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{'item': 'B448/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1978 GeschäftszahlB448/75 Sammlungsnummer8256 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 5 und § 19 Reichsnaturschutzgesetz.Keine Bedenken gegen Paragraph 5 und Paragraph 19, Reichsnaturschutzgesetz. Keine Bedenken gegen die Landschaftsschutzverordnung 1956 aus dem Blickwinkel der Kundmachung; § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum ReichsnaturschutzG bestimmt, daß in den nach § 19 ReichsnaturschutzG erlassenen Verordnungen die unter Schutz gestellten Landschaftsteile nicht einzeln angeführt zu werden brauchen, sondern vielmehr der Hinweis auf eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte "Landschaftsschutzkarte" , in welcher die einzelnen Bestandteile eingetragen oder sonst bezeichnet sind, genügt. Bei der Behauptung, daß der Bestimmung des § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum ReichsnaturschutzG durch § 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt derogiert worden sei, übersehen die Bf., daß die Bestimmung des § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine Erleichterung für die in einer Anordnung nach den §§ 5 und 19 des ReichsnaturschutzG vorzunehmende Beschreibung eines geschützten Gebietes durch den Hinweis auf die Landschaftsschutzkarte, somit eine Erleichterung für die inhaltliche Gestaltung einer solchen Anordnung, und nicht eine Regelung über die Kundmachung dieser auf der Stufe von Verordnungen stehenden Anordnungen zum Inhalt hat. Diese Anordnungen sind vielmehr nach den für die Kundmachung von Verordnungen geltenden Vorschriften, soferne es sich dabei um Verordnungen der Landesregierung handelt, nach den für die Kundmachung von Verordnungen der Landesregierung geltenden Vorschriften im LGBl. kundzumachen. Der VfGH hat, wie die bel. Beh. in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Kundmachung von allgemeinen Rechtsvorschriften, die in Form von Karten, Plänen udgl. dargestellt sind, bei Verordnungen durch den Hinweis auf aufliegende Pläne und Unterlagen hinreichend Rechnung getragen ist (vgl. Slg. 5321/1966, 3809/1960) . Der Hinweis auf die Karte 1:50.000, nach der die Beschreibung der einzelnen Landschaftsschutzgebiete vorgenommen wurde, ist am Beginn des Anhanges 1 zu § 1 Abs. 1 LandschaftsschutzVO, der Hinweis, daß die im Anhang 1 aufgezählten Landschaftsschutzgebiete in der beim Amt der Stmk. Landesregierung aufliegenden Landschaftsschutzkarte eingetragen sind, im § 1 Abs. 2 LandschaftsschutzVO enthalten. Auch die von den Bf. vorgebrachten Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der LandschaftsschutzVO, weil vor ihrer Erlassung die Landschaftsschutzkarte nicht der Bestimmung des § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum ReichsnaturschutzG entsprechend 14 Tage lang öffentlich aufgelegt worden sei, sind unbegründet. Der VfGH ist der Auffassung, daß die öffentliche Auflegung der Landschaftsschutzkarte i. S. der angeführten Bestimmung der Durchführungsverordnung zum ReichsnaturschutzG nur bei der erstmaligen Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist und daß es bei einer Änderung der Verordnung, mit der ein Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, einer neuerlichen Auflegung der Landschaftsschutzkarte nicht bedarf, wenn mit dieser Veränderung der Verordnung eine Veränderung der Gebietsumschreibung nicht verbunden ist.Keine Bedenken gegen die Landschaftsschutzverordnung 1956 aus dem Blickwinkel der Kundmachung; Paragraph 13, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zum ReichsnaturschutzG bestimmt, daß in den nach Paragraph 19, ReichsnaturschutzG erlassenen Verordnungen die unter Schutz gestellten Landschaftsteile nicht einzeln angeführt zu werden brauchen, sondern vielmehr der Hinweis auf eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte "Landschaftsschutzkarte" , in welcher die einzelnen Bestandteile eingetragen oder sonst bezeichnet sind, genügt. Bei der Behauptung, daß der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zum ReichsnaturschutzG durch Paragraph 2, des Gesetzes über das Landesgesetzblatt derogiert worden sei, übersehen die Bf., daß die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, der Durchführungsverordnung eine Erleichterung für die in einer Anordnung nach den Paragraphen 5 und 19 des ReichsnaturschutzG vorzunehmende Beschreibung eines geschützten Gebietes durch den Hinweis auf die Landschaftsschutzkarte, somit eine Erleichterung für die inhaltliche Gestaltung einer solchen Anordnung, und nicht eine Regelung über die Kundmachung dieser auf der Stufe von Verordnungen stehenden Anordnungen zum Inhalt hat. Diese Anordnungen sind vielmehr nach den für die Kundmachung von Verordnungen geltenden Vorschriften, soferne es sich dabei um Verordnungen der Landesregierung handelt, nach den für die Kundmachung von Verordnungen der Landesregierung geltenden Vorschriften im LGBl. kundzumachen. Der VfGH hat, wie die bel. Beh. in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Kundmachung von allgemeinen Rechtsvorschriften, die in Form von Karten, Plänen udgl. dargestellt sind, bei Verordnungen durch den Hinweis auf aufliegende Pläne und Unterlagen hinreichend Rechnung