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{'item': 'B105/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.1978 GeschäftszahlB105/75 Sammlungsnummer8234 RechtssatzDer Bf. greift aus der Begründung des angefochtenen Bescheides die Wendung "günstige (günstigen) Erwerbsverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse" heraus und meint, die bel. Beh. habe dadurch, daß sie diese Umstände "in einem Atemzug " nenne, zu erkennen gegeben, daß diese Gründe eine höhere als die durchschnittliche Strafe, zumindest aber keine mildere zuließen. Dies treffe für die Erwerbsverhältnisse und Vermögensverhältnisse, nicht aber für die Familienverhältnisse des Bf. zu, der verheiratet sei und ein Kind habe. Die bel. Beh. nehme diesen Sorgepflichten in denkunmöglicher Gesetzesanwendung den Charakter eines Milderungsgrundes. Die Ausführungen der Bescheidbegründung können aber zwanglos dahin verstanden werden, daß die bel. Beh. die Sorgepflichten des Bf. nicht etwa als Milderungsgrund schlechthin negieren, sondern ihnen im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der ausgesprochenen Geldstrafe (S 150,--) und der vom Bf. selbst angegebenen Höhe seines Monatseinkommens (ungefähr S 20.000,--) bloß keine ins Gewicht fallende Bedeutung beimessen wollte. Der Bf. räumt zwar unter Erwähnung des Erk. Slg. 5021/1965 ein, daß eine enge Auslegung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 5 MRK widersinnig wäre, nämlich eine solche, die nicht auch das zur Verurteilung führende, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehene (- teilweise im Widerspruch zu Art. 6 MRK geregelte -) Verfahren ermögliche. Dieser Standpunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung des VfGH (siehe insbesondere Slg. 6275/1970, 6552/1971, 6577/1971, 7210/1973, 7814/1976) . Nicht beipflichten kann der VfGH der daran geknüpften Meinung des Bf., daß dies nicht auch für das zur Verhängung einer Geldstrafe führende Verwaltungsverfahren gelte. Der Standpunkt des Bf. beruht auf einer rein wörtlichen Auslegung des wiedergegebenen Vorbehaltes, die aber dessen offenkundigem Zweck nicht gerecht wird. Gegen die Meinung des Bf. spricht einmal der hier gebotene Größenschluß: Es lassen sich keine wie immer gearteten Gründe dafür finden, weshalb der Verfassungsgesetzgeber die sehr einschränkenden Verfahrensvoraussetzungen des Art. 6 MRK für die Freiheitsstrafe als das strengere Strafmittel ausschließen, für das mildere der Geldstrafe jedoch beachtet haben wollte. Überdies darf dem Verfassungsgesetzgeber im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auf die Verwaltungsverfahrensgesetze, also vor allem auf das VStG 1950, nicht unterstellt werden, daß er die Ersatzfreiheitsstrafe als ein nur im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehenes Strafmittel mitberücksichtigt, die Geldstrafe als das primäre Strafmittel jedoch völlig außer acht gelassen habe. Der VfGH hält daher an seiner mit dem Erk. Slg. 5021/1965 eingeleiteten und in den übrigen angeführten Erkenntnissen fortgesetzten Rechtsprechung fest, wonach der zu {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 MRK} ausgesprochene Vorbehalt es auch ausschließt, daß Verwaltungsverfahren, die nach dem VStG 1950 durchgeführt werden, dem {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} widersprechen.Der Bf. räumt zwar unter Erwähnung des Erk. Slg. 5021 aus 1965, ein, daß eine enge Auslegung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 5, MRK widersinnig wäre, nämlich eine solche, die nicht auch das zur Verurteilung führende, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehene (- teilweise im Widerspruch zu Artikel 6, MRK geregelte -) Verfahren ermögliche. Dieser Standpunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung des VfGH (siehe insbesondere Slg. 6275 aus 1970,, 6552 aus 1971,, 6577 aus 1971,, 7210 aus 1973,, 7814 aus 1976,) . Nicht beipflichten kann der VfGH der daran geknüpften Meinung des Bf., daß dies nicht auch für das zur Verhängung einer Geldstrafe führende Verwaltungsverfahren gelte. Der Standpunkt des Bf. beruht auf einer rein wörtlichen Auslegung des wiedergegebenen Vorbehaltes, die aber dessen offenkundigem Zweck nicht gerecht wird. Gegen die Meinung des Bf. spricht einmal der hier gebotene Größenschluß: Es lassen sich keine wie immer gearteten Gründe dafür finden, weshalb der Verfassungsgesetzgeber die sehr einschränkenden Verfahrensvoraussetzungen des Artikel 6, MRK für die Freiheitsstrafe als das strengere Strafmittel ausschließen, für das mildere der Geldstrafe jedoch beachtet haben wollte. Überdies darf dem Verfassungsgesetzgeber im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auf die Verwaltungsverfahrensgesetze, also vor allem auf das VStG 1950, nicht unterstellt werden, daß er die Ersatzfreiheitsstrafe als ein nur im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehenes