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{'item': 'G51/77'}

gesetz 1974, LGBl. 8000-0, waren verfassungswidrig.Die Worte "bei der Gemeinde" im Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt 8000-0, waren verfassungswidrig. Aus dem Wortla

Art 118, Art.

118 Abs. 2 erster Satz B-VG} in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Im Erk. Slg. 6146/1970 hat er diese Rechtsauffassung auch hinsichtlich der Grundablösung nach § 59 der Bauordnung für Wien vertreten und weiters ausgeführt, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung als zwei Verfahrensabschnitte in der als Einheit aufzufassenden Materie der Enteignung anzusehen seien, und daß daher dann, wenn die Festsetzung der Entschädigung nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen sei, die Regelung in ihrer Gänze nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu unterstellen sei. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Die in den zit. Erk. angestellten Überlegungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, da keinerlei Umstände erkennbar sind, die - abweichend von dem in den Vorerkenntnissen ausgesprochenen Grundsatz - die Gemeinde geeignet erscheinen lassen, die Vollziehung des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 10 des NÖ ROG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dazu kommt noch folgende Überlegung: Die im § 16 vorgesehene Enteignung von Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen ausgewiesen sind, dient der Verwirklichung des Flächenwidmungsplanes. Daß die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, ist unbestritten (Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG) . Der VfGH ist aber der Auffassung, daß die Enteignung eine Maßnahme ist, die nicht nur als örtliche Planung, sondern bereits als Verwirklichung (Durchführung) dieser Planung aufzufassen ist. Es ist dem Verfassungsgesetzgeber aber zuzumuten, daß er, wenn von ihm Enteignungen im Zusammenhang mit der Materie "örtliche Raumplanung" i. S. des {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 9 B-VG} als dem eigenen Wirkungsbereich angehörig angesehen worden wären, die Enteignung ausdrücklich als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches angeführt hätte (vgl. Slg. 5807/1968) .Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 6088 aus 1969, ausgesprochen, daß es sich bei der Festsetzung der Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum oder für Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes grundsätzlich - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - um eine Angelegenheit handelt, die weder nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, (örtliche Raumplanung) noch nach der allgemeinen Klausel des {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG} in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Im Erk. Slg. 6146 aus 1970, hat er diese Rechtsauffassung auch hinsichtlich der Grundablösung nach Paragraph 59, der Bauordnung für Wien vertreten und weiters ausgeführt, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung als zwei Verfahrensabschnitte in der als Einheit aufzufassenden Materie der Enteignung anzusehen seien, und daß daher dann, wenn die Festsetzung der Entschädigung nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen sei, die Regelung in ihrer Gänze nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu unterstellen sei. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Die in den zit. Erk. angestellten Überlegungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, da keinerlei Umstände erkennbar sind, die - abweichend von dem in den Vorerkenntnissen ausgesprochenen Grundsatz - die Gemeinde geeignet erscheinen lassen, die Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 10 des NÖ ROG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dazu kommt noch folgende Überlegung: Die im Paragraph 16, vorgesehene Enteignung von Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen ausgewiesen sind, dient der Verwirklichung des Flächenwidmungsplanes. Daß die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, ist unbestritten (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG) . Der VfGH ist aber der Auffassung, daß die Enteignung eine Maßnahme ist, die nicht nur als örtliche Planung, sondern bereits als Verwirklichung (Durchführung) dieser Planung aufzufassen ist. Es ist dem Verfassungsgesetzgeber aber zuzumuten, daß er, wenn von ihm Enteignungen im Zusammenhang mit der Materie "örtliche Raumplanung" i. S. des {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} als dem eigenen Wirkungsbereich angehörig angesehen worden wären, die Enteignung ausdrücklich als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches angeführt hätte vergleiche Slg. 5807 aus 1968,) . Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung von Vorbehaltsflächen nach § 16 und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu unterstellen sind.Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung von Vorbehaltsflächen nach Paragraph 16 und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu unterstellen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G51.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.