← Österreich

{'item': 'B348/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1978 GeschäftszahlB348/76 Sammlungsnummer8238 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 13 Abs. 2. Die hier vorgesehenen Strafen sind gewiß sehr empfindlich. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn er aus rechtspolitischen Erwägungen derart hohe Strafsätze vorgesehen hat. Diese Überlegungen können etwa darin bestehen, daß nur durch drastische Strafen die Einhaltung des Gesetzes erzwungen werden könne, weil geringe Geldstrafen häufig in Kauf genommen würden, um etwa trotz des bestehenden Verbotes Bäume, die einem Neubau störend entgegenstehen, zu beseitigen, oder um etwa bei Abbrucharbeiten dem Bauführer technisch aufwendige Maßnahmen zum Schutz vorhandener Bäume zu ersparen.Keine Bedenken gegen Paragraph 13, Absatz 2, Die hier vorgesehenen Strafen sind gewiß sehr empfindlich. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn er aus rechtspolitischen Erwägungen derart hohe Strafsätze vorgesehen hat. Diese Überlegungen können etwa darin bestehen, daß nur durch drastische Strafen die Einhaltung des Gesetzes erzwungen werden könne, weil geringe Geldstrafen häufig in Kauf genommen würden, um etwa trotz des bestehenden Verbotes Bäume, die einem Neubau störend entgegenstehen, zu beseitigen, oder um etwa bei Abbrucharbeiten dem Bauführer technisch aufwendige Maßnahmen zum Schutz vorhandener Bäume zu ersparen. Der Baum hatte einen Stammumfang von ca. 60 cm. Er war also nach § 1 Abs. 1 Baumschutzgesetz nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Nach § 1 Abs. 1 erster Satz leg. cit. wird der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Rücksicht darauf geschützt, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Auch wenn ein Baum - wie hier - mit seinen Wurzeln in ein Bauwerk hineinreicht, ist er sohin vom Anwendungsbereich des BaumSchG nicht ausgenommen. Auch ein Personen oder Sachen gefährdender Baum unterliegt dem Anwendungsbereich des BaumSchG (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3, wonach für die Entfernung solcher Bäume die behördliche Bewilligung zu erteilen ist) .Der Baum hatte einen Stammumfang von ca. 60 cm. Er war also nach Paragraph eins, Absatz eins, Baumschutzgesetz nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz leg. cit. wird der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Rücksicht darauf geschützt, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Auch wenn ein Baum - wie hier - mit seinen Wurzeln in ein Bauwerk hineinreicht, ist er sohin vom Anwendungsbereich des BaumSchG nicht ausgenommen. Auch ein Personen oder Sachen gefährdender Baum unterliegt dem Anwendungsbereich des BaumSchG vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, wonach für die Entfernung solcher Bäume die behördliche Bewilligung zu erteilen ist) . Gemäß § 13 Abs. 5 BaumSchG treffen die angedrohten Strafen dann, wenn strafbare Handlungen im Zuge von Bauführungen begangen werden, auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter. Es ist sohin jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. angenommen hat, daß anläßlich einer Bauführung (von Abbrucharbeiten) , die die erwähnte Gesellschaft durchführte, ein Baum beschädigt worden sei, sowie daß weiters der Bf. das nach außen vertretungsbefugte Organ der bauführenden Gesellschaft sei und daß daher die für Baumbeschädigungen geltenden Strafbestimmungen auf ihn Anwendung zu finden hätten (§ 9 VStG 1950) , also er zu bestrafen sei. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. offenbar davon ausgegangen ist, daß dem Bf. der Nachweis nicht gelungen sei, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war (§ 5 Abs. 1 VStG 1950) . Hiebei spielt es keine Rolle, daß der (zivilrechtliche) Auftrag zum Abbruch des Gebäudes von der Gemeinde Wien als Privatrechtsträger erteilt wurde. Keine Willkür.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, BaumSchG treffen die angedrohten Strafen dann, wenn strafbare Handlungen im Zuge von Bauführungen begangen werden, auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter. Es ist sohin jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. angenommen hat, daß anläßlich einer Bauführung (von Abbrucharbeiten) , die die erwähnte Gesellschaft durchführte, ein Baum beschädigt worden sei, sowie daß weiters der Bf. das nach außen vertretungsbefugte Organ der bauführenden Gesellschaft sei und daß daher die für Baumbeschädigungen geltenden Strafbestimmungen auf ihn Anwendung zu finden hätten (Paragraph 9, VStG 1950) , also er zu bestrafen sei. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. offenbar davon ausgegangen ist, daß dem Bf. der Nachweis nicht gelungen sei, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war (Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950) . Hiebei spielt es keine Rolle, daß der (zivilrechtliche) Auftrag zum Abbruch des Gebäudes von der Gemeinde Wien als Privatrechtsträger erteilt wurde. Keine Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B348.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.