RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1977 GeschäftszahlV15/77 Sammlungsnummer8218 RechtssatzDem Antrag, festzustellen, daß das Wort "Mopedfahrer" in der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom
- Juli 1971, Z. VIIa-33/1/1971, kundgemacht durch das Gebotszeichen nach § 52 Z 15 StVO und eine Zusatztafel, gesetzwidrig war, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag, festzustellen, daß das Wort "Mopedfahrer" in der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom
- Juli 1971, Z. VIIa-33/1/1971, kundgemacht durch das Gebotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 15, StVO und eine Zusatztafel, gesetzwidrig war, wird keine Folge gegeben. Kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b Z 7 StVO
- Aus den der Behörde zur Verfügung gestandenen Beurteilungsgrundlagen ergibt sich, daß die Erlassung und Aufrechterhaltung der bekämpften Verordnung jedenfalls nach dem Stande der Erfahrung im damaligen Zeitpunkt im Gesetz gedeckt war.Kein Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 7, StVO
- Aus den der Behörde zur Verfügung gestandenen Beurteilungsgrundlagen ergibt sich, daß die Erlassung und Aufrechterhaltung der bekämpften Verordnung jedenfalls nach dem Stande der Erfahrung im damaligen Zeitpunkt im Gesetz gedeckt war. Auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse der mit Nebenfahrbahnen versehenen Abschnitte der Bundesstraßen 1 (jetzt 190) und 202 in Vlbg., insbesondere der Breite von Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn und der Anzahl der Verbindungen zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn, und den Erfordernissen des örtlichen Verkehrs war bei Abwägung aller Umstände anzunehmen, daß dem Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs, insbesondere der Mopedfahrer, durch die Beibehaltung der bisherigen örtlichen Regelung im Verein mit den getroffenen zusätzlichen Vorkehrungen insgesamt besser Rechnung getragen sei. Die Behörde konnte daher ohne Überschreitung des ihr zukommenden Beurteilungsspielraumes davon ausgehen, daß die der Wertung des § 8 Abs. 1 StVO unterstellte Sachlage hier ausnahmsweise nicht gegeben und die in § 43 Abs. 1 lit. b genannten Erfordernisse für die getroffene Anordnung erfüllt waren. Der VfGH kann nicht finden, daß die Verweisung der Mopedfahrer auf die Nebenfahrbahn dem Gesetz widersprochen hätte.Auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse der mit Nebenfahrbahnen versehenen Abschnitte der Bundesstraßen 1 (jetzt 190) und 202 in Vlbg., insbesondere der Breite von Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn und der Anzahl der Verbindungen zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn, und den Erfordernissen des örtlichen Verkehrs war bei Abwägung aller Umstände anzunehmen, daß dem Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs, insbesondere der Mopedfahrer, durch die Beibehaltung der bisherigen örtlichen Regelung im Verein mit den getroffenen zusätzlichen Vorkehrungen insgesamt besser Rechnung getragen sei. Die Behörde konnte daher ohne Überschreitung des ihr zukommenden Beurteilungsspielraumes davon ausgehen, daß die der Wertung des Paragraph 8, Absatz eins, StVO unterstellte Sachlage hier ausnahmsweise nicht gegeben und die in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, genannten Erfordernisse für die getroffene Anordnung erfüllt waren. Der VfGH kann nicht finden, daß die Verweisung der Mopedfahrer auf die Nebenfahrbahn dem Gesetz widersprochen hätte. Die Verordnung erstreckte sich nach ihrem Wortlaut auf die Bundesstraßen 1 (jetzt 190) und 202 in den Bezirken Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und somit nicht auf das gesamte Landesgebiet. Der allfällige Umstand, daß andere Nebenfahrbahnen in Vlbg. nicht vorhanden sind, vermag daran nichts zu ändern. Andernfalls müßte der BM für Verkehr auch dann zur Erlassung einer Verordnung zuständig sein, wenn sich in Vlbg. Nebenfahrbahnen überhaupt nur innerhalb eines bestimmten Ortsgebietes befänden. § 94 Z 2 StVO stellt aber nicht darauf ab, ob die Verordnung innerhalb des Bundeslandes alle in Betracht kommenden Fälle erfaßt, sondern nur darauf, ob sie sich wenigstens auf den Bereich eines ganzen Bundeslandes erstreckt. Die Abgrenzung hat daher insoweit grundsätzlich vom formellen Geltungsbereich auszugehen. Daß dessen Einschränkung im vorliegenden Fall mißbräuchlich erfolgt wäre, hat das Verfahren nicht ergeben.Der allfällige Umstand, daß andere Nebenfahrbahnen in Vlbg. nicht vorhanden sind, vermag daran nichts zu ändern. Andernfalls müßte der BM für Verkehr auch dann zur Erlassung einer Verordnung zuständig sein, wenn sich in Vlbg. Nebenfahrbahnen überhaupt nur innerhalb eines bestimmten Ortsgebietes befänden. Paragraph 94, Ziffer 2, StVO stellt aber nicht darauf ab, ob die Verordnung innerhalb des Bundeslandes alle in Betracht kommenden Fälle erfaßt, sondern nur darauf, ob sie sich wenigstens auf den Bereich eines ganzen Bundeslandes erstreckt. Die Abgrenzung hat daher insoweit grundsätzlich vom formellen Geltungsbereich auszugehen. Daß dessen Einschränkung im vorliegenden Fall mißbräuchlich erfolgt wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Wenn in einzelnen Äußerungen von einer einheitlichen Regelung für alle Nebenfahrbahnen im Land die Rede ist, so reicht dies für die Annahme eines solchen Mißbrauches nicht aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V15.1977