RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1977 GeschäftszahlG44/77; V32/77; V33/77 Sammlungsnummer8212 RechtssatzDer Antrag, § 60 Abs. 2 Einleitungsabsatz und Z 1 sowie {
§ 60, § 60 Abs.
3 KFG 1967}, BGBl. 267, (Fassung BGBl. 285/1971) als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.Der Antrag, Paragraph 60, Absatz 2, Einleitungsabsatz und Ziffer eins, sowie {
Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz 3, KFG 1967}, BGBl. 267, (Fassung Bundesgesetzblatt 285 aus 1971,) als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der VfGH hat unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 60 Abs. 2 KFG 1967 keine Bedenken und sieht sich daher auch nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung einzuleiten. Im besonderen ist der VfGH unter dem Gesichtspunkt dieses Falles der Meinung, daß § 60 Abs. 2 KFG 1967 eine hinreichende Determinierung der auf ihn gegründeten angefochtenen Verordnungen enthält: Im Gegensatz zu {
§ 54, § 54 KFG} 1955, der mit Erk.
Slg. 5175/1965 wegen Widerspruchs zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} aufgehoben wurde, können aus {
§ 60, § 60 Abs.
2 KFG 1967} alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden. Der Inhalt der in dieser Gesetzesbestimmung verwendeten Begriffe kann - wie die Bundesregierung zutreffend ausführt - im Auslegungsweg ermittelt werden. Es hängt vom Gegenstand der Regelung ab, auf welche Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber das Verhalten des Verordnungsgebers vorausbestimmt. Hängt der Verordnungsinhalt nach dem Willen des Gesetzgebers von sich ändernden Faktoren, etwa von volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Umständen ab, so kann es der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überlassen, diese Umstände festzustellen und sich daran bei Erlassung der Verordnung zu orientieren. Aus dem Wesen einer derartigen Regelung ergibt sich, daß der - an sich bei jeder Rechtskonkretisierung bestehende - Spielraum relativ groß ist.Der VfGH hat unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 60, Absatz 2, KFG 1967 keine Bedenken und sieht sich daher auch nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung einzuleiten. Im besonderen ist der VfGH unter dem Gesichtspunkt dieses Falles der Meinung, daß Paragraph 60, Absatz 2, KFG 1967 eine hinreichende Determinierung der auf ihn gegründeten angefochtenen Verordnungen enthält: Im Gegensatz zu {
Paragraph 54,, Paragraph 54, KFG} 1955, der mit Erk. Slg. 5175 aus 1965, wegen Widerspruchs zu {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} aufgehoben wurde, können aus {
Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz 2, KFG 1967} alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden. Der Inhalt der in dieser Gesetzesbestimmung verwendeten Begriffe kann - wie die Bundesregierung zutreffend ausführt - im Auslegungsweg ermittelt werden. Es hängt vom Gegenstand der Regelung ab, auf welche Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber das Verhalten des Verordnungsgebers vorausbestimmt. Hängt der Verordnungsinhalt nach dem Willen des Gesetzgebers von sich ändernden Faktoren, etwa von volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Umständen ab, so kann es der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überlassen, diese Umstände festzustellen und sich daran bei Erlassung der Verordnung zu orientieren. Aus dem Wesen einer derartigen Regelung ergibt sich, daß der - an sich bei jeder Rechtskonkretisierung bestehende - Spielraum relativ groß ist. Dagegen ist vom Standpunkt des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. hiezu VfSlg. 5107/1965, 5988/1965, 7220/1973) .Dagegen ist vom Standpunkt des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} grundsätzlich nichts einzuwenden vergleiche hiezu VfSlg. 5107 aus 1965,, 5988 aus 1965,, 7220 aus 1973,) . Zur Verordnung des BM für Finanzen vom 7. Juli 1977, BGBl. 379, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird (im folgenden kurz AKHB-Nov. bezeichnet) : Die Anträge,
- a)Art. I Z 2 und 3 der AKHB-Nov. als gesetzwidrig aufzuheben und
- b)die Verordnung des BM für Finanzen vom 7. Juli 1977, BGBl. 380, mit der die Verordnung über die Festsetzung eines Tarifs für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird - mit Ausnahme des Art. I Z 1, soweit damit den Vorbemerkungen zum Tarif eine lit. h angefügt wird - zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, werden abgewiesen.Zur Verordnung des BM für Finanzen vom 7. Juli 1977, Bundesgesetzblatt 379, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird (im folgenden kurz AKHB-Nov. bezeichnet) : Die Anträge,
- a)Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 3 der AKHB-Nov. als gesetzwidrig aufzuheben und
- b)die Verordnung des BM für Finanzen vom 7. Juli 1977, Bundesgesetzblatt 380, mit der die Verordnung über die Festsetzung eines Tarifs für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird - mit Ausnahme des Artikel römisch eins, Ziffer eins,, soweit damit den Vorbemerkungen zum Tarif eine Litera h, angefügt wird - zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, werden abgewiesen. {
§ 60, § 60 Abs.
