RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1978 GeschäftszahlB244/76 Sammlungsnummer8252 RechtssatzDer Verweisungsbeschluß enthält u. a. als ersten Anschuldigungspunkt die "offene Gehorsamsverweigerung durch Verweigerung einer Inspektion durch den Landesschulinspektor am 19. Feber 1976" . Dieser Anschuldigung liegt die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Landeck zugrunde, wonach der Bf. dem Landesschulinspektor zu Beginn der Inspektion erklärt habe, daß er die Inspektion verweigern werde. Der diesem Anschuldigungspunkt zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigenen Angaben des Bf. erwiesen. Um dieses Verhalten des Bf. als einen Verstoß gegen die in den §§ 25 und 26 des Landeslehrer- Dienstgesetzes - LDG, BGBl. 245/1962 (Kurztitel gemäß BGBl. 247/1970) , enthaltenen Vorschriften über die allgemeinen Dienstpflichten und Verhaltensregeln zu erkennen, bedarf es keines weiteren Ermittlungsverfahrens. Selbst wenn die vom Bf. dem Landesschulinspektor unterstellten Absichten zuträfen und wenn sich der Bf. zu seinem Verhalten deswegen entschlossen hätte, um den Bestand des Schulversuches Prutz zu sichern, handelte die Behörde nicht willkürlich bei der Annahme, daß ein Dienstvergehen vorliegt, dessen Schwere die Suspendierung vom Dienst unter Beschränkung der Bezüge auf zwei Drittel rechtfertigt. Dies gilt, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob der den anderen im Verweisungsbeschluß angeführten Anschuldigungspunkten zugrundeliegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Verhängung der Suspendierung soweit geklärt war, daß darauf eine Suspendierung hätte gestützt werden können.Der diesem Anschuldigungspunkt zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigenen Angaben des Bf. erwiesen. Um dieses Verhalten des Bf. als einen Verstoß gegen die in den Paragraphen 25 und 26 des Landeslehrer- Dienstgesetzes - LDG, Bundesgesetzblatt 245 aus 1962, (Kurztitel gemäß Bundesgesetzblatt 247 aus 1970,) , enthaltenen Vorschriften über die allgemeinen Dienstpflichten und Verhaltensregeln zu erkennen, bedarf es keines weiteren Ermittlungsverfahrens. Selbst wenn die vom Bf. dem Landesschulinspektor unterstellten Absichten zuträfen und wenn sich der Bf. zu seinem Verhalten deswegen entschlossen hätte, um den Bestand des Schulversuches Prutz zu sichern, handelte die Behörde nicht willkürlich bei der Annahme, daß ein Dienstvergehen vorliegt, dessen Schwere die Suspendierung vom Dienst unter Beschränkung der Bezüge auf zwei Drittel rechtfertigt. Dies gilt, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob der den anderen im Verweisungsbeschluß angeführten Anschuldigungspunkten zugrundeliegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Verhängung der Suspendierung soweit geklärt war, daß darauf eine Suspendierung hätte gestützt werden können. Gemäß § 156 Abs. 2 Lehrerdienstpragmatik fällt die Aufhebung der Suspendierung aus den dort genannten Gründen in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission. Selbst wenn (vgl. das zu einer ähnlichen Rechtslage nach der Dienstpragmatik ergangene Erk. Slg. 5735/1968) unter dieser Bezeichnung sowohl die Disziplinarkommission erster Instanz als auch die Disziplinaroberkommission zu verstehen wären und infolge dessen die Aufhebung einer Suspendierung gemäß § 156 Abs. 2 LDP auch von der Disziplinaroberkommission ausgesprochen werden könnte, handelte die bel. Beh. nicht willkürlich, wenn sie in der Rechtsmittelentscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission erster Instanz nur über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der unteren Instanz abspricht und den auf eine Änderung des Sachverhalts gestützten Antrag nach § 156 Abs. 2 LDP in dieser Entscheidung nicht behandelt. Es könnte dann allenfalls dieser in der Administrativbeschwerde gestellte Antrag noch unerledigt sein, die Rechtsmittelentscheidung selbst wäre aber nicht mit der Rechtswidrigkeit der Willkür behaftet.Gemäß Paragraph 156, Absatz 2, Lehrerdienstpragmatik fällt die Aufhebung der Suspendierung aus den dort genannten Gründen