Strafmittel mitberücksichtigt, die Geldstrafe als das primäre Strafmittel jedoch völlig außer acht gelassen habe. Der VfGH hält daher an seiner mit dem Erk. Slg. 5021 aus 1965, eingeleiteten und in den übrigen angeführten Erkenntnissen fortgesetzten Rechtsprechung fest, wonach der zu {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 5,, Artikel 5, MRK} ausgesprochene Vorbehalt es auch ausschließt, daß Verwaltungsverfahren, die nach dem VStG 1950 durchgeführt werden, dem {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} widersprechen. Es kann dahingestellt bleiben, wie der im Art. 64 gebrauchte Ausdruck "geltendes Gesetz" rechtstechnisch präzise in seinen Einzelheiten zu umschreiben ist. Es steht fest (und hierin befindet sich der VfGH in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom

  1. Dezember 1970, Nr. 3923/1969) , daß der Vorbehalt seinem Sinn nach jedenfalls auch Gesetze umfaßt, die zwar nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden wie etwa die StVO 1960, weil sie nämlich keine nachträgliche Erweiterung jenes materiellrechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte.Es kann dahingestellt bleiben, wie der im Artikel 64, gebrauchte Ausdruck "geltendes Gesetz" rechtstechnisch präzise in seinen Einzelheiten zu umschreiben ist. Es steht fest (und hierin befindet sich der VfGH in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom
  2. Dezember 1970, Nr. 3923 aus 1969,) , daß der Vorbehalt seinem Sinn nach jedenfalls auch Gesetze umfaßt, die zwar nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden wie etwa die StVO 1960, weil sie nämlich keine nachträgliche Erweiterung jenes materiellrechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte. Im Erk. Slg. 6941/1972 ist der VfGH davon ausgegangen, daß die Ausschreibung der Verhandlung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das Vorverfahren über die damals vorgelegene Beschwerde bereits abgeschlossen, der Fall also bereits entscheidungsreif gewesen sei. Er hat aus diesen Umständen abgeleitet, es vermöge die Tatsache, daß ein förmlicher Beschluß, das Beschwerdeverfahren zwecks Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Gesetzesvorschrift zu unterbrechen, nicht gefaßt worden sei, nichts daran zu ändern, daß bei der im Beschwerdeverfahren erst noch zu treffenden Entscheidung auf die im Gesetzesprüfungsverfahren bereits getroffene Entscheidung Bedacht zu nehmen sei; nur diese Lösung werde dem Sinn der das Normenprüfungsverfahren regelnden Bestimmungen des B-VG und des VerfGG 1953 gerecht. Auf dem Boden der jetzt maßgebenden, durch die B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 herbeigeführten Verfassungsrechtslage kann der VfGH jedoch nicht mehr den gleichen Standpunkt einnehmen. Wie sich nämlich (insbesondere) aus dem Zusammenhalt der Abs. 2 und 7 im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} ergibt, kann als "Anlaßfall" (- einem vor dem Geltungsbeginn der Novelle in der Rechtsprechung des VfGH entwickelten und durch diese umschriebenen, nunmehr positivrechtlich näher festgelegten Begriff -) nur eine solche Rechtssache verstanden werden, anläßlich der das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich eingeleitet worden ist.Im Erk. Slg. 6941 aus 1972, ist der VfGH davon ausgegangen, daß die Ausschreibung der Verhandlung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das Vorverfahren über die damals vorgelegene Beschwerde bereits abgeschlossen, der Fall also bereits entscheidungsreif gewesen sei. Er hat aus diesen Umständen abgeleitet, es vermöge die Tatsache, daß ein förmlicher Beschluß, das Beschwerdeverfahren zwecks Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Gesetzesvorschrift zu unterbrechen, nicht gefaßt worden sei, nichts daran zu ändern, daß bei der im Beschwerdeverfahren erst noch zu treffenden Entscheidung auf die im Gesetzesprüfungsverfahren bereits getroffene Entscheidung Bedacht zu nehmen sei; nur diese Lösung werde dem Sinn der das Normenprüfungsverfahren regelnden Bestimmungen des B-VG und des VerfGG 1953 gerecht. Auf dem Boden der jetzt maßgebenden, durch die B-VG-Nov. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, herbeigeführten Verfassungsrechtslage kann der VfGH jedoch nicht mehr den gleichen Standpunkt einnehmen. Wie sich nämlich (insbesondere) aus dem Zusammenhalt der Absatz 2 und 7 im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} ergibt, kann als "Anlaßfall" (- einem vor dem Geltungsbeginn der Novelle in der Rechtsprechung des VfGH entwickelten und durch diese umschriebenen, nunmehr positivrechtlich näher festgelegten Begriff -) nur eine solche Rechtssache verstanden werden, anläßlich der das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich eingeleitet worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B105.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.