RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1978 GeschäftszahlV50/77 Sammlungsnummer8261 RechtssatzDie durch die Anbringung des Gebotszeichens "vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts" an der Schutzinsel im Bereich Wien VIII, Alserstraße/Wien IX, Frankhplatz, in der Fahrtrichtung zur Landesgerichtsstraße kundgemachte Verordnung des Magistrats der Stadt Wien wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Die durch die Anbringung des Gebotszeichens "vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts" an der Schutzinsel im Bereich Wien römisch acht, Alserstraße/Wien römisch neun, Frankhplatz, in der Fahrtrichtung zur Landesgerichtsstraße kundgemachte Verordnung des Magistrats der Stadt Wien wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß im Jahre 1953 an der beschriebenen Stelle an der Haltestelleninsel am Frankhplatz eine Vorschriftstafel "Fahrtrichtung nach rechts" nach Nr. 23 der Anlage B zu § 35 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes angebracht wurde. Er nimmt des weiteren als erwiesen an, daß der Anbringung dieses Verkehrszeichens eine Willensbildung der Behörde zur Erlassung einer Verordnung nach dem StraßenpolizeiG zugrundelag. Er geht dabei von der Auffassung aus, daß von einer Behörde im Zweifel gesetzmäßiges Handeln anzunehmen ist, und daß es zur Anlegung der vorgelegten Karteikarte über die Anbringung des Verkehrszeichens an der beschriebenen Stelle überhaupt nicht gekommen wäre, wenn nicht ein behördlicher Akt der Willensbildung (Verordnungserlassung) der in der Karteikarte verzeichneten Aufstellung des Verkehrszeichens vorausgegangen wäre. Dieser Annahme widersprechende Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Vorgehen der Behörde sind nicht hervorgekommen.Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß im Jahre 1953 an der beschriebenen Stelle an der Haltestelleninsel am Frankhplatz eine Vorschriftstafel "Fahrtrichtung nach rechts" nach Nr. 23 der Anlage B zu Paragraph 35, Absatz eins, des Straßenpolizeigesetzes angebracht wurde. Er nimmt des weiteren als erwiesen an, daß der Anbringung dieses Verkehrszeichens eine Willensbildung der Behörde zur Erlassung einer Verordnung nach dem StraßenpolizeiG zugrundelag. Er geht dabei von der Auffassung aus, daß von einer Behörde im Zweifel gesetzmäßiges Handeln anzunehmen ist, und daß es zur Anlegung der vorgelegten Karteikarte über die Anbringung des Verkehrszeichens an der beschriebenen Stelle überhaupt nicht gekommen wäre, wenn nicht ein behördlicher Akt der Willensbildung (Verordnungserlassung) der in der Karteikarte verzeichneten Aufstellung des Verkehrszeichens vorausgegangen wäre. Dieser Annahme widersprechende Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Vorgehen der Behörde sind nicht hervorgekommen. Diese auf Grund des StraßenpolizeiG erlassene und durch eines der in § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 4/1961 angeführten Verkehrsschilder (Nr. 23 der Anlage B zum StraßenpolizeiG) erkenntlich gemachte Verordnung gilt nach § 1 der genannten Verordnung (Überleitungsverordnung) bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der StVO 1960 weiter. Die technische Änderung des angebrachten Verkehrszeichens (Ersatz des ursprünglich in Email ausgeführten Verkehrszeichens durch ein selbstleuchtendes Verkehrszeichen) ist auf die Geltung der Verordnung ohne Einfluß geblieben.Diese auf Grund des StraßenpolizeiG erlassene und durch eines der in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt 4 aus 1961, angeführten Verkehrsschilder (Nr. 23 der Anlage B zum StraßenpolizeiG) erkenntlich gemachte Verordnung gilt nach Paragraph eins, der genannten Verordnung (Überleitungsverordnung) bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der StVO 1960 weiter. Die technische Änderung des angebrachten Verkehrszeichens (Ersatz des ursprünglich in Email ausgeführten Verkehrszeichens durch ein selbstleuchtendes Verkehrszeichen) ist auf die Geltung der Verordnung ohne Einfluß geblieben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V50.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.