, § 188 BAO} ergangenen Bescheides, in den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb sei kein Gewinn gemäß § 34 Abs. 5 ( seit der EStG-Nov. 1970: Abs. 4) EStG 1967 enthalten, ein Abspruch über die Besteuerungsgrundlage für die Besteuerung nach § 74 Abs. 5 EStG 1967 liege. Ebenso denkmöglich sei aber - wie der VfGH damals weiter ausgeführt hat - auch die Auffassung der bel. Beh., daß Einwendungen gegen die Zulässigkeit und die Richtigkeit dieses Abspruches gemäß {
2 BAO} gegen den Feststellungsbescheid hätten erhoben werden müssen und daß sie mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen Abspruch dem Einkommensteuerbescheid der Bf. zugrundezulegen hatte. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Sie ist auch auf den durchaus vergleichbaren Fall eines Feststellungsbescheides nach {
GH, in der die Bindungswirkung bejaht wird:
Paragraph 188,, Paragraph 188, BAO} ergangenen Bescheides, in den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb sei kein Gewinn gemäß Paragraph 34, Absatz 5, ( seit der EStG-Nov. 1970: Absatz 4,) EStG 1967 enthalten, ein Abspruch über die Besteuerungsgrundlage für die Besteuerung nach Paragraph 74, Absatz 5, EStG 1967 liege. Ebenso denkmöglich sei aber - wie der VfGH damals weiter ausgeführt hat - auch die Auffassung der bel. Beh., daß Einwendungen gegen die Zulässigkeit und die Richtigkeit dieses Abspruches gemäß {
Paragraph 252,, Paragraph 252, Absatz 2, BAO} gegen den Feststellungsbescheid hätten erhoben werden müssen und daß sie mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen Abspruch dem Einkommensteuerbescheid der Bf. zugrundezulegen hatte. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Sie ist auch auf den durchaus vergleichbaren Fall eines Feststellungsbescheides nach {
Paragraph 187,, Paragraph 187, BAO} übertragbar vergleiche auch die ständige Judikatur des VwGH, in der die Bindungswirkung bejaht wird:
Auch wenn die zur Entscheidung berufene Behörde in rechtswidriger Weise die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides angenommen hätte, wäre darin nur eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, keineswegs jedoch die Ablehnung einer der Behörde nach dem Gesetz zukommenden Zuständigkeit zu erblicken, durch die das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. das - allerdings den umgekehrten Fall, nämlich das behauptete rechtswidrige Hinwegsetzen der Behörde über die Bindungswirkung betreffende Erk. Slg. 7144/1973) .Die bel. Beh. hat eine Sachentscheidung getroffen, dies allerdings mit der tragenden Begründung, daß sie an den nach {
Paragraph 187,, Paragraph 187, BAO} erlassenen Feststellungsbescheid gebunden sei. Auch wenn die zur Entscheidung berufene Behörde in rechtswidriger Weise die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides angenommen hätte, wäre darin nur eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, keineswegs jedoch die Ablehnung einer der Behörde nach dem Gesetz zukommenden Zuständigkeit zu erblicken, durch die das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde vergleiche das - allerdings den umgekehrten Fall, nämlich das behauptete rechtswidrige Hinwegsetzen der Behörde über die Bindungswirkung betreffende Erk. Slg. 7144 aus 1973,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B454.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.