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{'item': 'B256/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1978 GeschäftszahlB256/77 Sammlungsnummer8264 RechtssatzEinberufungsbefehl nach § 28 Abs. 8 Wehrgesetz; keine Willkür (Verwendung eines alten Formulars, aber eindeutige Bescheidbegründung) . Keine Bedenken gegen § 28 Abs. 8 WehrG. Der VfGH ist der Ansicht, daß der Gesetzgeber dadurch, daß er u. a.Einberufungsbefehl nach Paragraph 28, Absatz 8, Wehrgesetz; keine Willkür (Verwendung eines alten Formulars, aber eindeutige Bescheidbegründung) . Keine Bedenken gegen Paragraph 28, Absatz 8, WehrG. Der VfGH ist der Ansicht, daß der Gesetzgeber dadurch, daß er u. a. Reserveoffiziere auch ohne ihre Zustimmung zur Ableistung von Kaderübungen verpflichtet, andere Wehrpflichtige jedoch zu solchen Kaderübungen nur im Falle ihres Einverständnisses verhalten hat, den ihm vorbehaltenen Bereich rechtspolitischer Entscheidungsfreiheit nicht überschritten hat. Das vom Gesetzgeber offenkundig angestrebte Ziel, die Wehrbereitschaft zu festigen, ist - ohne daß dies einer weiteren Begründung bedürfte - nämlich ebenso sachlich gerechtfertigt, wie die Annahme, daß zur Zielerreichung ein einsatzfähiges Reserveheer erforderlich sei; dies wiederum rechtfertigt Überlegungen, wie sie im Bericht des Landesverteidigungsausschusses (989 BlgNR,

  1. GP) enthalten sind.Reserveoffiziere auch ohne ihre Zustimmung zur Ableistung von Kaderübungen verpflichtet, andere Wehrpflichtige jedoch zu solchen Kaderübungen nur im Falle ihres Einverständnisses verhalten hat, den ihm vorbehaltenen Bereich rechtspolitischer Entscheidungsfreiheit nicht überschritten hat. Das vom Gesetzgeber offenkundig angestrebte Ziel, die Wehrbereitschaft zu festigen, ist - ohne daß dies einer weiteren Begründung bedürfte - nämlich ebenso sachlich gerechtfertigt, wie die Annahme, daß zur Zielerreichung ein einsatzfähiges Reserveheer erforderlich sei; dies wiederum rechtfertigt Überlegungen, wie sie im Bericht des Landesverteidigungsausschusses (989 BlgNR,
  2. Gesetzgebungsperiode enthalten sind. Insbesondere ist die Annahme nicht unsachlich, daß es (auch) für ein Reserveheer wesentlich ist, die Kommandantenfunktionen und gleichwertige Funktionen ("Kaderfunktionen") mit hiefür geeigneten Personen besetzen zu können. Der Gesetzgeber konnte bei einer - verfassungsrechtlich zulässigen - Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, daß u. a. Wehrpflichtige, die Reserveoffiziere sind, besser als andere Wehrpflichtige geeignet sind, solche Kommandantenfunktionen zu bekleiden. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, diese Wehrpflichtigen mehr als andere Personen zu Kaderübungen heranzuziehen. § 28 Abs. 8 WehrG i. d. F. der Nov. BGBl. 89/1974 behandelt alle Wehrpflichtigen, die Reserveoffiziere sind, gleich. Der Gesetzgeber hat den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, wenn er nicht darauf Bedacht genommen hat, ob der Wehrpflichtige, als er zum Reserveoffizier ernannt wurde, mit einer über den Durchschnitt hinausgehenden Belastung rechnen mußte oder nicht. Es ist nämlich sachlich gerechtfertigt, nur auf die objektive besondere Eignung (die aus dem Umstand, daß der Wehrpflichtige Reserveoffizier ist, erschlossen wird) abzustellen, nicht aber darauf, unter welchen Voraussetzungen und Umständen der Wehrpflichtige Reserveoffizier wurde.Paragraph 28, Absatz 8, WehrG i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt 89 aus 1974, behandelt alle Wehrpflichtigen, die Reserveoffiziere sind, gleich. Der Gesetzgeber hat den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, wenn er nicht darauf Bedacht genommen hat, ob der Wehrpflichtige, als er zum Reserveoffizier ernannt wurde, mit einer über den Durchschnitt hinausgehenden Belastung rechnen mußte oder nicht. Es ist nämlich sachlich gerechtfertigt, nur auf die objektive besondere Eignung (die aus dem Umstand, daß der Wehrpflichtige Reserveoffizier ist, erschlossen wird) abzustellen, nicht aber darauf, unter welchen Voraussetzungen und Umständen der Wehrpflichtige Reserveoffizier wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B256.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.