2 KFG 1967} enthält kein Verbot, die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder den Tarif zum Nachteil der Versicherungsnehmer zu ändern. Wenn die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung vorliegen, ist dies durchaus zulässig. Der VfGH kann nicht finden, daß durch die Einführung des Bonus-Malus-Systems die Interessen der Versicherungsnehmer nicht in volkswirtschaftlich angemessener Weise berücksichtigt würden.{
Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz 2, KFG 1967} enthält kein Verbot, die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder den Tarif zum Nachteil der Versicherungsnehmer zu ändern. Wenn die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung vorliegen, ist dies durchaus zulässig. Der VfGH kann nicht finden, daß durch die Einführung des Bonus-Malus-Systems die Interessen der Versicherungsnehmer nicht in volkswirtschaftlich angemessener Weise berücksichtigt würden.
- a)Es ist sachlich begründbar, die Höhe einer Versicherungsprämie vom Schadensverlauf des einzelnen Versicherungsverhältnisses abhängig zu machen, sofern dadurch nicht der Sinn der Versicherung auf die Art zunichte gemacht wird, daß das Versicherungsrisiko zur Gänze oder weitgehend auf den Versicherungsnehmer rückübertragen wird. Eine derartige Rückübertragung hat durch das Bonus-Malus-System, wie es durch die angefochtenen Verordnungen vorgesehen wird, nicht stattgefunden. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung knüpft an die bei Verwendung eines bestimmten Kraftfahrzeuges verschuldeten Schäden an, und zwar unabhängig davon, wer das Fahrzeug verwendet hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 AKHB 1967, BGBl. 401) . Wenn nun die Höhe der Versicherungsprämie auf den Schadensverlauf Bedacht nehmen soll, also darauf, in welchem Maß ein bestimmtes Versicherungsverhältnis den Versicherer belastet, ist es sachlich gerechtfertigt, auch bei Bestimmung der Höhe der Versicherungsprämie darauf abzustellen, welche Schäden bei Verwendung eines bestimmten Kraftfahrzeuges verschuldet worden sind, nicht aber darauf, ob der Versicherungsnehmer selbst dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat oder nicht.
- a)Es ist sachlich begründbar, die Höhe einer Versicherungsprämie vom Schadensverlauf des einzelnen Versicherungsverhältnisses abhängig zu machen, sofern dadurch nicht der Sinn der Versicherung auf die Art zunichte gemacht wird, daß das Versicherungsrisiko zur Gänze oder weitgehend auf den Versicherungsnehmer rückübertragen wird. Eine derartige Rückübertragung hat durch das Bonus-Malus-System, wie es durch die angefochtenen Verordnungen vorgesehen wird, nicht stattgefunden. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung knüpft an die bei Verwendung eines bestimmten Kraftfahrzeuges verschuldeten Schäden an, und zwar unabhängig davon, wer das Fahrzeug verwendet hat vergleiche Artikel eins, Absatz eins, AKHB 1967, Bundesgesetzblatt 401) . Wenn nun die Höhe der Versicherungsprämie auf den Schadensverlauf Bedacht nehmen soll, also darauf, in welchem Maß ein bestimmtes Versicherungsverhältnis den Versicherer belastet, ist es sachlich gerechtfertigt, auch bei Bestimmung der Höhe der Versicherungsprämie darauf abzustellen, welche Schäden bei Verwendung eines bestimmten Kraftfahrzeuges verschuldet worden sind, nicht aber darauf, ob der Versicherungsnehmer selbst dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat oder nicht.
