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{'item': ['B36/76', 'B37/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1977 GeschäftszahlB36/76; B37/76 Sammlungsnummer8205 RechtssatzNach § 43 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz bedarf die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat die Verpachtung zu genehmigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, andernfalls hat sie die Genehmigung zu versagen. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Genehmigung gegeben sein müssen, gehört im besonderen die Beschlußfassung durch den Jagdausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses und die Durchführung des Verfahrens nach § 43 Abs.

  1. Schließlich muß der Pachtschilling mindestens eine Höhe erreichen, die der durchschnittlichen Höhe des Jagdpachtschillings in den umliegenden Jagdgebieten mit vergleichbaren Wildstandsverhältnissen entspricht (§ 43 Abs. 1 JagdG) . Zu diesen gesetzlichen Voraussetzungen gehört auch, daß die Eignung des Pächters nach § 30 JagdG gegeben ist und, sofern eine Jagdgesellschaft als Jagdpächter auftritt, auch die Bestimmungen des § 31 JagdG erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen bei der Verpachtung, durch die das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft auf den Jagdpächter (bei einer Jagdgesellschaft auf diese) übertragen wird, gegeben sind, hat die Behörde im Verfahren, das zur Erteilung der Genehmigung der Verpachtung oder zu deren Versagung führt, zu prüfen. Es fordert daher die Durchführung dieses Prüfungsverfahrens durch die Behörde die Kenntnis sowohl des Pächters (im Hinblick auf die erforderliche Prüfung dessen Eignung, bei einer Jagdgesellschaft der Erfüllung der Bestimmungen nach § 31 JagdG) als auch des wesentlichen Inhaltes des Pachtverhältnisses (insbesondere die Höhe des Pachtschillings) , was eine Festlegung dieses Inhaltes zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter zur Voraussetzung hat. Aus der Festlegung dieses Inhaltes ergeben sich bereits zivilrechtliche Wirkungen sowohl für die Jagdgenossenschaft als Verpächter als auch für den Jagdpächter. Der VfGH ist der Auffassung, daß auf Grund dieser zivilrechtlichen Wirkungen für den Jagdpächter ein rechtliches Interesse auf Teilnahme am Genehmigungsverfahren begründet wird. Daraus folgt aber, daß dem Jagdpächter auf Grund dieses rechtlichen Interesses im Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommt. Der VfGH vermag sich daher der in den Erk. vom
  2. November 1954, Z 811/53; vom
  3. Feber 1955, Z 3372/53 und Slg. 3748 A/1955 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des VwGH, daß dem Jagdpächter im Genehmigungsverfahren erst Parteistellung zuzuerkennen ist, wenn ihm durch die jagdbehördliche Genehmigung des betreffenden Beschlusses der Jagdgenossenschaft ein Recht auf Jagdausübung entstanden ist, nicht anzuschließen. Dieser Auffassung des VfGH steht auch § 45 JagdG nicht entgegen, wonach nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten ist. Es handelt sich dabei vielmehr bloß um die Errichtung einer Urkunde über den - zumindest in den wesentlichen Punkten - schon vor der behördlichen Genehmigung zwischen den Vertragsparteien festgelegten Vertragsinhalt.Nach Paragraph 43, Absatz 3, Bgld. Jagdgesetz bedarf die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat die Verpachtung zu genehmigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, andernfalls hat sie die Genehmigung zu versagen. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Genehmigung gegeben sein müssen, gehört im besonderen die Beschlußfassung durch den Jagdausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses und die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 43, Absatz 2, Schließlich muß der Pachtschilling mindestens eine Höhe erreichen, die der durchschnittlichen Höhe des Jagdpachtschillings in den umliegenden Jagdgebieten mit vergleichbaren Wildstandsverhältnissen entspricht (Paragraph 43, Absatz eins, JagdG) . Zu diesen gesetzlichen Voraussetzungen gehört auch, daß die Eignung des Pächters nach Paragraph 30, JagdG gegeben ist und, sofern eine Jagdgesellschaft als Jagdpächter auftritt, auch die Bestimmungen des Paragraph 31, JagdG erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen bei der Verpachtung, durch die das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft auf den Jagdpächter (bei einer Jagdgesellschaft auf diese) übertragen wird, gegeben sind, hat die Behörde im Verfahren, das zur Erteilung der Genehmigung der Verpachtung oder zu deren Versagung führt, zu prüfen. Es fordert daher die Durchführung dieses Prüfungsverfahrens durch die Behörde die Kenntnis sowohl des Pächters (im Hinblick auf die erforderliche Prüfung dessen Eignung, bei einer Jagdgesellschaft der Erfüllung der Bestimmungen nach Paragraph 31, JagdG) als auch des wesentlichen Inhaltes des Pachtverhältnisses (insbesondere die Höhe des Pachtschillings) , was eine Festlegung dieses Inhaltes zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter zur Voraussetzung hat. Aus der Festlegung dieses Inhaltes ergeben sich bereits zivilrechtliche Wirkungen sowohl für die Jagdgenossenschaft als Verpächter als auch für den Jagdpächter. Der VfGH ist der Auffassung, daß auf Grund dieser zivilrechtlichen Wirkungen für den Jagdpächter ein rechtliches Interesse auf Teilnahme am Genehmigungsverfahren begründet wird. Daraus folgt aber, daß dem Jagdpächter auf Grund dieses rechtlichen Interesses im Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommt. Der VfGH vermag sich daher der in den Erk. vom
  4. November 1954, Ziffer 811 /, 53,; vom
  5. Feber 1955, Ziffer 3372 /, 53 und Slg. 3748 A/1955 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des VwGH, daß dem Jagdpächter im Genehmigungsverfahren erst Parteistellung zuzuerkennen ist, wenn ihm durch die jagdbehördliche Genehmigung des betreffenden Beschlusses der Jagdgenossenschaft ein Recht auf Jagdausübung entstanden ist, nicht anzuschließen. Dieser Auffassung des VfGH steht auch Paragraph 45, JagdG nicht entgegen, wonach nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten ist. Es handelt sich dabei vielmehr bloß um die Errichtung einer Urkunde über den - zumindest in den wesentlichen Punkten - schon vor der behördlichen Genehmigung zwischen den Vertragsparteien festgelegten Vertragsinhalt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B36.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.