18 B-VG}) oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot ({
GG) verfassungswidrig sein. Der VfGH, der an dieser Auffassung festhält, lehnt die Meinung des Bf. ab, das rechtsstaatliche Prinzip verlange eine bestimmte Ausgestaltung der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren in der Weise, daß dem Gesetzgeber eine nähere Festlegung dieser Rechte überhaupt verboten sei. Im Erk. Slg. 2929/1955 hat der VfGH ausgesprochen, der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips gipfle darin, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, daß nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. So verstanden, kann das rechtsstaatliche Prinzip kein Argument für die vom Bf. geforderte Beschränkung des Gesetzgebers liefern. Die von ihm erörterte Problematik mündet, was der Bf. jedoch nicht erkennt, in die Frage, welche Forderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung von Parteirechten in einem Verwaltungsverfahren unter dem Blickpunkt des auch ihn bindenden Gleichheitsgebotes zu richten sind. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung betont hat, verbietet das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber nicht bloß, sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen, sondern auch Ungleiches gleich zu behandeln, wobei allerdings die Ungleichheit in bezug auf die Regelung wesentlich sein muß (siehe z. B. Slg. 5397/1966) . Dies bedeutet für gewisse, dem Bf. anscheinend vorschwebende besondere Fälle, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf seine Pflicht zu differenzierter Behandlung bei verschiedenen tatsächlichen Gegebenheiten gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn er Parteirechte unterschiedslos nicht einräumt.Im Erk. Slg. 6808 aus 1972, hat der VfGH die schon im Erk. Slg. 6664 aus 1972, vertretene Ansicht bekräftigt, daß, abgesehen von Einzelfällen wie Artikel 119, a Absatz 9, B-VG, keine Verfassungsnorm bestehe, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimme der einfache Gesetzgeber. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter scheide als Maßstab hiefür aus; dieses Recht könne durch eine gesetzliche Regelung der Parteistellung deshalb nicht verletzt werden, weil eben die durch Gesetz bestimmte Behörde gegenüber den durch Gesetz mit Parteirechten ausgestatteten Personen der "gesetzliche Richter" sei. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings aus einem anderen Grund, etwa wegen mangelnder Determinierung ({
,, Artikel 18, B-VG}) oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot ({
GG) verfassungswidrig sein. Der VfGH, der an dieser Auffassung festhält, lehnt die Meinung des Bf. ab, das rechtsstaatliche Prinzip verlange eine bestimmte Ausgestaltung der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren in der Weise, daß dem Gesetzgeber eine nähere Festlegung dieser Rechte überhaupt verboten sei. Im Erk. Slg. 2929 aus 1955, hat der VfGH ausgesprochen, der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips gipfle darin, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, daß nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. So verstanden, kann das rechtsstaatliche Prinzip kein Argument für die vom Bf. geforderte Beschränkung des Gesetzgebers liefern. Die von ihm erörterte Problematik mündet, was der Bf. jedoch nicht erkennt, in die Frage, welche Forderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung von Parteirechten in einem Verwaltungsverfahren unter dem Blickpunkt des auch ihn bindenden Gleichheitsgebotes zu richten sind. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung betont hat, verbietet das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber nicht bloß, sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen, sondern auch Ungleiches gleich zu behandeln, wobei allerdings die Ungleichheit in bezug auf die Regelung wesentlich sein muß (siehe z. B. Slg. 5397 aus 1966,) . Dies bedeutet für gewisse, dem Bf. anscheinend vorschwebende besondere Fälle, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf seine Pflicht zu differenzierter Behandlung bei verschiedenen tatsächlichen Gegebenheiten gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn er Parteirechte unterschiedslos nicht einräumt. Solches ist ihm aber bei § 30 Baugesetz in Ansehung der im § 22 Abs. 1 leg. cit. festgelegten Pflichten des Bauwerbers in bezug auf das Landschaftsbild und Ortsbild jedoch keinesfalls unterlaufen. Es genügt hier der Hinweis, daß der im Falle einer Beeinträchtigung des Schutzobjektes betroffene Personenkreis nicht spezifisch aus Liegenschaftseigentümern im örtlichen Nahebereich, sondern auch aus zahlreichen anderen Personengruppen (z. B. bloßen Bewohnern dieses Bereiches) besteht.Solches ist ihm aber bei Paragraph 30, Baugesetz in Ansehung der im Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. festgelegten Pflichten des Bauwerbers in bezug auf das Landschaftsbild und Ortsbild jedoch keinesfalls unterlaufen. Es genügt hier der Hinweis, daß der im Falle einer Beeinträchtigung des Schutzobjektes betroffene Personenkreis nicht spezifisch aus Liegenschaftseigentümern im örtlichen Nahebereich, sondern auch aus zahlreichen anderen Personengruppen (z. B. bloßen Bewohnern dieses Bereiches) besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B439.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.