- b)Der BM für Finanzen weist zutreffend darauf hin, daß die Versicherungsverhältnisse mit gleichem Schadensverlauf durch die bekämpften Verordnungen durchaus gleich behandelt werden. Der BM für Finanzen führt zur sachlichen Rechtfertigung des neuen Systems weiters wörtlich folgendes aus: "Das Ungleichgewicht zwischen Vorreihung und Rückreihung ergibt sich notwendigerweise daraus, daß erfahrungsgemäß etwa 70 % aller Versicherungsverträge während eines Jahres schadensfrei bleiben und somit die einzelnen mit einem Malus belasteten Versicherungsnehmer mehr aufbringen müßten, als die Begünstigung der einzelnen in den Bonus eingereihten Versicherungsnehmer beträgt, soll das Gleichgewicht zwischen Mehreinnahmen aus dem Malus und den Mindereinnahmen aus dem Bonus hergestellt werden." Das Ziel des Verordnungsgebers war, ein derartiges Bonus-Malus-System einzuführen, das für die Versicherungsunternehmer erfolgsneutral ist. Dieses Ziel widerstreitet nicht dem auch den Verordnungsgeber bindenden Gleichheitsgebot. Das vorgesehene Ungleichgewicht zwischen Vorreihung und Rückreihung ist - zumindest nach den dem Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zur Verfügung stehenden Unterlagen - ein zur Erreichung dieses Zieles adäquates und gesetzmäßiges Mittel. Wohl trifft der Hinweis des Antragstellers zu, daß die Schadenshöhe keinen Einfluß auf die Malus-Rückreihung habe; nicht aber trifft die von ihm daraus gezogene Schlußfolgerung zu, daß die Malus- Rückreihung damit dem Zufall überlassen sei. Für diese ist nämlich die Schadenshäufigkeit maßgebend. Dies kann - wie der BM für Finanzen zutreffend ausführt - bei einer (verfassungsrechtlich zulässigen) Durchschnittsbetrachtung als sachliches Kriterium für die Beurteilung des Schadensverlaufes eines Versicherungsverhältnisses angesehen werden. Bei Schadensfällen, in denen der Malus höher wäre als die Schadenersatzleistung, kann der Versicherte durch Selbsteintritt vermeiden, in den Malus eingestuft zu werden (siehe Art. 15 AKHB 1967 i. d. F. der AKHB-Nov.) . Dazu kommt, daß eine Malus-Regelung, die proportional an die Schadenshöhe anknüpfen würde, bei besonders hohen Schäden zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherungsnehmers führen könnte; dies aber würde dem Wesen der Haftpflichtversicherung widersprechen. Mit den vorstehenden Ausführungen wird nicht ausgedrückt, daß die getroffene Regelung die einzig sachliche ist.
