RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.1978 GeschäftszahlB196/76 Sammlungsnummer8235 RechtssatzDie nach § 17 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz GSPVG (Fassung für das Jahr 1975) vorzunehmenden Hinzurechnungen betreffen die bei der Gewinnermittlung - hier der Einkunftsart selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 4 Z 1 und §§ 4 bis 7 EStG 1967) - vorgenommenen Kürzungen durch eine vorzeitige Abschreibung (§ 6 c EStG 1967) , eine Investitionsrücklage (§ 6 d EStG 1967) und einen nicht entnommenen Gewinn (§ 6 e EStG 1967) . Die vom Bf. beantragte und von der bel. Beh. versagte Hinzurechnung des als Dentistenpauschale bezeichneten Absetzbetrages ist in § 17 Abs. 1 GSPVG nicht vorgesehen. Der Absetzbetrag beruht nach der für das Jahr 1972 geltenden Rechtslage auf § 18 Abs. 4 EStG 1967 i. d. F. der Novelle 1970, BGBl. 370/1970.Die nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz GSPVG (Fassung für das Jahr 1975) vorzunehmenden Hinzurechnungen betreffen die bei der Gewinnermittlung - hier der Einkunftsart selbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraphen 4 bis 7 EStG 1967) - vorgenommenen Kürzungen durch eine vorzeitige Abschreibung (Paragraph 6, c EStG 1967) , eine Investitionsrücklage (Paragraph 6, d EStG 1967) und einen nicht entnommenen Gewinn (Paragraph 6, e EStG 1967) . Die vom Bf. beantragte und von der bel. Beh. versagte Hinzurechnung des als Dentistenpauschale bezeichneten Absetzbetrages ist in Paragraph 17, Absatz eins, GSPVG nicht vorgesehen. Der Absetzbetrag beruht nach der für das Jahr 1972 geltenden Rechtslage auf Paragraph 18, Absatz 4, EStG 1967 i. d. F. der Novelle 1970, Bundesgesetzblatt 370 aus 1970,. Dieser Absetzbetrag wird "bei der Ermittlung des Einkommens" abgesetzt. Wie der VwGH im Erk. Slg. 4858 F/1975 näher begründet hat, ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich der Gesetzgeber bei Fassung dieser Bestimmung lediglich im Ausdruck vergriffen habe und die Wortfolge "bei der Ermittlung des Einkommens" auch i. S. einer vom weiteren Begriff der Einkommensermittlung mitumfaßten "Ermittlung der Einkünfte" verstanden werden könne. Dafür spreche der Gesetzeszusammenhang. Die Aufnahme des § 18 Abs. 4 unter die Vorschriften über "die einzelnen Einkunftsarten" (§§ 13 bis 24 EStG 1967) deute von der Gesetzessystematik her darauf hin, daß es sich um eine Bestimmung handle, der bei der Einkunftsermittlung Rechnung zu tragen sei. Wie ein Vergleich mit § 10 Abs. 1 erster Halbsatz EStG 1967 zeige, lasse der Gesetzeswortlaut allein eine eindeutige Aussage nicht zu, so daß zur Auslegung die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien der EStG-Nov. 1970 herangezogen werden könnten. Daraus ergebe sich aber, daß der Absetzbetrag des § 18 Abs. 4 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mindere. Der VfGH tritt dieser Auffassung des VwGH bei. Es ist dabei darauf zu verweisen, daß der vorgesehene Absetzbetrag sodann im EStG 1972 unter den Gewinnermittlungsvorschriften in § 4 Abs. 6 geregelt wurde und bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit "für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben" gewährt wird.Dieser Absetzbetrag wird "bei der Ermittlung des Einkommens" abgesetzt. Wie der VwGH im Erk. Slg. 4858 F/1975 näher begründet hat, ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich der Gesetzgeber bei Fassung dieser Bestimmung lediglich im Ausdruck vergriffen habe und die Wortfolge "bei der Ermittlung des Einkommens" auch i. S. einer vom weiteren Begriff der Einkommensermittlung mitumfaßten "Ermittlung der Einkünfte" verstanden werden könne. Dafür spreche der Gesetzeszusammenhang. Die Aufnahme des Paragraph 18, Absatz 4, unter die Vorschriften über "die einzelnen Einkunftsarten" (Paragraphen 13 bis 24 EStG 1967) deute von der Gesetzessystematik her darauf hin, daß es sich um eine Bestimmung handle, der bei der Einkunftsermittlung