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{'item': 'B355/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.1977 GeschäftszahlB355/75 Sammlungsnummer8194 RechtssatzWie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 2163/1951 ausgesprochen hat, beginnt im Falle, daß ein Bescheid durch einen anderen (nach der behördlichen Absicht zwecks Berichtigung erlassenen) Bescheid sachlich geändert wird, die Beschwerdefrist von der Zustellung des neuen Bescheides an neu zu laufen; ob es sich um eine Berichtigung i. S. des § 62 Abs. 4 AVG 1950 handelt, ist dabei belanglos. Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zur gleichgelagerten Frage im Bereich seines Beschwerdeverfahrens einen im Ergebnis entsprechenden Standpunkt eingenommen. Seiner Auffassung nach ist die Beschwerdefrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides zu berechnen, wenn der Eingriff in die Interessensphäre des Bf. erst in der berichtigten Fassung des Bescheides zum Ausdruck gekommen ist (Slg. 317 A/1948; siehe auch Slg. 4082 A/1956 sowie die Beschlüsse vom

  1. November 1968, Z 1195/68, und vom
  2. Jänner 1974, Z 1594/73) . In der vorliegenden Beschwerdesache hat eine derartige Änderung des Bescheidinhalts jedoch nicht stattgefunden. Denn der Bf. war (- wie ihr Begehren auf Bescheidberichtigung zeigt -) schon auf Grund des Bescheides vom
  3. März 1975 deutlich erkennbar, daß sie nach der von der bel. Beh. gewählten Methode im Hinblick auf die von ihr tatsächlich zurückgelegten sieben Dienstjahre als Taxifahrerin zumindest an
  4. Stelle hätte gereiht werden müssen. Sie wäre daher ohne weiteres in der Lage gewesen, den der bel. Beh. unterlaufenen Fehler, der zur Verweigerung der angestrebten Konzession führte, mit einem gegen den Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung gerichteten Rechtsbehelf zu bekämpfen. Die Beschwerde, die sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom
  5. März 1975 in seiner berichtigten Fassung richtet, wurde sohin verspätet erhoben und war daher zurückzuweisen.Wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 2163 aus 1951, ausgesprochen hat, beginnt im Falle, daß ein Bescheid durch einen anderen (nach der behördlichen Absicht zwecks Berichtigung erlassenen) Bescheid sachlich geändert wird, die Beschwerdefrist von der Zustellung des neuen Bescheides an neu zu laufen; ob es sich um eine Berichtigung i. S. des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 handelt, ist dabei belanglos. Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zur gleichgelagerten Frage im Bereich seines Beschwerdeverfahrens einen im Ergebnis entsprechenden Standpunkt eingenommen. Seiner Auffassung nach ist die Beschwerdefrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides zu berechnen, wenn der Eingriff in die Interessensphäre des Bf. erst in der berichtigten Fassung des Bescheides zum Ausdruck gekommen ist (Slg. 317 A/1948; siehe auch Slg. 4082 A/1956 sowie die Beschlüsse vom
  6. November 1968, Ziffer 1195 /, 68,, und vom
  7. Jänner 1974, Ziffer 1594 /, 73,) . In der vorliegenden Beschwerdesache hat eine derartige Änderung des Bescheidinhalts jedoch nicht stattgefunden. Denn der Bf. war (- wie ihr Begehren auf Bescheidberichtigung zeigt -) schon auf Grund des Bescheides vom
  8. März 1975 deutlich erkennbar, daß sie nach der von der bel. Beh. gewählten Methode im Hinblick auf die von ihr tatsächlich zurückgelegten sieben Dienstjahre als Taxifahrerin zumindest an
  9. Stelle hätte gereiht werden müssen. Sie wäre daher ohne weiteres in der Lage gewesen, den der bel. Beh. unterlaufenen Fehler, der zur Verweigerung der angestrebten Konzession führte, mit einem gegen den Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung gerichteten Rechtsbehelf zu bekämpfen. Die Beschwerde, die sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom
  10. März 1975 in seiner berichtigten Fassung richtet, wurde sohin verspätet erhoben und war daher zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B355.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.