in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission. Selbst wenn vergleiche das zu einer ähnlichen Rechtslage nach der Dienstpragmatik ergangene Erk. Slg. 5735 aus 1968,) unter dieser Bezeichnung sowohl die Disziplinarkommission erster Instanz als auch die Disziplinaroberkommission zu verstehen wären und infolge dessen die Aufhebung einer Suspendierung gemäß Paragraph 156, Absatz 2, LDP auch von der Disziplinaroberkommission ausgesprochen werden könnte, handelte die bel. Beh. nicht willkürlich, wenn sie in der Rechtsmittelentscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission erster Instanz nur über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der unteren Instanz abspricht und den auf eine Änderung des Sachverhalts gestützten Antrag nach Paragraph 156, Absatz 2, LDP in dieser Entscheidung nicht behandelt. Es könnte dann allenfalls dieser in der Administrativbeschwerde gestellte Antrag noch unerledigt sein, die Rechtsmittelentscheidung selbst wäre aber nicht mit der Rechtswidrigkeit der Willkür behaftet. Der VfGH brauchte sich im gegebenen Zusammenhang nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Streik auch im Bereich des öffentlichen Dienstrechtes zulässig ist und ob das zur Suspendierung vom Dienst führende Verhalten des Bf. überhaupt im Rahmen eines Streiks erfolgte. Denn auch bei Zulässigkeit eines Streiks könnte die Teilnahme daran bei Verletzung der in den §§ 25 ff. LDP und den §§ 25 ff. LDG normierten Pflichten nur als ein durch die neuere Rechtsentwicklung entstandener Rechtfertigungsgrund gelten. Selbst wenn ein solcher Rechtfertigungsgrund für den Bf. gegeben wäre, hätte die bel. Beh. den Bf. mit dem angefochtenen Bescheid nicht in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Eine solche Verletzung wäre nur gegeben, wenn die Behörde eine Befugnis in Anspruch genommen hätte, für die im materiellen Recht jede Rechtsgrundlage fehlt (vgl. Slg. 7839/1976 und die dort angeführte Vorjudikatur) , eine unrichtige Anwendung des Gesetzes steht jedoch dem Fehlen einer Rechtsgrundlage nicht gleich.Der VfGH brauchte sich im gegebenen Zusammenhang nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Streik auch im Bereich des öffentlichen Dienstrechtes zulässig ist und ob das zur Suspendierung vom Dienst führende Verhalten des Bf. überhaupt im Rahmen eines Streiks erfolgte. Denn auch bei Zulässigkeit eines Streiks könnte die Teilnahme daran bei Verletzung der in den Paragraphen 25, ff. LDP und den Paragraphen 25, ff. LDG normierten Pflichten nur als ein durch die neuere Rechtsentwicklung entstandener Rechtfertigungsgrund gelten. Selbst wenn ein solcher Rechtfertigungsgrund für den Bf. gegeben wäre, hätte die bel. Beh. den Bf. mit dem angefochtenen Bescheid nicht in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Eine solche Verletzung wäre nur gegeben, wenn die Behörde eine Befugnis in Anspruch genommen hätte, für die im materiellen Recht jede Rechtsgrundlage fehlt vergleiche Slg. 7839 aus 1976, und die dort angeführte Vorjudikatur) , eine unrichtige Anwendung des Gesetzes steht jedoch dem Fehlen einer Rechtsgrundlage nicht gleich. Zu dem Hinweis des Bf. auf Art. 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta genügt es zu bemerken, daß die Republik Österreich in der gemäß Art. 20 Abs. 2 der Charta abgegebenen Erklärung von Art. 6 nur die Abs. 1, 2 und 3 für bindend ansieht und daß diese Erklärung zusammen mit der Charta und ihrem Anhang vom Nationalrat verfassungsmäßig genehmigt und vom Bundespräsidenten ratifiziert wurde (BGBl. 460/1969) .Zu dem Hinweis des Bf. auf Artikel 6, Absatz 4, der Europäischen Sozialcharta genügt es zu bemerken, daß die Republik Österreich in der gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Charta abgegebenen Erklärung von Artikel 6, nur die Absatz eins, 2 und 3 für bindend ansieht und daß diese Erklärung zusammen mit der Charta und ihrem Anhang vom Nationalrat verfassungsmäßig genehmigt und vom Bundespräsidenten ratifiziert wurde Bundesgesetzblatt 460 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B244.1978
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