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{'item': 'B383/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1977 GeschäftszahlB383/76 Sammlungsnummer8200 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Trassenverordnung BGBl. 411/1974. Aus den Planunterlagen ergibt sich, daß die verordnete Trasse der B 31 im Bereich der KG Oberkirchen (flußaufwärts gesehen) zunächst südlich der Ybbs und annähernd parallel zum Fluß geführt ist, sich jedoch noch vor dessen scharfer nördlicher Krümmung auf der Liegenschaft der Bf. in einem flachen Rechtsbogen vom Flußlauf zunächst entfernt, um ihn nach der Krümmung fast rechtwinklig zu überqueren, sodann die von der südlichen Gegenkrümmung gebildete Landzunge neben der alten Straße durchschneidet und die Ybbs später wieder schräg überbrückt, so daß insgesamt der stark S-förmige Verlauf des Flusses durch eine leichte S-Kurve der Straße überlagert wird. Wie das Verfahren ergeben hat, wären weder die Ybbsverdrängungsvariante noch ein bahntrassennaher Verlauf der Straße von Einfluß auf die Straßenführung über die Grundstücke der Bf. Beide Varianten weichen nämlich (ybbsaufwärts gesehen) erst nach diesen Grundstücken wesentlich von der in der Verordnung gewählten Trasse ab. Die von den Bf. gewünschte Trassenverlegung auf ihrer Liegenschaft und jenen der flußaufwärts angrenzenden Nachbarn wäre in allen drei Varianten technisch gleich möglich. Zu prüfen ist daher nur, ob § 4 Bundesstraßengesetz eine Verlegung in diesem Bereich gebietet.Keine Bedenken gegen die Trassenverordnung Bundesgesetzblatt 411 aus 1974,. Aus den Planunterlagen ergibt sich, daß die verordnete Trasse der B 31 im Bereich der KG Oberkirchen (flußaufwärts gesehen) zunächst südlich der Ybbs und annähernd parallel zum Fluß geführt ist, sich jedoch noch vor dessen scharfer nördlicher Krümmung auf der Liegenschaft der Bf. in einem flachen Rechtsbogen vom Flußlauf zunächst entfernt, um ihn nach der Krümmung fast rechtwinklig zu überqueren, sodann die von der südlichen Gegenkrümmung gebildete Landzunge neben der alten Straße durchschneidet und die Ybbs später wieder schräg überbrückt, so daß insgesamt der stark S-förmige Verlauf des Flusses durch eine leichte S-Kurve der Straße überlagert wird. Wie das Verfahren ergeben hat, wären weder die Ybbsverdrängungsvariante noch ein bahntrassennaher Verlauf der Straße von Einfluß auf die Straßenführung über die Grundstücke der Bf. Beide Varianten weichen nämlich (ybbsaufwärts gesehen) erst nach diesen Grundstücken wesentlich von der in der Verordnung gewählten Trasse ab. Die von den Bf. gewünschte Trassenverlegung auf ihrer Liegenschaft und jenen der flußaufwärts angrenzenden Nachbarn wäre in allen drei Varianten technisch gleich möglich. Zu prüfen ist daher nur, ob Paragraph 4, Bundesstraßengesetz eine Verlegung in diesem Bereich gebietet. Nach den Planunterlagen würde im Bereich der Gebäude der Bf. eine Verlegung der vorgesehenen Trasse auch nur in Straßenbreite (samt Böschung) dazu führen, daß Straßenbauten in der Ybbs und in weiterer Folge wegen der Einengung des Flußbettes auch am gegenüberliegenden Ufer vorgenommen werden müßten. Die begehrte Umgehung der zwischen der projektierten Straßenachse und der Ybbs etwa 2 1/2 m unter dem künftigen Straßenniveau stehenden Mühle der Bf. würde zumindest die Straßenböschung schon in den Fluß versetzen. Selbst eine geringfügige Verschiebung der Trasse auf der restlichen Grundfläche der Bf. wäre nur um den Preis einer Verkleinerung des Radius der anschließenden Rechtskurve zu erzielen. Unter diesen Umständen - insbesondere den zu erwartenden hohen Mehrkosten der gewünschten Verlegung - findet der VfGH keinen Anlaß zu Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Bauführung. Auch andere vom § 4 BStG gebotene Überlegungen erwecken keinen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung.Nach den Planunterlagen würde im Bereich der Gebäude der Bf. eine Verlegung der vorgesehenen Trasse auch nur in Straßenbreite (samt Böschung) dazu führen, daß Straßenbauten in der Ybbs und in weiterer Folge wegen der Einengung des Flußbettes auch am gegenüberliegenden Ufer vorgenommen werden müßten. Die begehrte Umgehung der zwischen der projektierten Straßenachse und der Ybbs etwa 2 1/2 m unter dem künftigen Straßenniveau stehenden Mühle der Bf. würde zumindest die Straßenböschung schon in den Fluß versetzen. Selbst eine geringfügige Verschiebung der Trasse auf der restlichen Grundfläche der Bf. wäre nur um den Preis einer Verkleinerung des Radius der anschließenden Rechtskurve zu erzielen. Unter diesen Umständen - insbesondere den zu erwartenden hohen Mehrkosten der gewünschten Verlegung - findet der VfGH keinen Anlaß zu Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Bauführung. Auch andere vom Paragraph 4, BStG gebotene Überlegungen erwecken keinen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B383.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.