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{'item': 'B304/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.1977 GeschäftszahlB304/76 Sammlungsnummer8199 RechtssatzDer Wortlaut des § 53 Abs. 3 Wr. BauO läßt die Annahme zumindest denkmöglich erscheinen, daß unter den "Bestimmungen dieses Gesetzes" nur die Bestimmungen der BauO für Wien aus dem Jahre 1930 zu verstehen sind, daß also ein Einlösungsanspruch nur für solche Bauplätze besteht, die nach den Bestimmungen der BauO 1930 geschaffen wurden, aber nicht auch für Bauplätze, die zufolge des Art. III Abs. 2 nur als Bauplätze i. S. der BauO zu "gelten" haben.Der Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 3, Wr. BauO läßt die Annahme zumindest denkmöglich erscheinen, daß unter den "Bestimmungen dieses Gesetzes" nur die Bestimmungen der BauO für Wien aus dem Jahre 1930 zu verstehen sind, daß also ein Einlösungsanspruch nur für solche Bauplätze besteht, die nach den Bestimmungen der BauO 1930 geschaffen wurden, aber nicht auch für Bauplätze, die zufolge des Artikel römisch drei, Absatz 2, nur als Bauplätze i. S. der BauO zu "gelten" haben. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Überlegungen gehandelt und keinen Exzeß begangen, wenn er - wie die bel. Beh. annimmt - nur für solche Bauplätze eine Einlösepflicht vorgesehen hat, die auf Grund der Bestimmungen der BauO 1930 geschaffen wurden. Der Gesetzgeber war durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, eine solche Einlöseverpflichtung auch für Bauplätze vorzusehen, die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen geschaffen wurden, die einen wesentlich anderen Inhalt als die BauO hatten. Die bel. Beh. führt in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, daß an Bauplätze nach der BauO 1930 wesentlich höhere Anforderungen als nach den früheren Rechtsvorschriften gestellt worden seien; auch hätten nach der BauO 1930 die Anliegerleistungen behördlich gefordert und im Falle ihrer Nichterbringung ein Bauverbot (§ 19) ausgesprochen und darüber hinaus Ersatzleistungen (§§ 50 und 51) vorgeschrieben werden können. Den Bf. wäre es - wie die bel. Beh. weiters ausführt - auch freigestanden, ihre Liegenschaft ab dem

  1. Mai 1930 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauO 1930) "als Bauplatz i. S. der BauO 1930 genehmigen zu lassen und aus diesem Titel etwaige Anliegerleistungen zu erbringen, sofern solche bestanden hätten" . Die bel. Beh. hat somit nicht fälschlicherweise dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Überlegungen gehandelt und keinen Exzeß begangen, wenn er - wie die bel. Beh. annimmt - nur für solche Bauplätze eine Einlösepflicht vorgesehen hat, die auf Grund der Bestimmungen der BauO 1930 geschaffen wurden. Der Gesetzgeber war durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, eine solche Einlöseverpflichtung auch für Bauplätze vorzusehen, die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen geschaffen wurden, die einen wesentlich anderen Inhalt als die BauO hatten. Die bel. Beh. führt in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, daß an Bauplätze nach der BauO 1930 wesentlich höhere Anforderungen als nach den früheren Rechtsvorschriften gestellt worden seien; auch hätten nach der BauO 1930 die Anliegerleistungen behördlich gefordert und im Falle ihrer Nichterbringung ein Bauverbot (Paragraph 19,) ausgesprochen und darüber hinaus Ersatzleistungen (Paragraphen 50 und 51) vorgeschrieben werden können. Den Bf. wäre es - wie die bel. Beh. weiters ausführt - auch freigestanden, ihre Liegenschaft ab dem
  2. Mai 1930 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauO 1930) "als Bauplatz i. S. der BauO 1930 genehmigen zu lassen und aus diesem Titel etwaige Anliegerleistungen zu erbringen, sofern solche bestanden hätten" . Die bel. Beh. hat somit nicht fälschlicherweise dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B304.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.