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{'item': 'WI-3/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.1978 GeschäftszahlWI-3/77 Sammlungsnummer8270 RechtssatzDie Gemeindewahlordnung (GWO) 1967 enthält keine Regelung betreffend die Faltung der amtlichen Stimmzettel. § 34, in dem die Verwendung des amtlichen Stimmzettels geregelt ist, normiert zunächst in Abs. 1, daß der amtliche Stimmzettel die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, sowie, nach Parteilisten zusammengefaßt, Zunamen und Vornamen und Geburtsjahr der von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten habe. Nach der Regelung des Formats des Stimmzettels ist in Abs. 3 weiter bestimmt, daß für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind. Weiters hat die Farbe der Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein, die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Regelung des § 34 GWO eine Faltung des amtlichen Stimmzettels vor Übergabe an den Wähler überhaupt zulässig ist. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich jedenfalls der der Regelung zugrundeliegende Grundsatz, daß von der äußeren Gestaltung des Stimmzettels her eine (optische) Bevorzugung oder Benachteiligung einer Wählergruppe ausgeschlossen sein soll. Der VfGH ist daher der Auffassung, daß auch durch eine Faltung des Stimmzettels jedenfalls keine Wirkung herbeigeführt werden darf, die - im Hinblick auf den durch die Faltung erzielten optischen Eindruck - zu einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer oder mehrerer Wählergruppen führen könnte.Die Gemeindewahlordnung (GWO) 1967 enthält keine Regelung betreffend die Faltung der amtlichen Stimmzettel. Paragraph 34,, in dem die Verwendung des amtlichen Stimmzettels geregelt ist, normiert zunächst in Absatz eins,, daß der amtliche Stimmzettel die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, sowie, nach Parteilisten zusammengefaßt, Zunamen und Vornamen und Geburtsjahr der von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten habe. Nach der Regelung des Formats des Stimmzettels ist in Absatz 3, weiter bestimmt, daß für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind. Weiters hat die Farbe der Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein, die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 34, GWO eine Faltung des amtlichen Stimmzettels vor Übergabe an den Wähler überhaupt zulässig ist. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich jedenfalls der der Regelung zugrundeliegende Grundsatz, daß von der äußeren Gestaltung des Stimmzettels her eine (optische) Bevorzugung oder Benachteiligung einer Wählergruppe ausgeschlossen sein soll. Der VfGH ist daher der Auffassung, daß auch durch eine Faltung des Stimmzettels jedenfalls keine Wirkung herbeigeführt werden darf, die - im Hinblick auf den durch die Faltung erzielten optischen Eindruck - zu einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer oder mehrerer Wählergruppen führen könnte. Unzulässig ist unter diesem Gesichtspunkt daher eine Faltung des Stimmzettels vor Übergabe an den Wähler, die zur Folge hat, daß nicht alle Wahlparteien in gleicher Weise auf der Vorderseite des Stimmzettels erkennbar sind. Bei der angefochtenen Gemeinderatswahl sind amtliche Stimmzettel an die Wähler ausgefolgt worden, die in der Weise gefaltet waren, daß auf der "Vorderseite" die Liste 1 (ÖVP) , auf der "Rückseite" die Listen 2 (SPÖ) und 3 (FPÖ) ersichtlich waren. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit dieser Faltung. Es ist nicht ausgeschlossen, daß bei rechtmäßiger Übergabe der Stimmzettel an die Wähler und damit einer gleichen Erkennbarkeit aller Wahlparteien auf der Vorderseite des amtlichen Stimmzettels einzelne Wähler eine andere Wahl getroffen hätten als auf Grund des in gefaltetem Zustand übergebenen Stimmzettels. Die rechtswidrige Faltung der amtlichen Stimmzettel konnte demnach auf das Wahlergebnis von Einfluß sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:WI_3.1978

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