RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1977 GeschäftszahlB40/75 Sammlungsnummer8219 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 2 Abs. 5 NÖ Kommunalstrukturverbesserungsgesetz 1975 (Vereinigung von Imbach und Senftenberg) . Die Bf. haben u. a. vorgebracht, daß auch nach dem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorliegenden Raumordnungsgutachten für eine Zusammenlegung mit Senftenberg lediglich der Einnahmenzuwachs, die Anzahl der Gemeindebediensteten im Verhältnis zur Einwohnerzahl, die Varianz der hauptamtlichen Gemeindebediensteten pro Einwohner sowie das arithmetische Mittel der Fahrzeit des Individualverkehrs zwischen den Gemeindemittelpunkten spreche, die wesentlichen Kriterien (nämlich die Varianz der Steuerkopfquote, die Ausbildungspendler bzw. der Prozentsatz der Pflichtschüler, die innerhalb der künftigen Gemeinde die Schule besuchen, sowie der Einkaufsverkehr) hingegen für eine Vereinigung mit Krems. Die Bf. räumen allerdings ein, daß "Imbach und Senftenberg in einem Siedlungsverband liegen" und bestreiten demnach nicht die von ihnen erwähnte Feststellung des Raumordnungsgutachtens, daß siedlungsgemäß Imbach mit Senftenberg eine Einheit im unteren Kremstal im Anschluß an Krems bilden. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen § 2 Abs. 2 KommunalstrukturverbesserungsG 1975 hervorzurufen.Keine Bedenken gegen Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Kommunalstrukturverbesserungsgesetz 1975 (Vereinigung von Imbach und Senftenberg) . Die Bf. haben u. a. vorgebracht, daß auch nach dem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorliegenden Raumordnungsgutachten für eine Zusammenlegung mit Senftenberg lediglich der Einnahmenzuwachs, die Anzahl der Gemeindebediensteten im Verhältnis zur Einwohnerzahl, die Varianz der hauptamtlichen Gemeindebediensteten pro Einwohner sowie das arithmetische Mittel der Fahrzeit des Individualverkehrs zwischen den Gemeindemittelpunkten spreche, die wesentlichen Kriterien (nämlich die Varianz der Steuerkopfquote, die Ausbildungspendler bzw. der Prozentsatz der Pflichtschüler, die innerhalb der künftigen Gemeinde die Schule besuchen, sowie der Einkaufsverkehr) hingegen für eine Vereinigung mit Krems. Die Bf. räumen allerdings ein, daß "Imbach und Senftenberg in einem Siedlungsverband liegen" und bestreiten demnach nicht die von ihnen erwähnte Feststellung des Raumordnungsgutachtens, daß siedlungsgemäß Imbach mit Senftenberg eine Einheit im unteren Kremstal im Anschluß an Krems bilden. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen Paragraph 2, Absatz 2, KommunalstrukturverbesserungsG 1975 hervorzurufen. Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art sind von einer Vielfalt von Umständen abhängig. So gut wie niemals wird eine Situation so beschaffen sein, daß ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen, immer werden im Einzelfall auch Umstände vorliegen, an denen gemessen sie nicht erforderlich, ja vielleicht sogar unzweckmäßig ist. Auch jede Änderung der Gemeindestruktur bewirkt deshalb - und zwar besonders für die unmittelbar davon Betroffenen - nicht nur Vorteile, es wird sich vielmehr manches überhaupt nicht und manches vielleicht sogar - oft freilich nur vorübergehend - zum Nachteil ändern. Das ist unvermeidlich und macht deshalb eine solche Maßnahme an sich noch nicht unsachlich (vgl. Slg. 6697/1972) . Die von den Bf. vorgebrachten Umstände betreffen nur Fragen der Zweckmäßigkeit der verfügten Gemeindevereinigung, die zu beurteilen dem Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden rechtspolitischen Erwägungen obliegt. Eine Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Regelung tun sie nicht dar, zumal die Bf. selbst Umstände hervorheben, welche die Vereinigung der betreffenden Gemeinden als zweckmäßig erscheinen lassen.Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art sind von einer Vielfalt von Umständen abhängig. So gut wie niemals wird eine Situation so beschaffen sein, daß ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen, immer werden im Einzelfall auch Umstände vorliegen, an denen gemessen sie nicht erforderlich, ja vielleicht sogar unzweckmäßig ist. Auch jede Änderung der Gemeindestruktur bewirkt deshalb - und zwar besonders für die unmittelbar davon Betroffenen - nicht nur Vorteile, es wird sich vielmehr manches überhaupt nicht und manches vielleicht sogar - oft freilich nur vorübergehend - zum Nachteil ändern. Das ist unvermeidlich und macht deshalb eine solche Maßnahme an sich noch nicht unsachlich vergleiche Slg. 6697 aus 1972,) . Die von den Bf. vorgebrachten Umstände betreffen nur Fragen der Zweckmäßigkeit der verfügten Gemeindevereinigung, die zu beurteilen dem Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden rechtspolitischen Erwägungen obliegt. Eine Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Regelung tun sie nicht dar, zumal die Bf. selbst Umstände hervorheben, welche die Vereinigung der betreffenden Gemeinden als zweckmäßig erscheinen lassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B40.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.