RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1977 GeschäftszahlB103/76 Sammlungsnummer8230 Rechtssatz§ 27 Abs. 3 Raumordnungsgesetz bestimmt, daß alle landesgesetzlichen Vorschriften über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, aufgehoben werden. Gegen diese Bestimmung bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken; denn es ist der Kreis der Normen, die mit dieser Bestimmung aufgehoben wurden, eindeutig bestimmbar. Es kann keine Rede davon sein, daß - wie die Bf. behaupten - vom Gesetzgeber die Erklärung, welche Gesetze durch diese Bestimmung aufgehoben wurden "dem freien Ermessen der entscheidenden Behörde überlassen" worden wäre. In § 3 der Linzer Bauordnung ist unzweifelhaft eine solche in § 27 Abs. 3 ROG genannte Angelegenheit, die nunmehr vom ROG erfaßt ist, nämlich die Erlassung von Flächenwidmungsplänen, geregelt. Diese Bestimmung der Linzer BauO ist daher mit dem Inkrafttreten des ROG (
- Juli 1972) außer Kraft getreten und kommt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes und für die Beurteilung aller damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten in Betracht.Paragraph 27, Absatz 3, Raumordnungsgesetz bestimmt, daß alle landesgesetzlichen Vorschriften über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, aufgehoben werden. Gegen diese Bestimmung bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken; denn es ist der Kreis der Normen, die mit dieser Bestimmung aufgehoben wurden, eindeutig bestimmbar. Es kann keine Rede davon sein, daß - wie die Bf. behaupten - vom Gesetzgeber die Erklärung, welche Gesetze durch diese Bestimmung aufgehoben wurden "dem freien Ermessen der entscheidenden Behörde überlassen" worden wäre. In Paragraph 3, der Linzer Bauordnung ist unzweifelhaft eine solche in Paragraph 27, Absatz 3, ROG genannte Angelegenheit, die nunmehr vom ROG erfaßt ist, nämlich die Erlassung von Flächenwidmungsplänen, geregelt. Diese Bestimmung der Linzer BauO ist daher mit dem Inkrafttreten des ROG (
- Juli 1972) außer Kraft getreten und kommt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes und für die Beurteilung aller damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten in Betracht. Nach § 21 Abs. 4 ROG ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt ( Magistrat) einzubringen. Der VfGH kann es dahingestellt sein lassen, welcher Inhalt den Begriffen "Anregungen" und "Einwendungen" zukommt und ob eine Gleichsetzung dieser Begriffe i. S. des Vorbringens der Bf. vorgenommen wurde. Keinesfalls handelt es sich bei der Vorschrift des § 21 Abs. 4 ROG um eine Regelung, mit der Rechtsmittel gegen den aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes eingeräumt wurden. Über diese Anregungen und Einwendungen ist demnach nicht mit Bescheid zu entscheiden. Eine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung solcher Einwendungen wird bei der Festlegung des Inhaltes der generellen Norm eines Flächenwidmungsplanes zum Ausdruck gebracht; die Entscheidung darüber ist ein Teilakt der Beschlußfassung des Gemeinderates über den Flächenwidmungsplan (vgl. z. B. den bereits zu § 3 der Linzer BauO ergangenen Beschluß des VfGH Slg. 4079/1961) . Durch keine verfassungsgesetzliche Bestimmung ist es dem Gesetzgeber geboten, ein Verfahren vorzusehen, nach dem über "Anregungen" oder "Einwendungen" gegen einen aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid i. S. des AVG 1950 entschieden werden müßte. Die von den Bf. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 4 ROG treffen demnach nicht zu.Nach Paragraph 21, Absatz 4, ROG ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt ( Magistrat) einzubringen. Der VfGH kann es dahingestellt sein lassen, welcher Inhalt den Begriffen "Anregungen" und "Einwendungen" zukommt und ob eine Gleichsetzung dieser Begriffe i. S. des Vorbringens der Bf. vorgenommen wurde. Keinesfalls handelt es sich bei der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 4, ROG um eine Regelung, mit der Rechtsmittel gegen den aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes eingeräumt wurden. Über diese Anregungen und Einwendungen ist demnach nicht mit Bescheid zu entscheiden. Eine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung solcher Einwendungen wird bei der Festlegung des Inhaltes der generellen Norm eines Flächenwidmungsplanes zum Ausdruck gebracht; die Entscheidung darüber ist ein Teilakt der Beschlußfassung des Gemeinderates über den Flächenwidmungsplan vergleiche z. B. den bereits zu Paragraph 3, der Linzer BauO ergangenen Beschluß des VfGH Slg. 4079 aus 1961,) . Durch keine verfassungsgesetzliche Bestimmung ist es dem Gesetzgeber geboten, ein Verfahren vorzusehen, nach dem über "Anregungen" oder "Einwendungen" gegen einen aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid i. S. des AVG 1950 entschieden werden müßte. Die von den Bf. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, ROG treffen demnach nicht zu. Rechtsgrundlage für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ried war das ROG, im besonderen die Bestimmung des § 21, nach der auch die von den Bf. erhobenen Einwendungen gegen diesen Flächenwidmungsplan zu beurteilen sind.Rechtsgrundlage für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ried war das ROG, im besonderen die Bestimmung des Paragraph 21,, nach der auch die von den Bf. erhobenen Einwendungen gegen diesen Flächenwidmungsplan zu beurteilen sind. Diese Vorschriften bilden die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, der im Zusammenhang mit den von den Bf. gegen den Flächenwidmungsplan erhobenen Einwendungen erlassen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B103.1977