RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1978 GeschäftszahlG53/77 Sammlungsnummer8276 RechtssatzDer Antragsteller begehrt, bestimmte Stellen des Entschädigungsgesetzes-CSSR als verfassungswidrig aufzuheben. Nach den §§ 36 ff. EG-CSSR sind die in Rede stehenden Entschädigungsansprüche bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Diese hat dem Entschädigungswerber gegebenenfalls einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Nimmt der Entschädigungswerber den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Entschädigung vergleichsweise bereinigt (§ 39 Abs. 2 EG-CSSR) . Kommt aber eine derartige Einigung nicht zustande oder lehnt die Finanzlandesdirektion die Zahlung einer Entschädigung ab, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. 126/1958, errichteten Bundesentschädigungskommission geltend machen (§ 40 EG-CSSR) . Die Entscheidung der Bundesentschädigungskommission kann beim VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochten werden. In der VfGH-Beschwerde kann auch die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetze geltend gemacht werden. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Antragsteller hätte keine andere rechtliche Möglichkeit - die zu nutzen ihm zumutbar ist -, um die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit geltend zu machen. Der Antrag ist daher mangels Legitimation zur Antragstellung zurückzuweisen.Der Antragsteller begehrt, bestimmte Stellen des Entschädigungsgesetzes-CSSR als verfassungswidrig aufzuheben. Nach den Paragraphen 36, ff. EG-CSSR sind die in Rede stehenden Entschädigungsansprüche bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Diese hat dem Entschädigungswerber gegebenenfalls einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Nimmt der Entschädigungswerber den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Entschädigung vergleichsweise bereinigt (Paragraph 39, Absatz 2, EG-CSSR) . Kommt aber eine derartige Einigung nicht zustande oder lehnt die Finanzlandesdirektion die Zahlung einer Entschädigung ab, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der nach dem Besatzungsschädengesetz, Bundesgesetzblatt 126 aus 1958,, errichteten Bundesentschädigungskommission geltend machen (Paragraph 40, EG-CSSR) . Die Entscheidung der Bundesentschädigungskommission kann beim VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} angefochten werden. In der VfGH-Beschwerde kann auch die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetze geltend gemacht werden. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Antragsteller hätte keine andere rechtliche Möglichkeit - die zu nutzen ihm zumutbar ist -, um die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit geltend zu machen. Der Antrag ist daher mangels Legitimation zur Antragstellung zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G53.1978
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