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{'item': 'B360/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1978 GeschäftszahlB360/76 Sammlungsnummer8273 Rechtssatz§ 32 Abs. 1 WRG verbietet jedermann die dort umschriebenen Einwirkungen auf Gewässer. Dieses Verbot traf den Bf. mithin auch in eigener Person. Er hat auch zugestanden, die Baggerung auf dem in Rede stehenden Grundstück veranlaßt zu haben. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten liegt die Annahme der bel. Beh., die Baggerung sei eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Grundwasser, nicht außerhalb jeder vernünftigen Erwägung. Die Behörde konnte daher den Bf. denkmöglich selbst als Täter bestrafen: würde man nämlich dem bloßen Umstand, daß er die Maßnahme im Rahmen seiner Tätigkeit bei der T-A gesetzt hat, keine Bedeutung zumessen, so wäre das gleichfalls - wenn überhaupt - nicht dermaßen fehlerhaft, daß das Verhalten der Behörde einer Gesetzlosigkeit gleichkäme.Paragraph 32, Absatz eins, WRG verbietet jedermann die dort umschriebenen Einwirkungen auf Gewässer. Dieses Verbot traf den Bf. mithin auch in eigener Person. Er hat auch zugestanden, die Baggerung auf dem in Rede stehenden Grundstück veranlaßt zu haben. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten liegt die Annahme der bel. Beh., die Baggerung sei eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Grundwasser, nicht außerhalb jeder vernünftigen Erwägung. Die Behörde konnte daher den Bf. denkmöglich selbst als Täter bestrafen: würde man nämlich dem bloßen Umstand, daß er die Maßnahme im Rahmen seiner Tätigkeit bei der T-A gesetzt hat, keine Bedeutung zumessen, so wäre das gleichfalls - wenn überhaupt - nicht dermaßen fehlerhaft, daß das Verhalten der Behörde einer Gesetzlosigkeit gleichkäme. Nach § 137 Abs. 4 WRG beginnt die Verjährung bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne behördliche Genehmigung erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes. § 32 Abs. 6 WRG erklärt Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach dessen Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, zu Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) .Nach Paragraph 137, Absatz 4, WRG beginnt die Verjährung bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne behördliche Genehmigung erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes. Paragraph 32, Absatz 6, WRG erklärt Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach dessen Absatz eins bis 3 bewilligt werden, zu Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) . Als Anlage ist - wie der VwGH wiederholt ausgeführt hat (Z. 1753/66 vom

  1. April 1967, Z 1071/75 vom
  2. November 1975) - alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde. Dazu gehört auch eine durch ihren bloßen Bestand die Gewässerbeschaffenheit (weiterhin) beeinträchtigende Schottergrube.Als Anlage ist - wie der VwGH wiederholt ausgeführt hat (Ziffer 1753 /, 66, vom
  3. April 1967, Ziffer 1071 /, 75, vom
  4. November 1975) - alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde. Dazu gehört auch eine durch ihren bloßen Bestand die Gewässerbeschaffenheit (weiterhin) beeinträchtigende Schottergrube. Die konsenslose Errichtung einer solchen Anlage wird dem Bf. zur Last gelegt. Ihr Bestand ohne die erforderliche Bewilligung der Wasserrechtsbehörde muß nach dem Zweck des § 137 Abs. 4 und im Zusammenhang mit § 138 WRG als "konsenswidrig" gelten (VwGH Z 1071/75 vom
  5. November 1975) . Die Behörde hat daher die Strafbefugnis auch nicht ohne jede gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen.Die konsenslose Errichtung einer solchen Anlage wird dem Bf. zur Last gelegt. Ihr Bestand ohne die erforderliche Bewilligung der Wasserrechtsbehörde muß nach dem Zweck des Paragraph 137, Absatz 4 und im Zusammenhang mit Paragraph 138, WRG als "konsenswidrig" gelten (VwGH Ziffer 1071 /, 75, vom
  6. November 1975) . Die Behörde hat daher die Strafbefugnis auch nicht ohne jede gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen. Der Bescheid, dessen Nichtbefolgung dem Bf. im Hinblick auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG zur Last gelegt wird, ist an die Gesellschaft gerichtet. Er verpflichtet daher auch nur diese. Der Bf. könnte für die Unterlassung der Auffüllung der Schottergrube daher nur über § 9 VStG verantwortlich gemacht werden. Die Voraussetzungen der Haftung nach dieser Gesetzesstelle liegen jedoch offenkundig nicht vor. Der Bf. gehört nicht dem Kreis der satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Aktiengesellschaft an. Er ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerde lediglich Gesamtprokurist mit Beschränkung auf die Zweigniederlassungen in K und P. Seine Bestrafung konnte also nicht denkmöglich auf {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 9, § 9 VStG} gestützt werden.Der Bescheid, dessen Nichtbefolgung dem Bf. im Hinblick auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zur Last gelegt wird, ist an die Gesellschaft gerichtet. Er verpflichtet daher auch nur diese. Der Bf. könnte für die Unterlassung der Auffüllung der Schottergrube daher nur über Paragraph 9, VStG verantwortlich gemacht werden. Die Voraussetzungen der Haftung nach dieser Gesetzesstelle liegen jedoch offenkundig nicht vor. Der Bf. gehört nicht dem Kreis der satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Aktiengesellschaft an. Er ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerde lediglich Gesamtprokurist mit Beschränkung auf die Zweigniederlassungen in K und P. Seine Bestrafung konnte also nicht denkmöglich auf {Verwaltungsstrafgesetz 1991 Paragraph 9,, Paragraph 9, VStG} gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B360.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.