- b)Der BM für Finanzen weist zutreffend darauf hin, daß die Versicherungsverhältnisse mit gleichem Schadensverlauf durch die bekämpften Verordnungen durchaus gleich behandelt werden. Der BM für Finanzen führt zur sachlichen Rechtfertigung des neuen Systems weiters wörtlich folgendes aus: "Das Ungleichgewicht zwischen Vorreihung und Rückreihung ergibt sich notwendigerweise daraus, daß erfahrungsgemäß etwa 70 % aller Versicherungsverträge während eines Jahres schadensfrei bleiben und somit die einzelnen mit einem Malus belasteten Versicherungsnehmer mehr aufbringen müßten, als die Begünstigung der einzelnen in den Bonus eingereihten Versicherungsnehmer beträgt, soll das Gleichgewicht zwischen Mehreinnahmen aus dem Malus und den Mindereinnahmen aus dem Bonus hergestellt werden." Das Ziel des Verordnungsgebers war, ein derartiges Bonus-Malus-System einzuführen, das für die Versicherungsunternehmer erfolgsneutral ist. Dieses Ziel widerstreitet nicht dem auch den Verordnungsgeber bindenden Gleichheitsgebot. Das vorgesehene Ungleichgewicht zwischen Vorreihung und Rückreihung ist - zumindest nach den dem Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zur Verfügung stehenden Unterlagen - ein zur Erreichung dieses Zieles adäquates und gesetzmäßiges Mittel. Wohl trifft der Hinweis des Antragstellers zu, daß die Schadenshöhe keinen Einfluß auf die Malus-Rückreihung habe; nicht aber trifft die von ihm daraus gezogene Schlußfolgerung zu, daß die Malus- Rückreihung damit dem Zufall überlassen sei. Für diese ist nämlich die Schadenshäufigkeit maßgebend. Dies kann - wie der BM für Finanzen zutreffend ausführt - bei einer (verfassungsrechtlich zulässigen) Durchschnittsbetrachtung als sachliches Kriterium für die Beurteilung des Schadensverlaufes eines Versicherungsverhältnisses angesehen werden. Bei Schadensfällen, in denen der Malus höher wäre als die Schadenersatzleistung, kann der Versicherte durch Selbsteintritt vermeiden, in den Malus eingestuft zu werden (siehe Artikel 15, AKHB 1967 i. d. F. der AKHB-Nov.) . Dazu kommt, daß eine Malus-Regelung, die proportional an die Schadenshöhe anknüpfen würde, bei besonders hohen Schäden zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherungsnehmers führen könnte; dies aber würde dem Wesen der Haftpflichtversicherung widersprechen. Mit den vorstehenden Ausführungen wird nicht ausgedrückt, daß die getroffene Regelung die einzig sachliche ist. Zur Tarif-Nov. BGBl. 380/1977
- a)Weder § 60 Abs. 2 KFG 1967 noch eine andere gesetzliche Bestimmung macht das Zustandekommen einer Verordnung, mit der der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung festgesetzt wird, von der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens abhängig. § 60 Abs. 2 überläßt es dem Verordnungsgeber, auf welche Weise er den nach dieser Gesetzesbestimmung maßgebenden Sachverhalt feststellt.Zur Tarif-Nov. Bundesgesetzblatt 380 aus 1977,
- a)Weder Paragraph 60, Absatz 2, KFG 1967 noch eine andere gesetzliche Bestimmung macht das Zustandekommen einer Verordnung, mit der der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung festgesetzt wird, von der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens abhängig. Paragraph 60, Absatz 2, überläßt es dem Verordnungsgeber, auf welche Weise er den nach dieser Gesetzesbestimmung maßgebenden Sachverhalt feststellt.
- b)Die Besonderheit einer Tarif-Verordnung nach {
§ 60, § 60 KFG 1967} liegt darin, daß Sachverhalte (z.
