RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.1977 GeschäftszahlV28/77 Sammlungsnummer8197 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Stadt Gleisdorf vom
- Juli 1975 (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Gleisdorf vom
- Juli 1975 bis
- August 1975) , betreffend die Anlastung von Gebühren für die Beseitigung von Tierkadavern, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß § 14 Abs. 3 lit. d FAG 1973 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung u. a. "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Wegmauten und Brückenmauten" auszuschreiben. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 7583/1975 ausgeführt, daß eine derartige "für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung oder Gemeindeanlage" (im folgenden kurz als "Gemeindeeinrichtung" bezeichnet) jedenfalls dann vorliege, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Hiebei mache es keinen Unterschied, ob die von der Gemeinde betriebene Gemeindeeinrichtung im Eigentum der Gemeinde steht oder von ihr etwa gemietet ist. Der VfGH bleibt bei dieser Rechtsprechung.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, FAG 1973 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung u. a. "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Wegmauten und Brückenmauten" auszuschreiben. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 7583 aus 1975, ausgeführt, daß eine derartige "für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung oder Gemeindeanlage" (im folgenden kurz als "Gemeindeeinrichtung" bezeichnet) jedenfalls dann vorliege, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Hiebei mache es keinen Unterschied, ob die von der Gemeinde betriebene Gemeindeeinrichtung im Eigentum der Gemeinde steht oder von ihr etwa gemietet ist. Der VfGH bleibt bei dieser Rechtsprechung. Der VwGH bringt gegen sie nichts vor. Die Gemeindeeinrichtung muß also nicht im Eigentum der Gemeinde stehen. Die Gemeinde kann vielmehr die entsprechenden Leistungen auch durch ihre Kontrahenten erbringen lassen. Sie muß aber die Gemeindeeinrichtung selbst betreiben, d. h. sie muß selbst das unternehmerische Wagnis tragen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Die Stadtgemeinde Gleisdorf hat mit der Steirischen TierkörperverwertungsGmbH (TKV) einen Werkvertrag abgeschlossen, wonach die TKV die in der Stadtgemeinde Gleisdorf anfallenden Tierabfälle abholt; sie verrechnet für den Transport dieser Abfälle in die Tierkörperverwertungsanstalt 70 % des jeweils geltenden Frächtertarifs. Nach diesem Vertrag hat die Stadtgemeinde keinen Einfluß auf die von der TKV ausgeübte Tätigkeit. Wirtschaftlich gesehen werden die von der TKV verrechneten Frachtkosten im Wege der in Prüfung gezogenen Verordnung auf die in Betracht kommenden Gemeindebürger umgelegt, und zwar mit Sicherheit ohne jeden Aufschlag oder Abschlag; die eingehenden Gebühren sind wirtschaftlich bei der Gemeinde sohin bloße Durchlaufposten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V28.1977
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