RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1977 GeschäftszahlV1/77 Sammlungsnummer8228 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom
- November 1974, mit welcher im eigenen Wirkungsbereich zur Abwehr oder zur Beseitigung von Mißständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutz der Gesundheit, Verbote erlassen werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben. § 58 Abs. 4 Allgemeine Gemeindeordnung sieht wohl vor, daß "die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3" schlechthin nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen werden, denen die betreffende Sache zugeteilt ist. Damit scheinen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die dem Bürgermeister durch Gesetz übertragen sind, einer Referatsaufteilung zu unterliegen. Die Ansicht der Krnt. Landesregierung, die Beschlußfertigung ließe sich keiner bestimmten Sachmaterie zuordnen, trifft - wie ihre eigene Regierungsvorlage zeigt - in dieser Allgemeinheit gleichfalls nicht zu, weil auch Beschlüsse des Gemeinderates nach ihrem Gegenstand einer bestimmten Materie angehören. Andere Vorschriften über die Aufgaben des Bürgermeisters in bezug auf die Tätigkeit des Gemeinderates (insbesondere jene über die Einberufung und die Vorsitzführung, § 36) zwingen jedoch zum Schluß, daß - entgegen dem Wortlaut des § 58 Abs. 4 - keineswegs alle dem Bürgermeister vom Gesetz übertragenen Aufgaben der Zuweisung an Referenten unterliegen können. Denn es ist offenbar auszuschließen, daß die organisatorische Leitung des Gemeinderates nach Sachmaterien abwechselnd von sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates übernommen wird. Dazu ist vielmehr grundsätzlich nur der Bürgermeister oder sein Stellvertreter berufen. Daß aber die Beschlüsse eines Kollegialorganes als solche auch von dessen Vorsitzenden nach außen hin mitgeteilt werden, entspricht nun aber so sehr allgemeiner Auffassung und Übung, daß es einer eindeutigen Vorschrift bedürfte, wenn diese Aufgabe hier einem anderen Mitglied des Kollegiums obliegen sollte. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich in der Tat § 59 Abs. 1 letzter Satz AGO als eine Vorschrift über die Aufgaben des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als berufener Vorsitzender des Gemeinderates - ohne daß es darauf ankäme, ob er den Vorsitz in concreto geführt hat oder ein Vertretungsfall gegeben war -, nicht aber als Teil seiner Vollzugskompetenz nach dem ersten Satz dieser Bestimmung. Die unmittelbare Ausfertigung von Gemeinderatsbeschlüssen ist keine Durchführung i. S. des
- Satzes dieser Gesetzesstelle.Paragraph 58, Absatz 4, Allgemeine Gemeindeordnung sieht wohl vor, daß "die Angelegenheiten nach Absatz 2 und 3 schlechthin nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen werden, denen die betreffende Sache zugeteilt ist. Damit scheinen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die dem Bürgermeister durch Gesetz übertragen sind, einer Referatsaufteilung zu unterliegen. Die Ansicht der Krnt. Landesregierung, die Beschlußfertigung ließe sich keiner bestimmten Sachmaterie zuordnen, trifft - wie ihre eigene Regierungsvorlage zeigt - in dieser Allgemeinheit gleichfalls nicht zu, weil auch Beschlüsse des Gemeinderates nach ihrem Gegenstand einer bestimmten Materie angehören. Andere Vorschriften über die Aufgaben des Bürgermeisters in bezug auf die Tätigkeit des Gemeinderates (insbesondere jene über die Einberufung und die Vorsitzführung, Paragraph 36,) zwingen jedoch zum Schluß, daß - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 4, - keineswegs alle dem Bürgermeister vom Gesetz übertragenen Aufgaben der Zuweisung an Referenten unterliegen können. Denn es ist offenbar auszuschließen, daß die organisatorische Leitung des Gemeinderates nach Sachmaterien abwechselnd von sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates übernommen wird. Dazu ist vielmehr grundsätzlich nur der Bürgermeister oder sein Stellvertreter berufen. Daß aber die Beschlüsse eines Kollegialorganes als solche auch von dessen Vorsitzenden nach außen hin mitgeteilt werden, entspricht nun aber so sehr allgemeiner Auffassung und Übung, daß es einer eindeutigen Vorschrift bedürfte, wenn diese Aufgabe hier einem anderen Mitglied des Kollegiums obliegen sollte. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich in der Tat Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AGO als eine Vorschrift über die Aufgaben des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als berufener Vorsitzender des Gemeinderates - ohne daß es darauf ankäme, ob er den Vorsitz in concreto geführt hat oder ein Vertretungsfall gegeben war -, nicht aber als Teil seiner Vollzugskompetenz nach dem ersten Satz dieser Bestimmung. Die unmittelbare Ausfertigung von Gemeinderatsbeschlüssen ist keine Durchführung i. S. des
- Satzes dieser Gesetzesstelle. Die Kundmachung einer Verordnung des Gemeinderates hat eine schriftliche Ausfertigung i. S. des § 59 Abs. 1 letzter Satz AGO zum Gegenstand. Sie ist daher vom Bürgermeister zu fertigen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, wurde die Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht.Die Kundmachung einer Verordnung des Gemeinderates hat eine schriftliche Ausfertigung i. S. des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AGO zum Gegenstand. Sie ist daher vom Bürgermeister zu fertigen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, wurde die Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V1.1977
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