getragen ist vergleiche Slg. 5321 aus 1966,, 3809 aus 1960,) . Der Hinweis auf die Karte 1:50.000, nach der die Beschreibung der einzelnen Landschaftsschutzgebiete vorgenommen wurde, ist am Beginn des Anhanges 1 zu Paragraph eins, Absatz eins, LandschaftsschutzVO, der Hinweis, daß die im Anhang 1 aufgezählten Landschaftsschutzgebiete in der beim Amt der Stmk. Landesregierung aufliegenden Landschaftsschutzkarte eingetragen sind, im Paragraph eins, Absatz 2, LandschaftsschutzVO enthalten. Auch die von den Bf. vorgebrachten Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der LandschaftsschutzVO, weil vor ihrer Erlassung die Landschaftsschutzkarte nicht der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zum ReichsnaturschutzG entsprechend 14 Tage lang öffentlich aufgelegt worden sei, sind unbegründet. Der VfGH ist der Auffassung, daß die öffentliche Auflegung der Landschaftsschutzkarte i. S. der angeführten Bestimmung der Durchführungsverordnung zum ReichsnaturschutzG nur bei der erstmaligen Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist und daß es bei einer Änderung der Verordnung, mit der ein Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, einer neuerlichen Auflegung der Landschaftsschutzkarte nicht bedarf, wenn mit dieser Veränderung der Verordnung eine Veränderung der Gebietsumschreibung nicht verbunden ist. Nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz ReichsnaturschutzG können sich Anordnungen i. S. des § 5 auch auf die Beseitigung von Verunstaltungen erstrecken, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist; behördlich genehmigte Anlagen werden hiedurch nicht berührt. Der VfGH ist - wie bereits in seinem Erk. Slg. 4682/1964 ausgeführt - der Meinung, daß sich diese Maßnahme nur auf Verunstaltungen bezieht, die im Zeitpunkt der Erlassung einer Anordnung i. S. des § 5 ReichsnaturschutzG vorhanden sind. Dafür spricht nicht nur der zweite Halbsatz, sondern vor allem auch der Umstand, daß die Beseitigung nur für den Fall vorgesehen werden kann, daß sie für den Betroffenen zumutbar und ohne größere Aufwendungen möglich ist, eine Einschränkung, die gegenüber einer solchen Anordnungen zuwiderhandelnden Person nicht verständlich wäre.Nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ReichsnaturschutzG können sich Anordnungen i. S. des Paragraph 5, auch auf die Beseitigung von Verunstaltungen erstrecken, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist; behördlich genehmigte Anlagen werden hiedurch nicht berührt. Der VfGH ist - wie bereits in seinem Erk. Slg. 4682 aus 1964, ausgeführt - der Meinung, daß sich diese Maßnahme nur auf Verunstaltungen bezieht, die im Zeitpunkt der Erlassung einer Anordnung i. S. des Paragraph 5, ReichsnaturschutzG vorhanden sind. Dafür spricht nicht nur der zweite Halbsatz, sondern vor allem auch der Umstand, daß die Beseitigung nur für den Fall vorgesehen werden kann, daß sie für den Betroffenen zumutbar und ohne größere Aufwendungen möglich ist, eine Einschränkung, die gegenüber einer solchen Anordnungen zuwiderhandelnden Person nicht verständlich wäre. Der VfGH kann es dahingestellt sein lassen, ob es sich bei der Bestimmung des § 2 Abs. 4 LandschaftsschutzVO um eine Anordnung im beschriebenen Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz ReichsnaturschutzG handelt, oder ob damit für die Behörde die Möglichkeit eröffnet wurde, bei Übertretungen der in § 2 Abs. 1 ausgesprochenen Verbote die Beseitigung vorgenommener landschaftlicher Verunstaltungen anzuordnen. Der VfGH ist der Auffassung, daß die Anordnung einer solchen Beseitigung eine Maßnahme ist, um das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren (§ 5 ReichsnaturschutzG) oder verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Änderungen von der Landschaft "fernzuhalten" ( § 19 Abs. 2 erster Satz ReichsnaturschutzG) . Soferne dem § 2 Abs. 4 LandschaftsschutzVO dieser Inhalt zukommt, findet er in den Bestimmungen der §§ 5 und 19 Abs. 2 erster Satz ReichsnaturschutzG seine gesetzliche Deckung (vgl. dazu auch Slg. 4682/1964) .Der VfGH kann es dahingestellt sein lassen, ob es sich bei der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, LandschaftsschutzVO um eine Anordnung im beschriebenen Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ReichsnaturschutzG handelt, oder ob damit für die Behörde die Möglichkeit eröffnet wurde, bei Übertretungen der in Paragraph 2, Absatz eins, ausgesprochenen Verbote die Beseitigung vorgenommener landschaftlicher Verunstaltungen anzuordnen. Der VfGH ist der Auffassung, daß die Anordnung einer solchen Beseitigung eine Maßnahme ist, um das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren (Paragraph 5, ReichsnaturschutzG) oder verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Änderungen von der Landschaft "fernzuhalten" ( Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz ReichsnaturschutzG) . Soferne dem Paragraph 2, Absatz 4, LandschaftsschutzVO dieser Inhalt zukommt, findet er in den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 19 Absatz 2, erster Satz ReichsnaturschutzG seine gesetzliche Deckung vergleiche dazu auch Slg. 4682 aus 1964,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B448.1978

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