← Österreich

{'item': 'G63/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1978 GeschäftszahlG63/77 Sammlungsnummer8272 Rechtssatz

  1. Die Worte "sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige" im § 14 lit. a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. 60/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Die Worte "sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige" im Paragraph 14, Litera a, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt 60 aus 1976,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  3. § 14 lit. a des TLPG, LGBl. 60/1976, mit dem sonach verbleibenden Wortlaut und § 14 lit. b dieses Gesetzes werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
  4. Paragraph 14, Litera a, des TLPG, Landesgesetzblatt 60 aus 1976,, mit dem sonach verbleibenden Wortlaut und Paragraph 14, Litera b, dieses Gesetzes werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. § 14 lit. a TLPG bezeichnet als - außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verbotene - Prostitution "die gewerbsmäßige sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung" . Der VfGH pflichtet der Auffassung der Tir. Landesregierung bei, daß die geschlechtliche Hingabe von dieser Begriffsbestimmung nur insoweit erfaßt wird, als sie um einer bedungenen Entlohnung willen erfolgt, wobei es freilich gleichgültig ist, ob das gewerbsmäßig oder nur gelegentlich erfolgt. Die Hingabe wird dagegen nicht schon allein dadurch zur Prostitution, daß ein Sexualpartner dem anderen ein Geschenk macht. Eine Deutung in diesem Sinne ist nach dem Wortlaut des § 14 lit. a TLPG durchaus zulässig.Paragraph 14, Litera a, TLPG bezeichnet als - außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verbotene - Prostitution "die gewerbsmäßige sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung" . Der VfGH pflichtet der Auffassung der Tir. Landesregierung bei, daß die geschlechtliche Hingabe von dieser Begriffsbestimmung nur insoweit erfaßt wird, als sie um einer bedungenen Entlohnung willen erfolgt, wobei es freilich gleichgültig ist, ob das gewerbsmäßig oder nur gelegentlich erfolgt. Die Hingabe wird dagegen nicht schon allein dadurch zur Prostitution, daß ein Sexualpartner dem anderen ein Geschenk macht. Eine Deutung in diesem Sinne ist nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Litera a, TLPG durchaus zulässig. Die Tir. Landesregierung tritt auch der Annahme entgegen, daß § 14 lit. a und b auch solche Formen der Prostitution untersagen, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten und somit die öffentliche Sittlichkeit nicht bedrohen. Die Darlegungen der Tir. Landesregierung stellen aber in Wahrheit bloß auf die gewerbsmäßige Prostitution ab; sie treffen für diese Form der Prostitution jedenfalls prinzipiell auch wirklich zu und es steht dieser Feststellung auch das Erk. Slg. 7960/1976, nicht entgegen, das sich mit dieser Frage unter einem anderen, nämlich dem hier nicht maßgebenden Gesichtspunkt der Beseitigung örtlicher Mißstände befaßt hat. Nun ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht bloß die gewerbliche Prostitution, sondern ebenso auch die zwar entgeltliche, aber bloß gelegentliche Hingabe an Personen des anderen Geschlechts (außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) verboten. Daß aber ein derartiges Verhalten der Öffentlichkeit gegenüber keineswegs notwendig in Erscheinung treten muß, ja sogar vielfach nicht in Erscheinung treten wird, ist offenkundig. Die Annahme des VfGH, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen auch Formen der entgeltlichen sexuellen Hingabe untersagen, die die öffentliche Sittlichkeit nicht bedrohen, trifft daher jedenfalls insoweit zu.Die Tir. Landesregierung tritt auch der Annahme entgegen, daß Paragraph 14, Litera a und b auch solche Formen der Prostitution untersagen, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten und somit die öffentliche Sittlichkeit nicht bedrohen. Die Darlegungen der Tir. Landesregierung stellen aber in Wahrheit bloß auf die gewerbsmäßige Prostitution ab; sie treffen für diese Form der Prostitution jedenfalls prinzipiell auch wirklich zu und es steht dieser Feststellung auch das Erk. Slg. 7960 aus 1976,, nicht entgegen, das sich mit dieser Frage unter einem anderen, nämlich dem hier nicht maßgebenden Gesichtspunkt der Beseitigung örtlicher Mißstände befaßt hat. Nun ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht bloß die gewerbliche Prostitution, sondern ebenso auch die zwar entgeltliche, aber bloß gelegentliche Hingabe an Personen des anderen Geschlechts (außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) verboten. Daß aber ein derartiges Verhalten der Öffentlichkeit gegenüber keineswegs notwendig in Erscheinung treten muß, ja sogar vielfach nicht in Erscheinung treten wird, ist offenkundig. Die Annahme des VfGH, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen auch Formen der entgeltlichen sexuellen Hingabe untersagen, die die öffentliche Sittlichkeit nicht bedrohen, trifft daher jedenfalls insoweit zu. Sexualverhalten, das nicht öffentlich in Erscheinung tritt, zählt jedenfalls zur Privatsphäre des Menschen. Insoweit Art. 8 Abs. 2 MRK staatliche Eingriffe in diese Sphäre nicht erlaubt, hat jedermann Anspruch auf Achtung dieser Sphäre, sie ist ihm - im Hinblick auf den Verfassungsrang der Konvention (Art. II Z 7 des B-VG, BGBl. 59/1964) - insoweit auch gegenüber dem Gesetzgeber gewährleistet. In diese Sphäre fällt auch die in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung tretende geschlechtliche Hingabe und es gilt das selbst dann, wenn sie um einer bedungenen Entlohnung willen erfolgt und sich demnach als Prostitution i. S. des § 14 lit. a TLPG darstellt. Ein staatliches Verbot dieses Verhaltens ermöglicht der Vorbehalt