B. die Betriebsgrundlagen und die durchschnittlichen Betriebsergebnisse der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung) , die in der Vergangenheit konkretisiert wurden, auf Sachverhalte übertragen werden müssen, die sich erst in Zukunft ereignen werden. So sind z. B. die Schadenshäufigkeit und die Schadenshöhe wesentliche Elemente, die sich nicht gleichmäßig entwickeln müssen. Die Umstellung auf ein neues System (nämlich von einem, das auf den Schadensverlauf des einzelnen Versicherungsverhältnisses nicht Bedacht genommen hat, auf eines, das eine solche Bedachtnahme vorsieht) bringt zusätzliche Schwierigkeiten in der Prognose mit sich, da das Verhalten des einzelnen Versicherungsnehmers bei Eintritt eines Schadens (insbesondere, ob er selbst den Geschädigten entschädigt oder den Schaden dem Versicherer meldet) mangels entsprechender Erfahrungen nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann. Unter diesen Umständen hat der Verordnungsgeber den ihm vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn er seine Entscheidung auf Grund von Überlegungen und Berechnungen trifft, die für sich bloß in Anspruch nehmen können, wahrscheinlich (also nicht mit Sicherheit) richtig zu sein. Von derartigen (ausreichenden) Überlegungen und Berechnungen ist aber der Verordnungsgeber hier ausgegangen. Er hat sich vor allem auf ein "Gutachten über die Einführung eines neuen Prämiensystems" des Institutes für Versicherungsmathematik der Technischen Universität Wien vom Feber 1977 gestützt, in dem - ausgehend von einer Stichprobe über den Prämienverlauf und Schadensverlauf von ca. 15.000 PKW-Haftpflichtversicherungen während der Jahre 1969 bis 1975 - unter Zugrundelegung des derzeit in der Schweiz und in der BRD bestehenden Bonus-Malus-Systems der zu erwartende Versicherungsverlauf simuliert wurde. Es wurden hiebei mehrere Varianten, die auf das mögliche durchschnittliche Verhalten der Versicherungsnehmer Bedacht nehmen, erarbeitet.b) Die Besonderheit einer Tarif-Verordnung nach {
Paragraph 60,, Paragraph 60, KFG 1967} liegt darin, daß Sachverhalte (z. B. die Betriebsgrundlagen und die durchschnittlichen Betriebsergebnisse der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung) , die in der Vergangenheit konkretisiert wurden, auf Sachverhalte übertragen werden müssen, die sich erst in Zukunft ereignen werden. So sind z. B. die Schadenshäufigkeit und die Schadenshöhe wesentliche Elemente, die sich nicht gleichmäßig entwickeln müssen. Die Umstellung auf ein neues System (nämlich von einem, das auf den Schadensverlauf des einzelnen Versicherungsverhältnisses nicht Bedacht genommen hat, auf eines, das eine solche Bedachtnahme vorsieht) bringt zusätzliche Schwierigkeiten in der Prognose mit sich, da das Verhalten des einzelnen Versicherungsnehmers bei Eintritt eines Schadens (insbesondere, ob er selbst den Geschädigten entschädigt oder den Schaden dem Versicherer meldet) mangels entsprechender Erfahrungen nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann. Unter diesen Umständen hat der Verordnungsgeber den ihm vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn er seine Entscheidung auf Grund von Überlegungen und Berechnungen trifft, die für sich bloß in Anspruch nehmen können, wahrscheinlich (also nicht mit Sicherheit) richtig zu sein. Von derartigen (ausreichenden) Überlegungen und Berechnungen ist aber der Verordnungsgeber hier ausgegangen. Er hat sich vor allem auf ein "Gutachten über die Einführung eines neuen Prämiensystems" des Institutes für Versicherungsmathematik der Technischen Universität Wien vom Feber 1977 gestützt, in dem - ausgehend von einer Stichprobe über den Prämienverlauf und Schadensverlauf von ca. 15.000 PKW-Haftpflichtversicherungen während der Jahre 1969 bis 1975 - unter Zugrundelegung des derzeit in der Schweiz und in der BRD bestehenden Bonus-Malus-Systems der zu erwartende Versicherungsverlauf simuliert wurde. Es wurden hiebei mehrere Varianten, die auf das mögliche durchschnittliche Verhalten der Versicherungsnehmer Bedacht nehmen, erarbeitet. c) Der Verordnungsgeber hat - dem {
§ 60, § 60 Abs.
