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{'item': 'V51/77'}

Verordnung des Gemeinderates vom 22. Feber 1974, genehmigt gemäß § 17 Abs. 7 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 275/1968, mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 1974, Z. II/2-3171/4-1974, in

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG}. Nach dieser Verfassungsbestimmung wird für Durchführungsverordnungen gefordert, daß bereits aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu ersehen sind, die Verordnung also hinreichend durch das Gesetz vorherbestimmt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für sogenannte Raumordnungspläne, denen Verordnungscharakter zukommt, doch ist deren normativer Inhalt weitgehend durch das Wesen eines solchen Planes vorherbestimmt (vgl. Slg. 2584/1953, 6895/1972; VwSlg. 6785 A/1965) . Es ist regelmäßig nicht möglich, schon auf der Gesetzesstufe im einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen. Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation, sondern eine hinreichende materiellrechtliche Determinierung der darauf zu gründenden Verordnung enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer im Verordnungsweg getroffenen Regelung (Slg. 1932/1950, 4644/1964) . Soferne aber das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen deren Wesen nach nur final, d. h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determinieren kann, kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu.Flächenwidmungspläne sind nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Verordnungen i. S. des {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}.

Nach dieser Verfassungsbestimmung wird für Durchführungsverordnungen gefordert, daß bereits aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu ersehen sind, die Verordnung also hinreichend durch das Gesetz vorherbestimmt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für sogenannte Raumordnungspläne, denen Verordnungscharakter zukommt, doch ist deren normativer Inhalt weitgehend durch das Wesen eines solchen Planes vorherbestimmt vergleiche Slg. 2584 aus 1953,, 6895 aus 1972,; VwSlg. 6785 A/1965) . Es ist regelmäßig nicht möglich, schon auf der Gesetzesstufe im einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen. Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation, sondern eine hinreichende materiellrechtliche Determinierung der darauf zu gründenden Verordnung enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer im Verordnungsweg getroffenen Regelung (Slg. 1932 aus 1950,, 4644 aus 1964,) . Soferne aber das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen deren Wesen nach nur final, d. h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determinieren kann, kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu. Dementsprechend sind die auf der Grundlage solcher - i. S. des {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} ausreichender (Slg. 6895/1972) - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen strenge daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach {

Art 139, Art.

139 B-VG} auch zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Dementsprechend sind die auf der Grundlage solcher - i. S. des {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} ausreichender (Slg.

6895 aus 1972,) - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen strenge daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach {

Artikel 139

,, Artikel 139, B-VG} auch zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Aus dem Wesen der Raumordnung (vgl. § 1 Abs. 1 sowie Slg. 2674/1954) ergibt sich, daß sich die Erforschung der maßgeblichen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen für eine bestimmte Widmung regelmäßig entsprechend den räumlich funktionellen Erfordernissen auf einen größeren räumlichen Bereich (mehrere funktionell eine Einheit bildende Liegenschaften) zu beziehen haben wird. Aus eben derselben Überlegung folgt aber, daß auch eine einzelne Grundfläche dann, wenn sie besondere, für die vom Gesetz umschriebenen Ziele der Raumordnung maßgebliche Merkmale aufweist, in der Grundlagenforschung nach § 10 Abs. 2 entsprechende Berücksichtigung zu finden hat. Dies trifft insbesondere auch auf Fälle wie den vorliegenden zu.Aus dem Wesen der Raumordnung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, sowie Slg. 2674 aus 1954,) ergibt sich, daß sich die Erforschung der maßgeblichen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen für eine bestimmte Widmung regelmäßig entsprechend den räumlich funktionellen Erfordernissen auf einen größeren räumlichen Bereich (mehrere funktionell eine Einheit bildende Liegenschaften) zu beziehen haben wird. Aus eben derselben Überlegung folgt aber, daß auch eine einzelne Grundfläche dann, wenn sie besondere, für die vom Gesetz umschriebenen Ziele der Raumordnung maßgebliche Merkmale aufweist, in der Grundlagenforschung nach Paragraph 10, Absatz 2, entsprechende Berücksichtigung zu finden hat. Dies trifft insbesondere auch auf Fälle wie den vorliegenden zu. Die natürliche Eignung eines Grundstückes zur Nutzung als Steinbruch und das Vorhandensein eines Betriebes, in dem eben nur an dieser Stelle das in der Natur vorhandene Gestein gebrochen werden kann und hier auch verarbeitet wird, sind Umstände, die bei Festlegung der Widmung eines solchen Grundstückes mitzuberücksichtigen sind. Maßgebliche Kriterien werden hiebei insbesondere die volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Bedeutung des Rohstoffvorkommens und seiner Nutzung sowie damit zusammenhängende strukturpolitische, sozialpolitische und arbeitsmarktpolitische Interessen sein. Diese Umstände sind also i. S. der vom Gesetz geforderten Grundlagenforschung zu erheben und mit anderen Zielen der Raumordnung (vgl. § 1) - etwa der Eindämmung von Umweltbelastungen, insbesondere im Hinblick auf Bedürfnisse der Wohnbevölkerung - in Beziehung zu setzen. Erst auf dieser Grundlage ist gewährleistet, daß eine bestimmte Widmung i. S. des Gesetzes erfolgen und auf ihre Gesetzmäßigkeit auch überprüft werden kann.Maßgebliche Kriterien werden hiebei insbesondere die volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Bedeutung des Rohstoffvorkommens und seiner Nutzung sowie damit zusammenhängende strukturpolitische, sozialpolitische und arbeitsmarktpolitische Interessen sein. Diese Umstände sind also i. S. der vom Gesetz geforderten Grundlagenforschung zu erheben und mit anderen Zielen der Raumordnung vergleiche Paragraph eins,) - etwa der Eindämmung von Umweltbelastungen, insbesondere im Hinblick auf Bedürfnisse der Wohnbevölkerung - in Beziehung zu setzen. Erst auf dieser Grundlage ist gewährleistet, daß eine bestimmte Widmung i. S. des Gesetzes erfolgen und auf ihre Gesetzmäßigkeit auch überprüft werden kann. Die Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan von Perchtoldsdorf enthalten Ausführungen über zwei andere vorhandene Steinbrüche, nicht aber über den Steinbruch auf den Grundstücken 2871 und 2872/2. Einziger erkennbarer Gesichtspunkt für die Festlegung der Widmung der Grundstücke 2871 und 2872/2 ist die Rücksichtnahme auf die Interessen der Bewohner der benachbarten Siedlung Tirolerhof. Eine Untersuchung im aufgezeigten Sinn ist nicht durchgeführt worden. Im vorliegenden Fall wäre überdies noch auf die Besonderheit Bedacht zu nehmen gewesen, die darin liegt, daß die Grundstücke 2871 und 2872/2 sogar unmittelbar an Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Kaltenleutgeben angrenzen, die ebenfalls als Steinbruch genutzt werden, mit dem sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, so daß sich die Frage erhebt, ob dem vom Gemeinderat ins Treffen geführten Interesse des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Steinbruches mit der vorgenommenen Widmung überhaupt wirksam Rechnung getragen werden kann. Auch dazu wurden offenbar im Zuge der Grundlagenforschung keinerlei nachprüfbare Überlegungen angestellt. Es trifft daher das Bedenken des VfGH zu, daß der Festlegung der Widmungsart für diese Grundstücke nicht die vom Gesetz geforderte ausreichende Untersuchung der gegebenen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen vorangegangen ist, sondern ihr in unzulässiger Weise ausschließlich das Interesse der Bewohner der angrenzenden Tirolerhofsiedlung zugrundegelegt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V51.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.