15 Abs. 1 B-VG} fallen (Naturschutz einschließlich des Landschaftsschutzes; Landwirtschaftswesen einschließlich der Landeskultur; Baurecht einschließlich des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung - vgl. Slg. 7792/1976) .Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt sich, daß das Gesetz Maßnahmen zur Erhaltung einer gesunden Umwelt oder zumindest zur Hintanhaltung weiterer Störungen der Umwelt, also Maßnahmen im Interesse eines ökologisch möglichst wenig gestörten Lebensraumes zum Inhalt hat. Obgleich dem Umweltschutz dienende Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt verschiedener Sachgebiete getroffen werden können, sind doch die im Baumschutzgesetz enthaltenen Regelungen - zumindest soweit sie in diesem Verfahren präjudiziell sind - primär auf Gesichtspunkte zurückführbar, die sich aus solchen eigenen Sachgebieten ergeben, die zweifellos unter die Generalkompetenz des {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} fallen (Naturschutz einschließlich des Landschaftsschutzes; Landwirtschaftswesen einschließlich der Landeskultur; Baurecht einschließlich des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung - vergleiche Slg. 7792 aus 1976,) . Die durch § 9 BaumSchG verfügte Leistungsverpflichtung ist keine Enteignung im engeren Sinn (vgl. Slg. 6390/1971 und 7292/1974) , sondern eine Eigentumsbelastung. Wohl bezieht sich Art. 5 StGG auch auf derartige Eigentumsbeschränkungen und Eigentumsbelastungen. Sie können daher nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. z. B. Slg. 6316/1970, 6780/1972 und 7306/1974) . Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß durch die im § 9 BaumSchG vorgesehenen Geldleistungsverpflichtungen der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt wird.Die durch Paragraph 9, BaumSchG verfügte Leistungsverpflichtung ist keine Enteignung im engeren Sinn vergleiche Slg. 6390 aus 1971, und 7292 aus 1974,) , sondern eine Eigentumsbelastung. Wohl bezieht sich Artikel 5, StGG auch auf derartige Eigentumsbeschränkungen und Eigentumsbelastungen. Sie können daher nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche z. B. Slg. 6316 aus 1970,, 6780 aus 1972, und 7306 aus 1974,) . Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß durch die im Paragraph 9, BaumSchG vorgesehenen Geldleistungsverpflichtungen der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt wird. Soweit das BaumSchG die Verpflichtung zu Naturalleistungen (nämlich zu Ersatzpflanzungen bzw. Umpflanzungen vorsieht - §§ 6 ff. -) steht diese in engem Zusammenhang mit dem in die Regelungskompetenz der Länder fallenden Baumschutz. Es sind daher gleichfalls die Länder zuständig, eine derartige Verpflichtung zu begründen. Die im § 9 BaumSchG vorgesehenen Geldleistungen sind Abgaben i. S. des F-VG
15 Abs. 1 B-VG} nicht ausgeschlossen. Da ein Lebenssachverhalt unter verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand einer gesetzlichen Regelung gemacht werden kann (vgl. z. B. Slg. 7792/1976) , ist zu untersuchen, auf welche (auf kompetenzrechtlich relevante Sachgebiete bezogenen) Gesichtspunkte die Bestimmungen (im konkreten Fall des Wr. BaumSchG) ausschließlich oder doch vornehmlich zurückzuführen sind und wem - dem Bund oder den Ländern - die Kompetenz zur Regelung dieser Sachgebiete zukommt.Die Generalkompetenz zur Gesetzgebung liegt nach dem System der Bundesverfassung bei den Ländern. Von der Zuständigkeit der Bundesländer sind nur diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, welche ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundes verwiesen sind. Trotz dieses Umstandes, und obgleich der Baumschutz kein eigener Kompetenztatbestand nach den Bestimmungen des B-VG ist und auch durch andere verfassungsgesetzliche Bestimmungen nicht ausdrücklich dem Bund zur Regelung übertragen wurde, ist eine vollständige oder teilweise Unterstellung unter einen anderen Kompetenztatbestand als den des {
Da ein Lebenssachverhalt unter verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand einer gesetzlichen Regelung gemacht werden kann vergleiche z. B. Slg. 7792 aus 1976,) , ist zu untersuchen, auf welche (auf kompetenzrechtlich relevante Sachgebiete bezogenen) Gesichtspunkte die Bestimmungen (im konkreten Fall des Wr. BaumSchG) ausschließlich oder doch vornehmlich zurückzuführen sind und wem - dem Bund oder den Ländern - die Kompetenz zur Regelung dieser Sachgebiete zukommt. Es gibt keine Bestimmung der Bundesverfassung, die dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich einen Eingriff in wohlerworbene Rechte verwehren würde (vgl. Slg. 7423/1974) . Die MRK verbietet in ihrem Art. 7 Abs. 1 lediglich die Rückwirkung von Strafgesetzen. Ansonsten verwehrt es die Verfassung dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (vgl. Slg. 6182/1970 und die dort zit. Vorjudikatur) .Es gibt keine Bestimmung der Bundesverfassung, die dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich einen Eingriff in wohlerworbene Rechte verwehren würde vergleiche Slg. 7423 aus 1974,) . Die MRK verbietet in ihrem Artikel 7, Absatz eins, lediglich die Rückwirkung von Strafgesetzen. Ansonsten verwehrt es die Verfassung dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist vergleiche Slg. 6182 aus 1970, und die dort zit. Vorjudikatur) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B115.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.