RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1977 GeschäftszahlB145/76 Sammlungsnummer8190 RechtssatzEs ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, den Umfang der Förderung in Ansehung der verschiedenartigen Förderungsmaßnahmen durch jeweils verschiedene Umschreibung der zu fördernden Bauvorhaben unterschiedlich festzulegen, solange jede dieser Regelungen für sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies ist nicht der Fall, wenn er in § 18 EStG die Voraussetzungen einer Gewährung der steuerlichen Begünstigung für die Errichtung von Wohnraum in Eigenheimen (Gesamtnutzfläche für Eigenheime mit nicht mehr als 2 Wohnungen: höchstens 150 m2 mit Erhöhungen für Kinder) und für Förderungsmaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 i. d. F. BGBl. 232/1972 (Nutzfläche für Eigenheime mit einer oder zwei Kleinwohnungen oder Mittelwohnungen: für jede Wohnung nicht mehr als je 90 m2 bzw. je 130 m2, in besonderen Fällen 150 m2) verschieden festlegt (vgl. zu der gleichen Frage des Verhältnisses des WohnbauförderungsG 1968 zu den entsprechenden Regelungen des EStG 1953 und des EStG 1967, Slg. 7010/1973) . Daß dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn er eine steuerliche Begünstigung wegen Aufwendungen zur Errichtung eines Eigenheimes davon abhängig macht, daß dieses eine bestimmte Größe keinesfalls, also auch dann nicht überschreitet, wenn es nicht bloß eine, sondern zwei Wohnungen umfaßt, hat der VfGH zu den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 Z 3 EStG 1972 entsprechenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 lit. d und Abs. 2 Z 3 a EStG 1953 i. d. F. BGBl. 187/1964 und EStG 1967 bereits dargetan (vgl. dazu Slg. 7010/1973) ; er hat an dieser Rechtsauffassung auch bezüglich der angeführten Bestimmungen des EStG 1972 festgehalten (vgl. Slg. 7558/1975) . Auch der Umstand, daß die im EStG 1972 geregelte steuerliche Begünstigung für die Errichtung von Wohnraum in Gestalt von Eigenheimen und in Gestalt von Eigentumswohnungen zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt (daß nämlich die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohnungen als Eigenheim nur bis zu einer Gesamtnutzfläche von 150 m2 mit Erhöhungen für Kinder, eines Gebäudes mit zwei Eigentumswohnungen dagegen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 300 m2 zu einer steuerlichen Begünstigung führt) , stellt keine Verletzung des Gleichheitsgebotes dar. Der Gesetzgeber stellt bei der in Rede stehenden Begünstigung nicht auf die Errichtung von Wohnungen (als selbständige Einheiten) , sondern von Wohnraum ab und fördert dabei Eigenheime und Eigentumswohnungen in gleicher Weise. Er ist durch das Gleichheitsgebot nicht gehalten, getrennte Wohnungen in einem Eigenheim in der gleichen Weise wie Eigentumswohnungen zu fördern (vgl. Slg. 7558/1975) . Der Gesetzgeber hält sich mit der getroffenen Regelung im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen; eine Prüfung der Frage, wie die getroffene Regelung rechtspolitisch zu beurteilen ist, kommt dem VfGH nicht zu.Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, den Umfang der Förderung in Ansehung der verschiedenartigen Förderungsmaßnahmen durch jeweils verschiedene Umschreibung der zu fördernden Bauvorhaben unterschiedlich festzulegen, solange jede dieser Regelungen für sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies ist nicht der Fall, wenn er in Paragraph 18, EStG die Voraussetzungen einer Gewährung der steuerlichen Begünstigung für die Errichtung von Wohnraum in Eigenheimen (Gesamtnutzfläche für Eigenheime mit nicht mehr als 2 Wohnungen: höchstens 150 m2 mit Erhöhungen für Kinder) und für Förderungsmaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 i. d. F. Bundesgesetzblatt 232 aus 1972, (Nutzfläche für Eigenheime mit einer oder zwei Kleinwohnungen oder Mittelwohnungen: für jede Wohnung nicht mehr als je 90 m2 bzw. je 130 m2, in besonderen Fällen 150 m2) verschieden festlegt vergleiche zu der gleichen Frage des Verhältnisses des WohnbauförderungsG 1968 zu den entsprechenden Regelungen des EStG 1953 und des EStG 1967, Slg. 7010 aus 1973,) . Daß dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn er eine steuerliche Begünstigung wegen Aufwendungen zur Errichtung eines Eigenheimes davon abhängig macht, daß dieses eine bestimmte Größe keinesfalls, also auch dann nicht überschreitet, wenn es nicht bloß eine, sondern zwei Wohnungen umfaßt, hat der VfGH zu den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1972 entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, und Absatz 2, Ziffer 3, a EStG 1953 i. d. F. Bundesgesetzblatt 187 aus 1964, und EStG 1967 bereits dargetan vergleiche dazu Slg. 7010 aus 1973,) ; er hat an dieser Rechtsauffassung auch bezüglich der angeführten Bestimmungen des EStG 1972 festgehalten vergleiche Slg. 7558 aus 1975,) . Auch der Umstand, daß die im EStG 1972 geregelte steuerliche Begünstigung für die Errichtung von Wohnraum in Gestalt von Eigenheimen und in Gestalt von Eigentumswohnungen zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt (daß nämlich die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohnungen als Eigenheim nur bis zu einer Gesamtnutzfläche von 150 m2 mit Erhöhungen für Kinder, eines Gebäudes mit zwei Eigentumswohnungen dagegen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 300 m2 zu einer steuerlichen Begünstigung führt) , stellt keine Verletzung des Gleichheitsgebotes dar. Der Gesetzgeber stellt bei der in Rede stehenden Begünstigung nicht auf die Errichtung von Wohnungen (als selbständige Einheiten) , sondern von Wohnraum ab und fördert dabei Eigenheime und Eigentumswohnungen in gleicher Weise. Er ist durch das Gleichheitsgebot nicht gehalten, getrennte Wohnungen in einem Eigenheim in der gleichen Weise wie Eigentumswohnungen zu fördern vergleiche Slg. 7558 aus 1975,) . Der Gesetzgeber hält sich mit der getroffenen Regelung im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen; eine Prüfung der Frage, wie die getroffene Regelung rechtspolitisch zu beurteilen ist, kommt dem VfGH nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B145.1977
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