← Österreich

{'item': ['B497/76', 'V41/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1978 GeschäftszahlB497/76; V41/76 Sammlungsnummer8259 RechtssatzKeine Bedenken gegen den Änderungsplan Nr. 80/bl der Stadt Innsbruck aus dem Blickwinkel des § 28 Tir. Raumordnungsgesetz. Der Gemeinderat wollte offenbar eine bestehende zusammenhängende Grünfläche (auch wenn sie größtenteils aus Hausgärten besteht) erhalten. Der VfGH kann nicht finden, daß der Gemeinderat den Spielraum, den ihm der Gesetzgeber durch § 28 Abs. 2 Tir. ROG eingeräumt hat, überschritten hat, wenn er im Jahre 1976 den dem erwähnten Ziel entgegenstehenden Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1952 geändert hat. Bei dem sich in den letzten Jahrzehnten wesentlich vergrößernden Bedarf der städtischen Bevölkerung nach Grünland kann unter diesen Umständen dem Gemeinderat nicht entgegengetreten werden, wenn er angenommen hat, daß "wichtige Gründe" für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorlagen und daß diese Gründe derart gewichtig waren, daß demgegenüber die privaten Interessen (u. a. jene des Bf.) zurücktreten mußten. Das Verfahren hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Änderungsplan Nr. 80/bl gegen den auch den Verordnungsgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstößt. Nichts deutet darauf hin, daß die Änderung des Flächenwidmungsplanes auf unsachliche, etwa in der Person des Bf. liegende Umstände, zurückzuführen ist. Daß dem nicht so ist, ergibt sich schon daraus, daß von dem Änderungsplan nicht bloß das Grundstück des Bf. betroffen wird. Auch wenn die vom Bf. beantragte Baubewilligung der unmittelbare Anlaß für die Erlassung des Änderungsplanes 80/bl gewesen sein sollte, vermöchte dies für sich allein nicht die Unsachlichkeit dieser Widmungsänderung darzutun (vgl. VfSlg. 8163/1977) .Keine Bedenken gegen den Änderungsplan Nr. 80/bl der Stadt Innsbruck aus dem Blickwinkel des Paragraph 28, Tir. Raumordnungsgesetz. Der Gemeinderat wollte offenbar eine bestehende zusammenhängende Grünfläche (auch wenn sie größtenteils aus Hausgärten besteht) erhalten. Der VfGH kann nicht finden, daß der Gemeinderat den Spielraum, den ihm der Gesetzgeber durch Paragraph 28, Absatz 2, Tir. ROG eingeräumt hat, überschritten hat, wenn er im Jahre 1976 den dem erwähnten Ziel entgegenstehenden Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1952 geändert hat. Bei dem sich in den letzten Jahrzehnten wesentlich vergrößernden Bedarf der städtischen Bevölkerung nach Grünland kann unter diesen Umständen dem Gemeinderat nicht entgegengetreten werden, wenn er angenommen hat, daß "wichtige Gründe" für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorlagen und daß diese Gründe derart gewichtig waren, daß demgegenüber die privaten Interessen (u. a. jene des Bf.) zurücktreten mußten. Das Verfahren hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Änderungsplan Nr. 80/bl gegen den auch den Verordnungsgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstößt. Nichts deutet darauf hin, daß die Änderung des Flächenwidmungsplanes auf unsachliche, etwa in der Person des Bf. liegende Umstände, zurückzuführen ist. Daß dem nicht so ist, ergibt sich schon daraus, daß von dem Änderungsplan nicht bloß das Grundstück des Bf. betroffen wird. Auch wenn die vom Bf. beantragte Baubewilligung der unmittelbare Anlaß für die Erlassung des Änderungsplanes 80/bl gewesen sein sollte, vermöchte dies für sich allein nicht die Unsachlichkeit dieser Widmungsänderung darzutun vergleiche VfSlg. 8163 aus 1977,) . Wohl ist ein Beteiligter, der im erstinstanzlichen Verfahren entweder zur mündlichen Verhandlung überhaupt nicht erschienen oder zwar erschienen ist, dort aber keine oder keine dem Gesetz entsprechende Einwendung erhoben hat, zufolge der unwiderleglichen Rechtsvermutung des § 42 AVG 1950 als dem Vorhaben zustimmend anzusehen. Die Stellung eines unter die Rechtsvermutung des § 42 AVG 1950 fallenden Beteiligten ist die gleiche, wie wenn eine Partei nach Erlassung des Bescheides auf ihr Berufungsrecht verzichtet hat; eine Berufung ist daher in einem solchen Falle zurückzuweisen (vgl. Slg. 5765/1968) .Wohl ist ein Beteiligter, der im erstinstanzlichen Verfahren entweder zur mündlichen Verhandlung überhaupt nicht erschienen oder zwar erschienen ist, dort aber keine oder keine dem Gesetz entsprechende Einwendung erhoben hat, zufolge der unwiderleglichen Rechtsvermutung des Paragraph 42, AVG 1950 als dem Vorhaben zustimmend anzusehen. Die Stellung eines unter die Rechtsvermutung des Paragraph 42, AVG 1950 fallenden Beteiligten ist die gleiche, wie wenn eine Partei nach Erlassung des Bescheides auf ihr Berufungsrecht verzichtet hat; eine Berufung ist daher in einem solchen Falle zurückzuweisen vergleiche Slg. 5765 aus 1968,) . Diese Präklusion tritt aber nicht in allen Fällen ein, in denen Einwendungen bei der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unterblieben sind. Der VwGH hat mit Erk. vom

