RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.1978 GeschäftszahlB74/77 Sammlungsnummer8248 RechtssatzMit dem Auftrag des Bezirksgerichtes wurden die Gendarmerieorgane angewiesen, die in Rede stehenden Unterlagen beim Bf. sicherzustellen und dem Gericht vorzulegen. Um diese Sicherstellung zu gewährleisten, wurden die Gendarmerieorgane für den Fall, daß der Bf. diese Unterlagen nicht freiwillig herausgeben sollte, beauftragt, bei ihm eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Der Bf. hat der Herausgabe der Unterlagen letztlich zwar verbal zugestimmt, allerdings nur unter dem Eindruck der im Falle der Weigerung erwarteten unmittelbaren Zwangsfolgen. Die Übernahme und der Abtransport der Unterlagen durch die Gendarmeriebeamten sind offenkundig durch den zitierten Gerichtsauftrag gedeckt. Dieser zielt eindeutig (und in dieser Hinsicht bedingungslos) darauf ab, die in Betracht kommenden Unterlagen dem Bf. abzunehmen und dem Gericht zu übergeben. Die Gendarmeriebeamten haben nicht nach den erwähnten Unterlagen gesucht, sondern lediglich deren Herausgabe gefordert, wenngleich mit der Drohung, daß für den Fall der Weigerung eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden würde. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Vorgehen der Gendarmeriebeamten eine Hausdurchsuchung i. S. des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. 88/1862, zu erblicken ist; denn auch wenn dies der Fall sein sollte, ist die geschilderte Drohung im Gerichtsauftrag gedeckt. Die Gendarmeriebeamten sind also bei der bekämpften Amtshandlung nur in Vollziehung des richterlichen Auftrages tätig geworden. Ihre Amtshandlung ist sohin dem Bezirksgericht R zuzurechnen, nicht aber der Bezirkshauptmannschaft St. J. i. P. Insbesondere liegt eine dieser Verwaltungsbehörde zuzurechnende Überschreitung des richterlichen Auftrages (vgl. z. B. Slg. 6829/1972) nicht vor.Mit dem Auftrag des Bezirksgerichtes wurden die Gendarmerieorgane angewiesen, die in Rede stehenden Unterlagen beim Bf. sicherzustellen und dem Gericht vorzulegen. Um diese Sicherstellung zu gewährleisten, wurden die Gendarmerieorgane für den Fall, daß der Bf. diese Unterlagen nicht freiwillig herausgeben sollte, beauftragt, bei ihm eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Der Bf. hat der Herausgabe der Unterlagen letztlich zwar verbal zugestimmt, allerdings nur unter dem Eindruck der im Falle der Weigerung erwarteten unmittelbaren Zwangsfolgen. Die Übernahme und der Abtransport der Unterlagen durch die Gendarmeriebeamten sind offenkundig durch den zitierten Gerichtsauftrag gedeckt. Dieser zielt eindeutig (und in dieser Hinsicht bedingungslos) darauf ab, die in Betracht kommenden Unterlagen dem Bf. abzunehmen und dem Gericht zu übergeben. Die Gendarmeriebeamten haben nicht nach den erwähnten Unterlagen gesucht, sondern lediglich deren Herausgabe gefordert, wenngleich mit der Drohung, daß für den Fall der Weigerung eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden würde. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Vorgehen der Gendarmeriebeamten eine Hausdurchsuchung i. S. des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. 88 aus 1862,, zu erblicken ist; denn auch wenn dies der Fall sein sollte, ist die geschilderte Drohung im Gerichtsauftrag gedeckt. Die Gendarmeriebeamten sind also bei der bekämpften Amtshandlung nur in Vollziehung des richterlichen Auftrages tätig geworden. Ihre Amtshandlung ist sohin dem Bezirksgericht R zuzurechnen, nicht aber der Bezirkshauptmannschaft St. J. i. P. Insbesondere liegt eine dieser Verwaltungsbehörde zuzurechnende Überschreitung des richterlichen Auftrages vergleiche z. B. Slg. 6829 aus 1972,) nicht vor. Auch wenn entgegen dem § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes ein schriftlicher richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht ausgestellt worden sein sollte, so wäre eine solche Unterlassung nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht anzulasten.Auch wenn entgegen dem Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes ein schriftlicher richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht ausgestellt worden sein sollte, so wäre eine solche Unterlassung nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht anzulasten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B74.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.