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{'item': 'B398/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1977 GeschäftszahlB398/76 Sammlungsnummer8224 RechtssatzDer VfGH ist der Auffassung, daß es sich bei den Bestimmungen der §§ 500 ff. über Begünstigungen, wie sich aus ihrem Inhalt ergibt, nicht um einen von einer Versicherungspflicht als Hauptfrage abhängigen Rechtskomplex handelt, sondern daß in einem nach § 506 Abs. 1 durchzuführenden Verwaltungsverfahren die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach den §§ 501 bis 503 gegeben sind, die zu entscheidende Hauptfrage bildet, wobei allenfalls eine Versicherungspflicht nach früher geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als eine der für die Feststellung einer Begünstigung maßgeblichen Voraussetzungen in Betracht kommen kann. Da demnach in einem Verfahren nach § 506 Abs. 1 nicht über eine strittige Versicherungspflicht sondern über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Begünstigung als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich die Folgerung, daß nach den Bestimmungen des § 415 eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem über einen gegen den Bescheid des Versicherungsträgers erhobenen Einspruch entschieden worden ist, eine Berufung an den BM für soziale Verwaltung nicht zulässig ist. Der VfGH vermag sich daher der etwa im Beschluß vom

  1. Oktober 1976, Z 1819/76, vertretenen Auffassung des VwGH, wonach dann, wenn der Feststellung einer Begünstigung gemäß §§ 500 ff. auch die Frage der Versicherungspflicht der betreffenden Person zugrunde liegt, für den gesamten Rechtskomplex der für Streitsachen über die Versicherungspflicht vorgesehene Instanzenzug Platz zu greifen hat, nicht anzuschließen.Der VfGH ist der Auffassung, daß es sich bei den Bestimmungen der Paragraphen 500, ff. über Begünstigungen, wie sich aus ihrem Inhalt ergibt, nicht um einen von einer Versicherungspflicht als Hauptfrage abhängigen Rechtskomplex handelt, sondern daß in einem nach Paragraph 506, Absatz eins, durchzuführenden Verwaltungsverfahren die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach den Paragraphen 501 bis 503 gegeben sind, die zu entscheidende Hauptfrage bildet, wobei allenfalls eine Versicherungspflicht nach früher geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als eine der für die Feststellung einer Begünstigung maßgeblichen Voraussetzungen in Betracht kommen kann. Da demnach in einem Verfahren nach Paragraph 506, Absatz eins, nicht über eine strittige Versicherungspflicht sondern über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Begünstigung als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich die Folgerung, daß nach den Bestimmungen des Paragraph 415, eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem über einen gegen den Bescheid des Versicherungsträgers erhobenen Einspruch entschieden worden ist, eine Berufung an den BM für soziale Verwaltung nicht zulässig ist. Der VfGH vermag sich daher der etwa im Beschluß vom
  2. Oktober 1976, Ziffer 1819 /, 76,, vertretenen Auffassung des VwGH, wonach dann, wenn der Feststellung einer Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff. auch die Frage der Versicherungspflicht der betreffenden Person zugrunde liegt, für den gesamten Rechtskomplex der für Streitsachen über die Versicherungspflicht vorgesehene Instanzenzug Platz zu greifen hat, nicht anzuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B398.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.