des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 2 MRK} allerdings auch - andere dort genannte Zwecke kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Frage - "zum Schutze der Gesundheit und der Moral" . Nichts rechtfertigt die Annahme, daß die in Prüfung gezogene Regelung "zum Schutze der Gesundheit" getroffen worden wäre; diese Annahme verbietet sich auch deshalb, weil die Regelung in diesem Fall nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG} nur vom Bundesgesetzgeber hätte erlassen werden dürfen. Sehr wohl aber kann § 14 lit. a TLPG als Vorschrift "zum Schutze der Moral" gedeutet werden. Es fragt sich daher, ob das durch diese Bestimmung verfügte Verbot auch der zwar entgeltlichen aber nicht gewerbsmäßigen und also in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung tretenden geschlechtlichen Hingabe "eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft" - für den genannten Zweck - "notwendig ist" . Gemessen an den Wertmaßstäben unserer Demokratie ist der Staat nicht dazu legitimiert, die Freiheit des Individuums in Ansehung von Verhaltensweisen einzuschränken, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten und weder Gemeinschaftsinteressen noch auch legitime Interessen anderer Individuen irgendwie beeinträchtigen. Der Umstand, daß dieses Verhalten als unmoralisch qualifiziert wird, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß sein Verbot als zulässig, weil "in einer demokratischen Gesellschaft ..... notwendig" beurteilt werden dürfte. Im übrigen ist auch der Tir. Landesgesetzgeber dieser Auffassung; dies ergibt sich eindeutig daraus, daß er die Prostitution nicht schlechthin, sondern nur "außerhalb behördlich bewilligter Bordelle" verboten hat. Daraus folgt die Verfassungswidrigkeit jener Worte der in Prüfung gezogenen Regelung, in denen das Verbot eines nicht öffentlich in Erscheinung tretenden Sexualverhaltens zum Ausdruck kommt, nämlich der Worte "sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige" in der lit. a des § 14 TLPG. Nicht folgt hingegen daraus die Verfassungswidrigkeit des danach verbleibenden Textes der lit. a, ebensowenig aber auch die Verfassungswidrigkeit der lit. b in § 14 leg. cit. Durch die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution tritt nämlich diese selbst der Öffentlichkeit gegenüber auf eine Art in Erscheinung, die es ausschließt, dieses Verhalten der Privatsphäre des Individuums zuzurechnen.Sexualverhalten, das nicht öffentlich in Erscheinung tritt, zählt jedenfalls zur Privatsphäre des Menschen. Insoweit Artikel 8, Absatz 2, MRK staatliche Eingriffe in diese Sphäre nicht erlaubt, hat jedermann Anspruch auf Achtung dieser Sphäre, sie ist ihm - im Hinblick auf den Verfassungsrang der Konvention (Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des B-VG, Bundesgesetzblatt 59 aus 1964,) - insoweit auch gegenüber dem Gesetzgeber gewährleistet. In diese Sphäre fällt auch die in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung tretende geschlechtliche Hingabe und es gilt das selbst dann, wenn sie um einer bedungenen Entlohnung willen erfolgt und sich demnach als Prostitution i. S. des Paragraph 14, Litera a, TLPG darstellt. Ein staatliches Verbot dieses Verhaltens ermöglicht der Vorbehalt des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, Absatz 2, MRK} allerdings auch - andere dort genannte Zwecke kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Frage - "zum Schutze der Gesundheit und der Moral" . Nichts rechtfertigt die Annahme, daß die in Prüfung gezogene Regelung "zum Schutze der Gesundheit" getroffen worden wäre; diese Annahme verbietet sich auch deshalb, weil die Regelung in diesem Fall nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG} nur vom Bundesgesetzgeber hätte erlassen werden dürfen. Sehr wohl aber kann Paragraph 14, Litera a, TLPG als Vorschrift "zum Schutze der Moral" gedeutet werden. Es fragt sich daher, ob das durch diese Bestimmung verfügte Verbot auch der zwar entgeltlichen aber nicht gewerbsmäßigen und also in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung tretenden geschlechtlichen Hingabe "eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft" - für den genannten Zweck - "notwendig ist" . Gemessen an den Wertmaßstäben unserer Demokratie ist der Staat nicht dazu legitimiert, die Freiheit des Individuums in Ansehung von Verhaltensweisen einzuschränken, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten und weder Gemeinschaftsinteressen noch auch legitime Interessen anderer Individuen irgendwie beeinträchtigen. Der Umstand, daß dieses Verhalten als unmoralisch qualifiziert wird, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß sein Verbot als zulässig, weil "in einer demokratischen Gesellschaft ..... notwendig" beurteilt werden dürfte. Im übrigen ist auch der Tir. Landesgesetzgeber dieser Auffassung; dies ergibt sich eindeutig daraus, daß er die Prostitution nicht schlechthin, sondern nur "außerhalb behördlich bewilligter Bordelle" verboten hat. Daraus folgt die Verfassungswidrigkeit jener Worte der in Prüfung gezogenen Regelung, in denen das Verbot eines nicht öffentlich in Erscheinung tretenden Sexualverhaltens zum Ausdruck kommt, nämlich der Worte "sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige" in der Litera a, des Paragraph 14, TLPG. Nicht folgt hingegen daraus die Verfassungswidrigkeit des danach verbleibenden Textes der Litera a,, ebensowenig aber auch die Verfassungswidrigkeit der Litera b, in Paragraph 14, leg. cit. Durch die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution tritt nämlich diese selbst der Öffentlichkeit gegenüber auf eine Art in Erscheinung, die es ausschließt, dieses Verhalten der Privatsphäre des Individuums zuzurechnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G63.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.