141 B-VG} ist; Slg. 2333/1952, betreffend einen Fremdenverkehrsverband; Slg. 6495/1972 und 7402/1974, betreffend den Pflichtverband der Schilehrer im Lande Slbg.) . Der VfGH hat auch keine Bedenken gegen die "Autonomie der Sozialversicherungsträger" gehabt (Slg. 3708/1960) . Der VfGH bleibt bei seiner bisherigen Judikatur:
2333 aus 1952,, betreffend einen Fremdenverkehrsverband; Slg. 6495 aus 1972, und 7402 aus 1974,, betreffend den Pflichtverband der Schilehrer im Lande Slbg.) . Der VfGH hat auch keine Bedenken gegen die "Autonomie der Sozialversicherungsträger" gehabt (Slg. 3708 aus 1960,) . Der VfGH bleibt bei seiner bisherigen Judikatur: b) In der Bundesverfassung ist von Selbstverwaltung nur im Zusammenhang mit den Gemeinden die Rede (Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, des Übergangsgesetzes vom
20 B-VG} nicht entgegenstehend - auch vorausgesetzt und anerkannt hat.Selbstverwaltung war dem Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 auch über die Gemeinden und die Berufsvertretungen hinaus - also allgemein - bekannt. Der VfGH ist der Auffassung, daß der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 Selbstverwaltung als Organisationstechnik nicht bloß gekannt, sondern - als dem {
,, Artikel 20, B-VG} nicht entgegenstehend - auch vorausgesetzt und anerkannt hat. Die Schaffung von Selbstverwaltungskörpern und damit von Organen, die gegenüber staatlichen Organen weisungsfrei sind, ist somit im Rahmen des Organisationsplans der Bundesverfassung gelegen. Die Einrichtung von Selbstverwaltung durch den einfachen Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber ist sohin verfassungsrechtlich zulässig. c) Die Auffassung, daß die Bundesverfassung den Gesetzgeber - stillschweigend - zur Einrichtung von Selbstverwaltung ermächtigt hat, würde sich dann als verfehlt erweisen, wenn die Grenzen zulässiger Selbstverwaltung nicht absteckbar wären; es ist nämlich offenkundig ausgeschlossen, daß die Bundesverfassung dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht eine schrankenlose Ermächtigung erteilt hat. Solche Schranken sind indes vorhanden: Zunächst einmal darf Selbstverwaltung nur unter Beachtung des sich aus {
7 B-VG} ergebenden Sachlichkeitsgebotes eingerichtet werden. Geboten war und ist die staatliche Aufsicht über die Organe der Selbstverwaltungskörperschaften hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsführung (vgl. z. B. Ringhofer,
118 Abs. 2 B-VG} in Anlehnung an historische Vorbilder (Art. V Reichsgemeindegesetz) zur Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gebraucht. Daraus ergibt sich, daß einer Selbstverwaltungskörperschaft zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden dürfen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefaßten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden.Solche Schranken sind indes vorhanden: Zunächst einmal darf Selbstverwaltung nur unter Beachtung des sich aus {
Geboten war und ist die staatliche Aufsicht über die Organe der Selbstverwaltungskörperschaften hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsführung vergleiche z. B. Ringhofer,
,, Artikel 118, Absatz 2, B-VG} in Anlehnung an historische Vorbilder (Artikel römisch fünf, Reichsgemeindegesetz) zur Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gebraucht. Daraus ergibt sich, daß einer Selbstverwaltungskörperschaft zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden dürfen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefaßten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden. d) Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich, daß {
20 Abs. 1 B-VG} nur für die - gleichgültig ob durch staatliche oder durch nichtstaatliche Organe ausgeübte - Bundesverwaltung und Landesverwaltung, nicht dagegen auch im Verhältnis zwischen unmittelbarer Staatsverwaltung und Selbstverwaltung gilt. Damit im Einklang steht, daß in der ursprünglichen Fassung des Art. 20 B-VG ausdrücklich nur von der Bundesverwaltung und Landesverwaltung die Rede war. Der Abs. 1 des Art. 20 B-VG erhielt seine heute geltende Fassung durch Art. I § 8 der B-VG-Nov. 1929. Nichts aus den Materialien zu dieser Novelle rechtfertigt die Annahme, daß durch diese Neuformulierung gegenüber Staatsorganen weisungsfreie Selbstverwaltung verboten werden sollte. Art. 20 Abs. 1 B-VG schließt daher nicht aus, daß der einfache Gesetzgeber die Vollziehung in Form der Selbstverwaltung einrichtet.d) Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich, daß {
,, Artikel 20, Absatz eins, B-VG} nur für die - gleichgültig ob durch staatliche oder durch nichtstaatliche Organe ausgeübte - Bundesverwaltung und Landesverwaltung, nicht dagegen auch im Verhältnis zwischen unmittelbarer Staatsverwaltung und Selbstverwaltung gilt. Damit im Einklang steht, daß in der ursprünglichen Fassung des Artikel 20, B-VG ausdrücklich nur von der Bundesverwaltung und Landesverwaltung die Rede war. Der Absatz eins, des Artikel 20, B-VG erhielt seine heute geltende Fassung durch Artikel römisch eins, Paragraph 8, der B-VG-Nov. 1929. Nichts aus den Materialien zu dieser Novelle rechtfertigt die Annahme, daß durch diese Neuformulierung gegenüber Staatsorganen weisungsfreie Selbstverwaltung verboten werden sollte. Artikel 20, Absatz eins, B-VG schließt daher nicht aus, daß der einfache Gesetzgeber die Vollziehung in Form der Selbstverwaltung einrichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G11.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.