  1. Oktober 1970, Z 1386/69, ausgeführt: "Es widerspricht dem Wesen der Präklusion, anzunehmen, daß eine Partei auch hinsichtlich einer rechtlichen Begründung von Einwendungen präkludiert sein könnte, die sie nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Bauverhandlung noch gar nicht vorbringen könnte. Die Präklusion kann sich immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen, nicht aber auch auf Fragen auswirken, die sich erst im Zuge der Verhandlung neu ergeben oder erst in der Folge durch Änderungen der Sachlage oder Rechtslage auftreten." Der VfGH schließt sich dieser Rechtsmeinung an. § 42 Abs. 1 AVG 1950 setzt offenkundig voraus, daß die Präklusionsfolgen jedenfalls nicht hinsichtlich solcher Einwendungen eintreten sollen, die die Partei bei der mündlichen Verhandlung auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachlage und Rechtslage nicht vorbringen konnte. Im vorliegenden Fall hätten die beteiligten Anrainer zum Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung nicht einwenden können, daß das Bauvorhaben dem Änderungsplan Nr. 80/bl widerspreche, da dieser damals noch nicht in Kraft stand. Sie konnten daher zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht darauf verzichten, derartige Einwendungen vorzubringen. Als die Beteiligten Berufung erhoben, stand der zitierte Änderungsplan bereits in Kraft. Erst nunmehr hatten sie die Möglichkeit, auf diesen Änderungsplan gestützte Einwendungen zu erheben. Die bel. Beh. war daher schon deshalb berechtigt und verpflichtet, sich mit diesen Einwendungen in der Sache auseinanderzusetzen.Diese Präklusion tritt aber nicht in allen Fällen ein, in denen Einwendungen bei der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unterblieben sind. Der VwGH hat mit Erk. vom
  2. Oktober 1970, Ziffer 1386 /, 69,, ausgeführt: "Es widerspricht dem Wesen der Präklusion, anzunehmen, daß eine Partei auch hinsichtlich einer rechtlichen Begründung von Einwendungen präkludiert sein könnte, die sie nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Bauverhandlung noch gar nicht vorbringen könnte. Die Präklusion kann sich immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen, nicht aber auch auf Fragen auswirken, die sich erst im Zuge der Verhandlung neu ergeben oder erst in der Folge durch Änderungen der Sachlage oder Rechtslage auftreten." Der VfGH schließt sich dieser Rechtsmeinung an. Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 setzt offenkundig voraus, daß die Präklusionsfolgen jedenfalls nicht hinsichtlich solcher Einwendungen eintreten sollen, die die Partei bei der mündlichen Verhandlung auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachlage und Rechtslage nicht vorbringen konnte. Im vorliegenden Fall hätten die beteiligten Anrainer zum Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung nicht einwenden können, daß das Bauvorhaben dem Änderungsplan Nr. 80/bl widerspreche, da dieser damals noch nicht in Kraft stand. Sie konnten daher zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht darauf verzichten, derartige Einwendungen vorzubringen. Als die Beteiligten Berufung erhoben, stand der zitierte Änderungsplan bereits in Kraft. Erst nunmehr hatten sie die Möglichkeit, auf diesen Änderungsplan gestützte Einwendungen zu erheben. Die bel. Beh. war daher schon deshalb berechtigt und verpflichtet, sich mit diesen Einwendungen in der Sache auseinanderzusetzen. Der Antragsteller erblickt die Rechtswirkung des vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck beschlossenen Änderungsplanes Nr. 80/bl ausschließlich darin, daß dieser die Rechtsgrundlage für den zu seinen Ungunsten lautenden Bescheid der Berufungskommission in Bausachen gebildet hat. Nur die geltend gemachten Rechtswirkungen sind im gegebenen Zusammenhang maßgeblich (vgl. VfSlg. 8060/1977) .Der Antragsteller erblickt die Rechtswirkung des vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck beschlossenen Änderungsplanes Nr. 80/bl ausschließlich darin, daß dieser die Rechtsgrundlage für den zu seinen Ungunsten lautenden Bescheid der Berufungskommission in Bausachen gebildet hat. Nur die geltend gemachten Rechtswirkungen sind im gegebenen Zusammenhang maßgeblich vergleiche VfSlg. 8060 aus 1977,) . Gerade diese Wirkungen sind aber durch einen (wenngleich auf Grund der bekämpften Verordnung erlassenen) Bescheid, nicht jedoch - wie es {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG} fordert - durch die Verordnung selbst eingetreten. Daher fehlt dem Antragsteller die Legitimation. Die Zurückweisung des Individualantrages hindert den VfGH nicht daran, sich im Beschwerdeverfahren mit der Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 80/bl auseinanderzusetzen.Gerade diese Wirkungen sind aber durch einen (wenngleich auf Grund der bekämpften Verordnung erlassenen) Bescheid, nicht jedoch - wie es {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG} fordert - durch die Verordnung selbst eingetreten. Daher fehlt dem Antragsteller die Legitimation. Die Zurückweisung des Individualantrages hindert den VfGH nicht daran, sich im Beschwerdeverfahren mit der Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 80/bl auseinanderzusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B497.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.