← Österreich

{'item': 'B320/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1977 GeschäftszahlB320/76 Sammlungsnummer8204 RechtssatzKeine Bedenken gegen {Nebengebührenzulagengesetz § 13, § 13 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz}. Es ist davon auszugehen, daß lit. a bis c Fallgruppen erfassen sollen, in denen typischerweise nebengebührenwirksame Leistungen nicht erbracht wurden, so daß ein auch noch so vager Schluß auf frühere (oder spätere) Zeiträume nicht gezogen werden kann und das Jahr 1970 keinesfalls repräsentativ ist. Das ist - grob betrachtet - aber nur dann der Fall, wenn die genannten Umstände nicht auf ein frei bestimmtes Verhalten des Beamten selbst zurückzuführen sind.Keine Bedenken gegen {Nebengebührenzulagengesetz Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 3, Nebengebührenzulagengesetz}. Es ist davon auszugehen, daß Litera a bis c Fallgruppen erfassen sollen, in denen typischerweise nebengebührenwirksame Leistungen nicht erbracht wurden, so daß ein auch noch so vager Schluß auf frühere (oder spätere) Zeiträume nicht gezogen werden kann und das Jahr 1970 keinesfalls repräsentativ ist. Das ist - grob betrachtet - aber nur dann der Fall, wenn die genannten Umstände nicht auf ein frei bestimmtes Verhalten des Beamten selbst zurückzuführen sind. Wenn die im § 13 Abs. 1 und 2 NebengebührenzulagenG getroffene grundsätzliche Regelung durch verwaltungsökonomische Überlegungen sachlich gerechtfertigt ist, verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber Ausnahmen nur soweit zuläßt, als sie mit seinem Ziel, eine verwaltungsökonomische Regelung zu treffen, noch verträglich sind. Folgt man der von der Behörde offenbar unterstellten Auslegung, so trifft § 13 Abs. 3 NebengebührenzulagenG nur auf jene Fälle zu, in denen in aller Regel, wenn nicht stets, eine Auswirkung auf nebengebührenwirksame Mehrdienstleistungen gegeben ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Tätigkeit eines teilweise vom Dienst freigestellten Personalvertreters Auswirkungen darauf hat, ob und in welchem Ausmaß er nebengebührenwirksame Mehrdienstleistungen erbringt; eine zwingende Verkürzung zwischen der Tätigkeit als Personalvertreter und der Mehrdienstleistung besteht in derartigen Fällen jedoch nicht.Wenn die im Paragraph 13, Absatz eins und 2 NebengebührenzulagenG getroffene grundsätzliche Regelung durch verwaltungsökonomische Überlegungen sachlich gerechtfertigt ist, verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber Ausnahmen nur soweit zuläßt, als sie mit seinem Ziel, eine verwaltungsökonomische Regelung zu treffen, noch verträglich sind. Folgt man der von der Behörde offenbar unterstellten Auslegung, so trifft Paragraph 13, Absatz 3, NebengebührenzulagenG nur auf jene Fälle zu, in denen in aller Regel, wenn nicht stets, eine Auswirkung auf nebengebührenwirksame Mehrdienstleistungen gegeben ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Tätigkeit eines teilweise vom Dienst freigestellten Personalvertreters Auswirkungen darauf hat, ob und in welchem Ausmaß er nebengebührenwirksame Mehrdienstleistungen erbringt; eine zwingende Verkürzung zwischen der Tätigkeit als Personalvertreter und der Mehrdienstleistung besteht in derartigen Fällen jedoch nicht. Auch bei dem von der bel. Beh. angenommenen Inhalt des § 13 Abs. 3 NebengebührenzulagenG könnte dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf eines Exzesses gemacht werden. Er hätte sich im Rahmen der ihm von der Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit bewegt, wenn er aus Gründen der Verwaltungsökonomie nur für jene Fälle eine Ausnahmeregelung getroffen hat, in denen die vorhin dargestellte Verknüpfung (nahezu) immer vorliegt, nicht aber auch für andere Fälle. Wenn die getroffene Regelung zu Härten führt, wird sie - vor allem dann, wenn es sich um eine Übergangsbestimmung handelt - dadurch nicht unsachlich.Auch bei dem von der bel. Beh. angenommenen Inhalt des Paragraph 13, Absatz 3, NebengebührenzulagenG könnte dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf eines Exzesses gemacht werden. Er hätte sich im Rahmen der ihm von der Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit bewegt, wenn er aus Gründen der Verwaltungsökonomie nur für jene Fälle eine Ausnahmeregelung getroffen hat, in denen die vorhin dargestellte Verknüpfung (nahezu) immer vorliegt, nicht aber auch für andere Fälle. Wenn die getroffene Regelung zu Härten führt, wird sie - vor allem dann, wenn es sich um eine Übergangsbestimmung handelt - dadurch nicht unsachlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B320.1977

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.