2 KFG 1967} entsprechend - bei der Gestaltung des neuen Prämiensystems auch die Interessen der Versicherungsnehmer in volkswirtschaftlich angemessener Weise berücksichtigt. Als Unterlage diente ihm dafür das erwähnte Gutachten des Institutes für Versicherungsmathematik vom Feber 1977. Auf Grund dieses Gutachtens kann angenommen werden, daß das neu eingeführte Bonus-Malus-System erfolgsneutral sein wird, daß also zu erwarten ist, daß es für sich allein nicht zu einer Änderung der Ertragslage in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung führen werde. Daraus ergibt sich, daß - wie der BM für Finanzen dartut - eine Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer in volkswirtschaftlich angemessener Weise insofern erfolgt ist, als weder anzunehmen ist, daß das neue Versicherungssystem zu wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Mehreinnahmen der Versicherer führt, noch daß seinetwegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einen derart ungünstigen Verlauf nehmen wird, daß die Versicherer zum Nachteil der Versicherten und der geschädigten Dritten in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Daraus ergibt sich weiters, daß die Versicherten insgesamt auf Grund der Änderung des Systems keine höheren Prämien zahlen müssen, sondern die Prämienlast auf die einzelnen Versicherten nur anders verteilt werden soll, und zwar derart, daß die einzelne Prämienleistung im Durchschnitt wirtschaftlich noch tragbar ist.c) Der Verordnungsgeber hat - dem {
Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz 2, KFG 1967} entsprechend - bei der Gestaltung des neuen Prämiensystems auch die Interessen der Versicherungsnehmer in volkswirtschaftlich angemessener Weise berücksichtigt. Als Unterlage diente ihm dafür das erwähnte Gutachten des Institutes für Versicherungsmathematik vom Feber
- Auf Grund dieses Gutachtens kann angenommen werden, daß das neu eingeführte Bonus-Malus-System erfolgsneutral sein wird, daß also zu erwarten ist, daß es für sich allein nicht zu einer Änderung der Ertragslage in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung führen werde. Daraus ergibt sich, daß - wie der BM für Finanzen dartut - eine Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer in volkswirtschaftlich angemessener Weise insofern erfolgt ist, als weder anzunehmen ist, daß das neue Versicherungssystem zu wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Mehreinnahmen der Versicherer führt, noch daß seinetwegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einen derart ungünstigen Verlauf nehmen wird, daß die Versicherer zum Nachteil der Versicherten und der geschädigten Dritten in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Daraus ergibt sich weiters, daß die Versicherten insgesamt auf Grund der Änderung des Systems keine höheren Prämien zahlen müssen, sondern die Prämienlast auf die einzelnen Versicherten nur anders verteilt werden soll, und zwar derart, daß die einzelne Prämienleistung im Durchschnitt wirtschaftlich noch tragbar ist. Der Antragsteller erblickt schließlich noch eine Gesetzwidrigkeit der Tarif-Nov. darin, "daß im Rahmen der Prämienerhöhung eine Vermengung zwischen einer Änderung des Prämiensystems einerseits und einer Erhöhung der Versicherungssummen anderseits erfolgt sei, ohne daß diesbezüglich i. S. des Gesetzesauftrages die verschiedenen Betriebsgrundlagen und durchschnittlichen Betriebsergebnisse herausgearbeitet worden seien bzw. die entsprechenden gerechtfertigten Verwaltungskosten für diese Vermengung eine echte Bilanzgrundlage gefunden hätten" . Es war jedoch die Annahme des Verordnungsgebers auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen begründet; die auf diese Annahmen gestützten Überlegungen waren gerechtfertigt. Es ist auch in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen, daß sich die maßgeblichen Sachverhalte erst