Rechnung zu tragen sei. Wie ein Vergleich mit Paragraph 10, Absatz eins, erster Halbsatz EStG 1967 zeige, lasse der Gesetzeswortlaut allein eine eindeutige Aussage nicht zu, so daß zur Auslegung die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien der EStG-Nov. 1970 herangezogen werden könnten. Daraus ergebe sich aber, daß der Absetzbetrag des Paragraph 18, Absatz 4, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mindere. Der VfGH tritt dieser Auffassung des VwGH bei. Es ist dabei darauf zu verweisen, daß der vorgesehene Absetzbetrag sodann im EStG 1972 unter den Gewinnermittlungsvorschriften in Paragraph 4, Absatz 6, geregelt wurde und bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit "für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben" gewährt wird. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum EStG 1972 (474 BlgNR, XIII. GP, S. 59) führen dazu aus, daß mit § 4 Abs. 6 die Regelung des § 18 Abs. 4 EStG 1967 i. d. F. BGBl. 370/1970 systemgerecht zu den Vorschriften über die Betriebsausgaben übernommen wurde und die Bestimmung als Gewinnermittlungsvorschrift richtiger nicht mehr von einer Ermittlung des Einkommens, sondern von der Ermittlung der Einkünfte spricht. Der Absetzbetrag nach § 18 Abs. 4 EStG 1967 ist somit als eine durch den Betrieb veranlaßte Aufwendung, also eine Betriebsausgabe i. S. des § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1967, und zwar eine pauschalierte derartige Betriebsausgabe, zu werten. Er unterscheidet sich der Sache nach von den vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 zweiter Satz "auch" als Betriebsausgaben bezeichneten Zuwendungen, Zuführungen, Aufwendungen, Beträgen und Kosten (darunter den in Z 7 angeführten Zuführungen zu Investitionsrücklagen und den in Z 8 angeführten Zuführungen zu Rücklagen auf Grund nichtentnommenen Gewinnes) , aber auch von den bei der Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke abzugsfähigen Beträgen für vorzeitige Abschreibung. Wenn der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 GSPVG eine Hinzurechnung dieses Absetzbetrages nicht vorsieht, verstößt er nicht gegen das auch ihn bindende Gleichheitsgebot (vgl. z. B. Slg. 7720/1975) , denn er behandelt nicht Gleiches ungleich.Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum EStG 1972 (474 BlgNR, römisch dreizehn. GP, S. 59) führen dazu aus, daß mit Paragraph 4, Absatz 6, die Regelung des Paragraph 18, Absatz 4, EStG 1967 i. d. F. Bundesgesetzblatt 370 aus 1970, systemgerecht zu den Vorschriften über die Betriebsausgaben übernommen wurde und die Bestimmung als Gewinnermittlungsvorschrift richtiger nicht mehr von einer Ermittlung des Einkommens, sondern von der Ermittlung der Einkünfte spricht. Der Absetzbetrag nach Paragraph 18, Absatz 4, EStG 1967 ist somit als eine durch den Betrieb veranlaßte Aufwendung, also eine Betriebsausgabe i. S. des Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz EStG 1967, und zwar eine pauschalierte derartige Betriebsausgabe, zu werten. Er unterscheidet sich der Sache nach von den vom Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz "auch" als Betriebsausgaben bezeichneten Zuwendungen, Zuführungen, Aufwendungen, Beträgen und Kosten (darunter den in Ziffer 7, angeführten Zuführungen zu Investitionsrücklagen und den in Ziffer 8, angeführten Zuführungen zu Rücklagen auf Grund nichtentnommenen Gewinnes) , aber auch von den bei der Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke abzugsfähigen Beträgen für vorzeitige Abschreibung. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 17, Absatz eins, GSPVG eine Hinzurechnung dieses Absetzbetrages nicht vorsieht, verstößt er nicht gegen das auch ihn bindende Gleichheitsgebot vergleiche z. B. Slg. 7720 aus 1975,) , denn er behandelt nicht Gleiches ungleich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B196.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.