RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.1977 GeschäftszahlV34/77 Sammlungsnummer8193 Rechtssatz§ 2 Abs. 7 lit. b des vorläufigen Organisationsstatutes der Arbeitermittelschule (Erlaß des BMU vom
- Dezember 1950, Z 13.394-IV/16/50) , kundgemacht im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des BM für Unterricht, Jahrgang 1951,
- Stück, Nr. 10, war gesetzwidrig.Paragraph 2, Absatz 7, Litera b, des vorläufigen Organisationsstatutes der Arbeitermittelschule (Erlaß des BMU vom
- Dezember 1950, Ziffer 13 Punkt 394 -, römisch vier /, 16 /, 50,) , kundgemacht im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des BM für Unterricht, Jahrgang 1951,
- Stück, Nr. 10, war gesetzwidrig. Die Bestimmung des {Schulorganisationsgesetz § 37, § 37 Schulorganisationsgesetz} über die Errichtung der Sonderform des Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums für Berufstätige ist zufolge der Stammfassung des § 131 Abs. 1 lit. b Z 3 SchulorganisationsG am
- September 1963 mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahreslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70, die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Von den "bisher geltenden Vorschriften" i. S. der angeführten Bestimmungen des {Schulorganisationsgesetz § 131, § 131 SchulorganisationsG} sind nur die Bestimmungen des Statutes umfaßt, die durch das SchulorganisationsG eine inhaltliche Neuregelung erfahren haben.Die Bestimmung des {Schulorganisationsgesetz Paragraph 37,, Paragraph 37, Schulorganisationsgesetz} über die Errichtung der Sonderform des Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums für Berufstätige ist zufolge der Stammfassung des Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, SchulorganisationsG am
- September 1963 mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahreslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70, die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Von den "bisher geltenden Vorschriften" i. S. der angeführten Bestimmungen des {Schulorganisationsgesetz Paragraph 131,, Paragraph 131, SchulorganisationsG} sind nur die Bestimmungen des Statutes umfaßt, die durch das SchulorganisationsG eine inhaltliche Neuregelung erfahren haben. Demnach haben die Bestimmungen des Statutes, die von einer inhaltlichen Regelung des SchulorganisationsG nicht umfaßt wurden, durch das Inkrafttreten des SchulorganisationsG weder ihrem Inhalt noch ihrem Rechtscharakter (als Rechtsverordnung) nach eine Änderung erfahren. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des Statutes ist ihrem Inhalt nach von den Regelungen des SchulorganisationsG nicht umfaßt, sie ist demnach durch das Inkrafttreten des SchulorganisationsG unberührt geblieben. Dem Inhalt nach gehört die angeführte Bestimmung zur "inneren Ordnung" des Schulwesens, die ihre gesetzliche Regelung durch das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. 139/1974, erfahren hat; vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch zufolge dessen § 1 die Schulen für Berufstätige ausgenommen. Keine gehörige Kundmachung.Die in Prüfung gezogene Bestimmung des Statutes ist ihrem Inhalt nach von den Regelungen des SchulorganisationsG nicht umfaßt, sie ist demnach durch das Inkrafttreten des SchulorganisationsG unberührt geblieben. Dem Inhalt nach gehört die angeführte Bestimmung zur "inneren Ordnung" des Schulwesens, die ihre gesetzliche Regelung durch das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 139 aus 1974,, erfahren hat; vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch zufolge dessen Paragraph eins, die Schulen für Berufstätige ausgenommen. Keine gehörige Kundmachung. Von einer Aufhebung der ganzen Verordnung nach Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz war abzusehen, da damit bewirkt würde, daß für die innere Ordnung der Schulen für Berufstätige eine Rechtsgrundlage zur Gänze entfiele. Dies würde offensichtlich den rechtlichen Interessen des Beteiligten (des Bf. im Anlaßverfahren) , der diese Schule weiterhin zu besuchen beabsichtigt, zuwiderlaufen ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 3 dritter Satz B-VG}) .Von einer Aufhebung der ganzen Verordnung nach Artikel 139, Absatz 3, zweiter Satz war abzusehen, da damit bewirkt würde, daß für die innere Ordnung der Schulen für Berufstätige eine Rechtsgrundlage zur Gänze entfiele. Dies würde offensichtlich den rechtlichen Interessen des Beteiligten (des Bf. im Anlaßverfahren) , der diese Schule weiterhin zu besuchen beabsichtigt, zuwiderlaufen ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz 3, dritter Satz B-VG}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V34.1977