in Zukunft ereignen werden und ihr Eintritt daher bloß wahrscheinlich zu sein braucht. Der Verordnungsgeber war vorerst nicht verhalten, aus Anlaß der angefochtenen Tarif-Nov. den auch bisher als betriebswirtschaftlich gerechtfertigt anerkannten 23 %igen (pauschalierten) Anteil der Verwaltungskosten der Versicherer zu ändern. Der Verordnungsgeber konnte zunächst noch davon ausgehen, daß sich durch die Einführung des neuen Systems an diesem prozentuellen Anteil nichts wesentliches ändern werde. Der VfGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in Fällen, in denen das Gesetz dem Verordnungsgeber aufträgt, seine Entscheidungen an sich ändernden Situationen (etwa - wie hier - u. a. an den jeweiligen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Verhältnissen) zu orientieren, der Verordnungsgeber verhalten ist, nach Verordnungserlassung fallweise zu untersuchen, ob die Annahmen (Prognosen) , von denen er bei Verordnungserlassung ausgegangen ist, (noch) zutreffen (vgl. hiezu die Judikatur des VfGH z. B. Slg. 7330/1974, wonach Gesetze zu jedem Zeitpunkt dem Gleichheitsgebot entsprechen müssen) . Dagegen, daß der Verordnungsgeber zwei Ziele, nämlich die Umstellung auf das Bonus- Malus-System einerseits und die Anhebung der Versicherungssummen anderseits, mit einer Verordnung gemeinsam erreichen wollte, ist verfassungsmäßig nichts einzuwenden.Der Antragsteller erblickt schließlich noch eine Gesetzwidrigkeit der Tarif-Nov. darin, "daß im Rahmen der Prämienerhöhung eine Vermengung zwischen einer Änderung des Prämiensystems einerseits und einer Erhöhung der Versicherungssummen anderseits erfolgt sei, ohne daß diesbezüglich i. S. des Gesetzesauftrages die verschiedenen Betriebsgrundlagen und durchschnittlichen Betriebsergebnisse herausgearbeitet worden seien bzw. die entsprechenden gerechtfertigten Verwaltungskosten für diese Vermengung eine echte Bilanzgrundlage gefunden hätten" . Es war jedoch die Annahme des Verordnungsgebers auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen begründet; die auf diese Annahmen gestützten Überlegungen waren gerechtfertigt. Es ist auch in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen, daß sich die maßgeblichen Sachverhalte erst in Zukunft ereignen werden und ihr Eintritt daher bloß wahrscheinlich zu sein braucht. Der Verordnungsgeber war vorerst nicht verhalten, aus Anlaß der angefochtenen Tarif-Nov. den auch bisher als betriebswirtschaftlich gerechtfertigt anerkannten 23 %igen (pauschalierten) Anteil der Verwaltungskosten der Versicherer zu ändern. Der Verordnungsgeber konnte zunächst noch davon ausgehen, daß sich durch die Einführung des neuen Systems an diesem prozentuellen Anteil nichts wesentliches ändern werde. Der VfGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in Fällen, in denen das Gesetz dem Verordnungsgeber aufträgt, seine Entscheidungen an sich ändernden Situationen (etwa - wie hier - u. a. an den jeweiligen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Verhältnissen) zu orientieren, der Verordnungsgeber verhalten ist, nach Verordnungserlassung fallweise zu untersuchen, ob die Annahmen (Prognosen) , von denen er bei Verordnungserlassung ausgegangen ist, (noch) zutreffen vergleiche hiezu die Judikatur des VfGH z. B. Slg. 7330 aus 1974,, wonach Gesetze zu jedem Zeitpunkt dem Gleichheitsgebot entsprechen müssen) . Dagegen, daß der Verordnungsgeber zwei Ziele, nämlich die Umstellung auf das Bonus- Malus-System einerseits und die Anhebung der Versicherungssummen anderseits, mit einer Verordnung gemeinsam erreichen wollte, ist verfassungsmäßig nichts einzuwenden. Aus dem Begriff der Enteignung im engeren Sinne - d. i. einer Vermögensverschiebung i. S. des vollen Entzuges oder einer Belastung des Eigentums und seiner Übertragung oder der Einräumung von Rechten an Dritte (VfSlg. 