Bf. liege nur vor, wenn durch die bewilligte Wassernutzung Grundstücke in Anspruch genommen werden, was bei der bloßen Einleitung von Abwässern in ein Gewässer (Privatgewässer) nicht der Fall sei. Die Behörde ist davon ausgegangen, daß die gegenständlichen Teiche dem Bf. gehörende Privatgewässer sind (§ 5 Abs. 2 WRG) , daß aber die daran bestehende Nutzungsbefugnis durch den bekämpften Bescheid nicht beeinträchtigt werde. Sie hat angenommen, daß durch die dem Beteiligten bewilligte Wassernutzung zufolge der erteilten Auflagen eine der Fischerei schädliche Verunreinigung der unterliegenden Fischereigewässer
Bf. nicht eintrete. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung auf mehrere im Laufe
Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen berufen.Die Behörde ist davon ausgegangen, daß die gegenständlichen Teiche dem Bf. gehörende Privatgewässer sind (Paragraph 5, Absatz 2, WRG) , daß aber die daran bestehende Nutzungsbefugnis durch den bekämpften Bescheid nicht beeinträchtigt werde. Sie hat angenommen, daß durch die dem Beteiligten bewilligte Wassernutzung zufolge der erteilten Auflagen eine der Fischerei schädliche Verunreinigung der unterliegenden Fischereigewässer
Bf. nicht eintrete. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung auf mehrere im Laufe
Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen berufen. Es kann ihr nicht der Vorwurf denkunmöglichen Vorgehens gemacht werden, wenn sie diesen Ausführungen gefolgt ist und nicht jenen
vom Bf. beigezogenen Sachverständigen. Auch wenn die Sachverständigen, auf deren Ausführungen sich die bel. Beh. gestützt hat, geirrt haben sollten und auch wenn sich nachträglich (etwa durch neue vom Bf. beigebrachte Gutachten oder durch die Ergebnisse der von der Behörde ohnehin vorsichtshalber angeordneten Beweissicherungen) die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Unschädlichkeit der eingeleiteten und biologisch geklärten Abwässer herausstellen sollte, würde dies den bekämpften Bescheid nicht mit einer in die Verfassungssphäre reichenden Unrichtigkeit belasten. Unter Eigentum i. S.
GG ist nach der ständigen Judikatur
VfGH (z. B. Slg. 6186/1970) jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen. Das Grundeigentum, die Nutzungsrechte
Bf. an Gewässern und auch das Fischereirecht (vgl. Slg. 7292/1974) sind solche vom Schutz
GG erfaßten Eigentumsrechte (vermögenswerte Privatrechte) . Der angeführte Bescheid hat, soweit er sich auf den Bf. bezieht,
sen Privatrechte zum Gegenstand. Jedenfalls muß nämlich der Bf. allfällige Nachteile für seine Fischerei, die entgegen der Einschätzung der Behörde eintreten, i. S.
1 WRG hinnehmen.Unter Eigentum i. S.
GG ist nach der ständigen Judikatur
VfGH (z. B. Slg. 6186 aus 1970,) jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen. Das Grundeigentum, die Nutzungsrechte
Bf. an Gewässern und auch das Fischereirecht vergleiche Slg. 7292 aus 1974,) sind solche vom Schutz
GG erfaßten Eigentumsrechte (vermögenswerte Privatrechte) . Der angeführte Bescheid hat, soweit er sich auf den Bf. bezieht,
sen Privatrechte zum Gegenstand. Jedenfalls muß nämlich der Bf. allfällige Nachteile für seine Fischerei, die entgegen der Einschätzung der Behörde eintreten, i. S.
Paragraph 15, Absatz eins, WRG hinnehmen. Die bel. Beh. hat mit dem bekämpften Bescheid dem Beteiligten ein Wassernutzungsrecht erteilt. Sie ist bei der Erlassung
Bescheides von der Annahme ausgegangen, daß infolge der dem Beteiligten erteilten Auflagen - durch die bewilligte Wassernutzung das Grundeigentum
Bf. (eines Unterliegers) , seine Wassernutzung zur Speisung der Teiche und die an seinem Privatgewässer (den Teichen) bestehenden Nutzungsbefugnisse nicht verletzt werden würden; seine Fischerei werde keinen Schaden erleiden. Die bel. Beh. hat daher die Vornahme einer Enteignung oder die Leistung einer Entschädigung nicht verfügt. Eine Wiederaufnahme
Verfahrens kann gemäß § 34 VerfGG 1953 u. a. in den Fällen
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der VfGH in nichtöffentlicher Sitzung. Für die Wiederaufnahme gelten, da § 34 VerfGG eine nähere Regelung nicht enthält, nach § 35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO. {Zivilprozeßordnung § 530, § 530 Abs. 1 ZPO} sieht die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch Urteil geschlossen worden sind.Eine Wiederaufnahme
Verfahrens kann gemäß Paragraph 34, VerfGG 1953 u. a. in den Fällen
{Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der VfGH in nichtöffentlicher Sitzung. Für die Wiederaufnahme gelten, da Paragraph 34, VerfGG eine nähere Regelung nicht enthält, nach Paragraph 35, VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO. {Zivilprozeßordnung Paragraph 530,, Paragraph 530, Absatz eins, ZPO} sieht die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch Urteil geschlossen worden sind. Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift auf das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sind einem zivilgerichtlichen Urteil nicht nur im Beschwerdeverfahren gefällte Erkenntnisse, sondern auch prozeßbeendende Beschlüsse bestimmten Inhalts gleichzusetzen (vgl. Slg. 7080/1973) . Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung
Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein prozeßbeendender Beschluß solcher Art ist, war der gestellte Wiederaufnahmsantrag zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1976, B 20/76, mit dem der Antrag zurückgewiesen wurde, ein Verfahren betreffend die Verweigerung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe wiederaufzunehmen) .Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift auf das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sind einem zivilgerichtlichen Urteil nicht nur im Beschwerdeverfahren gefällte Erkenntnisse, sondern auch prozeßbeendende Beschlüsse bestimmten Inhalts gleichzusetzen vergleiche Slg. 7080 aus 1973,) . Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung
Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein prozeßbeendender Beschluß solcher Art ist, war der gestellte Wiederaufnahmsantrag zurückzuweisen vergleiche Beschluß vom 24. Juni 1976, B 20/76, mit dem der Antrag zurückgewiesen wurde, ein Verfahren betreffend die Verweigerung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe wiederaufzunehmen) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B225.1977
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