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{'item': ['B300/76', 'B444/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1977 GeschäftszahlB300/76; B444/76 Sammlungsnummer8223 RechtssatzDie Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 ist für den Fall des Baues einer neuen Bundesstraße und für den Fall der Umlegung von Teilen einer Bundesstraße (d. i. eines in den gemäß § 1 Abs. 1 BStG einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Verzeichnisses zu einer Bundesstraße erklärten Straßenzuges) vorgesehen. Nach § 17 BStG kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Ein Vergleich der Wortlaute des § 4 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 zeigt unterschiedliche Voraussetzungen, nach denen eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu erlassen und nach denen die Enteignung vorgesehen ist. Die Enteignung ist für die Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße, die Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 nur vor der "Umlegung" von Teilen einer bestehenden Bundesstraße vorgesehen. Nach Auffassung des VfGH ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Auslegung denkmöglich, nach der die Inhalte der Begriffe "Umgestaltung" und "Umlegung" nicht ident sind und nach der im gegebenen Zusammenhang der Begriff "Umgestaltung" jede mögliche bauliche Veränderung einer Bundesstraße umfaßt, für die erforderlichenfalls von der bisherigen Anlage der Bundesstraße (§ 3 BStG) nicht umfaßte Grundstücke im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden können, wogegen dem Begriff "Umlegung" ein anderer engerer, nach der Eigenart des Wortes spezifizierter Inhalt zugrundeliegt. Nach diesem jedenfalls denkmöglichen Inhalt ist davon auszugehen, daß unter dem Ausdruck "Umlegung einer bestehenden Bundesstraße" i. S. seiner eigentümlichen Bedeutung die Vornahme solcher zu einer Veränderung des bisherigen Straßenverlaufes führender baulicher Maßnahmen zu verstehen ist, mit denen eine Teilstrecke oder mehrere Teilstrecken der Trasse einer bestehenden Bundesstraße, von dieser abzweigend, zur Gänze auf Grundflächen, die bisher nicht als Bundesstraße gewidmet waren, so verlegt (umgelegt) werden, daß die auf diesen Grundflächen errichteten neuen Trassen wieder in die Trasse der bestehenden Bundesstraße einmünden (vgl. Slg. 5677/1968, 6776/1972, 7072/1973). Für eine sonstige "Umgestaltung" einer bestehenden Bundesstraße können danach nur die baulichen Maßnahmen verbleiben, die unter Beibehaltung und Weiterverwendung der bestehenden Verkehrsfläche (Trasse) und damit unter Beibehaltung des bisherigen Straßenverlaufes zu einer Änderung (Verbreiterung, Begradigung) der bestehenden Anlage der Bundesstraße führen. Nach dem beschriebenen jedenfalls denkmöglichen Inhalt der Begriffe "Umgestaltung" und "Umlegung" und aus der Verschiedenheit der Verwendung dieser Begriffe in § 4 Abs. 1 und in § 17 BStG ergibt sich die jedenfalls denkmögliche Auslegung, daß die Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG nur den baulichen Maßnahmen vorauszugehen hat, mit denen eine Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße in der Form einer Umlegung bezweckt wird, während für bauliche Maßnahmen, die einer sonstigen Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße dienen, die Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich ist.Die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 ist für den Fall des Baues einer neuen Bundesstraße und für den Fall der Umlegung von Teilen einer Bundesstraße (d. i. eines in den gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BStG einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Verzeichnisses zu einer Bundesstraße erklärten Straßenzuges) vorgesehen. Nach Paragraph 17, BStG kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Ein Vergleich der Wortlaute des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 17, Absatz eins, zeigt unterschiedliche Voraussetzungen, nach denen eine Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu erlassen und nach denen die Enteignung vorgesehen ist. Die Enteignung ist für die Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße, die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, nur vor der "Umlegung" von Teilen einer bestehenden Bundesstraße vorgesehen. Nach Auffassung des VfGH ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Auslegung denkmöglich, nach der die Inhalte der Begriffe "Umgestaltung" und "Umlegung" nicht ident sind und nach der im gegebenen Zusammenhang der Begriff "Umgestaltung" jede mögliche bauliche Veränderung einer Bundesstraße umfaßt, für die erforderlichenfalls von der bisherigen Anlage der Bundesstraße (Paragraph 3, BStG) nicht umfaßte Grundstücke im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden können, wogegen dem Begriff "Umlegung" ein anderer engerer, nach der Eigenart des Wortes spezifizierter Inhalt zugrundeliegt. Nach diesem jedenfalls denkmöglichen Inhalt ist davon auszugehen, daß unter dem Ausdruck "Umlegung einer bestehenden Bundesstraße" i. S. seiner eigentümlichen Bedeutung die Vornahme solcher zu einer Veränderung des bisherigen Straßenverlaufes führender baulicher Maßnahmen zu verstehen ist, mit denen eine Teilstrecke oder mehrere Teilstrecken der Trasse einer bestehenden Bundesstraße, von dieser abzweigend, zur Gänze auf Grundflächen, die bisher nicht als Bundesstraße gewidmet waren, so verlegt (umgelegt) werden, daß die auf diesen Grundflächen errichteten neuen Trassen wieder in die Trasse der bestehenden Bundesstraße einmünden vergleiche Slg. 5677 aus 1968,, 6776 aus 1972,, 7072 aus 1973,). Für eine sonstige "Umgestaltung" einer bestehenden Bundesstraße können danach nur die baulichen Maßnahmen verbleiben, die unter Beibehaltung und Weiterverwendung der bestehenden Verkehrsfläche (Trasse) und damit unter Beibehaltung des bisherigen Straßenverlaufes zu einer Änderung (Verbreiterung, Begradigung) der bestehenden Anlage der Bundesstraße führen. Nach dem beschriebenen jedenfalls denkmöglichen Inhalt der Begriffe "Umgestaltung" und "Umlegung" und aus der Verschiedenheit der Verwendung dieser Begriffe in Paragraph 4, Absatz eins und in Paragraph 17, BStG ergibt sich die jedenfalls denkmögliche Auslegung, daß die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG nur den baulichen Maßnahmen vorauszugehen hat, mit denen eine Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße in der Form einer Umlegung bezweckt wird, während für bauliche Maßnahmen, die einer sonstigen Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße dienen, die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich ist. Eine Berücksichtigung einer Bundesstraße in einem auf landesrechtlichen Vorschriften beruhenden Flächenwidmungsplan ist nicht eine Voraussetzung für die nach dem BStG durchzuführende Enteignung. Die Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG hat den Zweck, den Verlauf der Trasse einer Bundesstraße zu beschreiben. Dabei kann nicht jedes einzelne Grundstück, vor allem aber nicht das Ausmaß der beanspruchten Fläche aus den einzelnen Grundstücken umschrieben werden. Bei einer bestehenden Bundesstraße ist - wie im vorliegenden Falle - der Straßenverlauf durch die bestehende Trasse in der Natur bestimmt. Die Regelung, wonach die Erlassung einer Verordnung nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 BStG für die Beschreibung einer Trasse, nicht aber für den Fall vorgesehen wird, daß der Verlauf der Bundesstraße bereits in der Natur bestimmt ist, und eine Änderung dieses Verlaufes durch eine Umlegung nicht vorgenommen wird, ist nicht unsachlich.Die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG hat den Zweck, den Verlauf der Trasse einer Bundesstraße zu beschreiben. Dabei kann nicht jedes einzelne Grundstück, vor allem aber nicht das Ausmaß der beanspruchten Fläche aus den einzelnen Grundstücken umschrieben werden. Bei einer bestehenden Bundesstraße ist - wie im vorliegenden Falle - der Straßenverlauf durch die bestehende Trasse in der Natur bestimmt. Die Regelung, wonach die Erlassung einer Verordnung nur unter der Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, BStG für die Beschreibung einer Trasse, nicht aber für den Fall vorgesehen wird, daß der Verlauf der Bundesstraße bereits in der Natur bestimmt ist, und eine Änderung dieses Verlaufes durch eine Umlegung nicht vorgenommen wird, ist nicht unsachlich. Keine Bedenken gegen die Verordnung BGBl. Nr. 383/1976. Der Umstand allein, daß von einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG nicht der gesamte einer Umlegung unterzogene Teil einer bestehenden Bundesstraße umfaßt worden und damit für einen Teil die Bestimmung des Straßenverlaufes unterblieben wäre, hätte nicht die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung zur Folge. Es ergäbe sich vielmehr daraus, daß für den nicht umfaßten Teil eine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Enteignungsverfahrens nicht gegeben wäre.Keine Bedenken gegen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1976,. Der Umstand allein, daß von einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG nicht der gesamte einer Umlegung unterzogene Teil einer bestehenden Bundesstraße umfaßt worden und damit für einen Teil die Bestimmung des Straßenverlaufes unterblieben wäre, hätte nicht die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung zur Folge. Es ergäbe sich vielmehr daraus, daß für den nicht umfaßten Teil eine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Enteignungsverfahrens nicht gegeben wäre. Ebensowenig kann sich eine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG daraus ergeben, daß die tatsächliche Ausführung der Baumaßnahmen zur Umlegung einer Bundesstraße vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen Verordnung begonnen worden ist; denn bis zu diesem Zeitpunkt fehlt eine Rechtsgrundlage für die Enteignung und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides stehen dem Eigentümer alle (zivilrechtlichen) Rechtsmittel gegen eine unbefugte (tatsächliche) Inanspruchnahme eines Grundstückes für eine Baumaßnahme an einer Bundesstraße zur Verfügung.Ebensowenig kann sich eine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG daraus ergeben, daß die tatsächliche Ausführung der Baumaßnahmen zur Umlegung einer Bundesstraße vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen Verordnung begonnen worden ist; denn bis zu diesem Zeitpunkt fehlt eine Rechtsgrundlage für die Enteignung und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides stehen dem Eigentümer alle (zivilrechtlichen) Rechtsmittel gegen eine unbefugte (tatsächliche) Inanspruchnahme eines Grundstückes für eine Baumaßnahme an einer Bundesstraße zur Verfügung. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, daß trotz vorangegangener Versuche eine Einigung über die Abtretung der von der Bundesstraßenverwaltung für den Ausbau der Bundesstraße B 181 als erforderlich angesehenen Grundstücke der Bf. nicht zustande gekommen ist. Allein schon aus diesem Grunde kann nach dem vom VfGH anzuwendenden Prüfungsmaßstab der Durchführung der Enteignung nicht entgegengetreten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B300.1977

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