6390/1971) - ergibt sich, daß eine derartige Maßnahme nur dann erfolgen darf, wenn das öffentliche Wohl (das allgemeine Beste) sie erfordert (vgl. z. B. Slg. 6763/1972) . Eine solche Maßnahme sehen die in Prüfung gezogenen Verordnungen (BGBl. 379 und 380/1977) aber gar nicht vor. Diese Verordnungen modifizieren nur zwischen Versicherern und Versicherten bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge. Derartige Regelungen fallen nicht unter den Begriff der Enteignung im engeren Sinn (vgl. Slg. 6390/1971) , sondern begründen lediglich eine Eigentumsbeschränkung. Die Frage, ob die Maßnahme durch das öffentliche Wohl geboten war, stellt sich daher hier im Zusammenhang mit Art. 5 StGG nicht. Wohl aber ist diese Verfassungsbestimmung hier insoferne Maßstab, als nach der ständigen Judikatur des VfGH auch Eigentumsbeschränkungen nur insoweit zulässig sind, als sie durch Gesetz erlaubt werden; der Eigentumseingriff kann durch Bescheid oder - wie hier - im Wege einer Durchführungsverordnung aktualisiert werden. Dem Gesetzgeber ist es jedoch durch Art. 5 StGG verwehrt, solche Eigentumsbeschränkungen vorzusehen, durch die er den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. z. B. Slg. 6316/1970, 6780/1972 und 7306/1974) . Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die durch die Verordnung des BM für Finanzen vom
- Juli 1977, BGBl. 379, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird, verfügte Änderung des Inhaltes bestehender Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungen den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt.Aus dem Begriff der Enteignung im engeren Sinne - d. i. einer Vermögensverschiebung i. S. des vollen Entzuges oder einer Belastung des Eigentums und seiner Übertragung oder der Einräumung von Rechten an Dritte (VfSlg. 6390 aus 1971,) - ergibt sich, daß eine derartige Maßnahme nur dann erfolgen darf, wenn das öffentliche Wohl (das allgemeine Beste) sie erfordert vergleiche z. B. Slg. 6763 aus 1972,) . Eine solche Maßnahme sehen die in Prüfung gezogenen Verordnungen Bundesgesetzblatt 379 und 380 aus 1977,) aber gar nicht vor. Diese Verordnungen modifizieren nur zwischen Versicherern und Versicherten bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge. Derartige Regelungen fallen nicht unter den Begriff der Enteignung im engeren Sinn vergleiche Slg. 6390 aus 1971,) , sondern begründen lediglich eine Eigentumsbeschränkung. Die Frage, ob die Maßnahme durch das öffentliche Wohl geboten war, stellt sich daher hier im Zusammenhang mit Artikel 5, StGG nicht. Wohl aber ist diese Verfassungsbestimmung hier insoferne Maßstab, als nach der ständigen Judikatur des VfGH auch Eigentumsbeschränkungen nur insoweit zulässig sind, als sie durch Gesetz erlaubt werden; der Eigentumseingriff kann durch Bescheid oder - wie hier - im Wege einer Durchführungsverordnung aktualisiert werden. Dem Gesetzgeber ist es jedoch durch Artikel 5, StGG verwehrt, solche Eigentumsbeschränkungen vorzusehen, durch die er den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche z. B. Slg. 6316 aus 1970,, 6780 aus 1972, und 7306 aus 1974,) . Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die durch die Verordnung des BM für Finanzen vom
- Juli 1977, Bundesgesetzblatt 379, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird, verfügte Änderung des Inhaltes bestehender Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungen den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt. Art. 1 Abs. 1 des (1.) ZPMRK findet seinem klaren Wortlaut zufolge nur auf den Eigentumsentzug, nicht aber auf bloße Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier gegeben sind - Anwendung.Artikel eins, Absatz eins, des (1.) ZPMRK findet seinem klaren Wortlaut zufolge nur auf den Eigentumsentzug, nicht aber auf bloße Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier gegeben sind - Anwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G44.1977