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{'item': 'B212/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1978 GeschäftszahlB212/77 Sammlungsnummer8287 RechtssatzDie Beschwerde erhebt den Vorwurf, § 51 in Verbindung mit § 48 lit. b NÖ Jagdgesetz treffe in der diesen Bestimmungen von der bel. Beh. unterstellten Bedeutung eine vom Grundsatz der Rechtsnachfolge des Erben abweichende Regelung. Der Mangel wird also offenbar darin gesehen, daß der Erbe (oder die Verlassenschaft) nicht als mit dem Erblasser identisches Rechtssubjekt ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 547, § 547 ABGB}) behandelt, sondern einer besonderen Überprüfung hinsichtlich seiner eigenen Jagdpachtfähigkeit unterzogen werde. In einer solchen Behandlung wäre jedoch keinesfalls eine Maßnahme erbrechtlichen Inhalts zu erblicken.Die Beschwerde erhebt den Vorwurf, Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 48, Litera b, NÖ Jagdgesetz treffe in der diesen Bestimmungen von der bel. Beh. unterstellten Bedeutung eine vom Grundsatz der Rechtsnachfolge des Erben abweichende Regelung. Der Mangel wird also offenbar darin gesehen, daß der Erbe (oder die Verlassenschaft) nicht als mit dem Erblasser identisches Rechtssubjekt ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 547,, Paragraph 547, ABGB}) behandelt, sondern einer besonderen Überprüfung hinsichtlich seiner eigenen Jagdpachtfähigkeit unterzogen werde. In einer solchen Behandlung wäre jedoch keinesfalls eine Maßnahme erbrechtlichen Inhalts zu erblicken. Werden nämlich die an den Pächter selbst gestellten Anforderungen hinsichtlich der Fortdauer der Pachtfähigkeit auch auf den Erben erstreckt, so läuft dies dem Gedanken der Rechtsnachfolge nicht zuwider, sondern stellt im Gegenteil dessen folgerichtige Beachtung dar, denn der Erbe wird behandelt, als ob er der Erblasser wäre. Eine erbrechtliche Regelung hätte der Landesgesetzgeber damit nicht getroffen. Es braucht daher auch nicht geprüft werden, ob er eine solche nicht ohnedies kraft {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG} zu treffen befugt wäre (vgl. Slg. 6828/1972) .Werden nämlich die an den Pächter selbst gestellten Anforderungen hinsichtlich der Fortdauer der Pachtfähigkeit auch auf den Erben erstreckt, so läuft dies dem Gedanken der Rechtsnachfolge nicht zuwider, sondern stellt im Gegenteil dessen folgerichtige Beachtung dar, denn der Erbe wird behandelt, als ob er der Erblasser wäre. Eine erbrechtliche Regelung hätte der Landesgesetzgeber damit nicht getroffen. Es braucht daher auch nicht geprüft werden, ob er eine solche nicht ohnedies kraft {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} zu treffen befugt wäre vergleiche Slg. 6828 aus 1972,) . Die Beschwerde betrachtet den Gleichheitsgrundsatz deswegen für verletzt, weil der in § 47 Abs. 2 JagdG bei einer Genossenschaftsjagd mögliche Eintritt in den Pachtvertrag für die Eigenjagdpacht nicht vorgesehen sei. Eine unterschiedliche Behandlung der Genossenschaftsjagd findet in diesem Punkt ihre Rechtfertigung in Unterschieden des Tatsächlichen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vielleicht gegensätzlichen Interessen der in einer Zwangsgenossenschaft zusammengefaßten Inhaber des Jagdrechtes stärker berücksichtigt als die des Eigenjagdberechtigten, bei dem die Willensbildung zwecks Interessenwahrnehmung typischerweise einfacher ist (vgl. auch Slg. 6687/1972) . Daß gelegentlich - wie im vorliegenden Fall - die Verpächterin einer Eigenjagd gleichfalls eine Genossenschaft (hier eine Agrargemeinschaft) ist, ändert daran nichts.Die Beschwerde betrachtet den Gleichheitsgrundsatz deswegen für verletzt, weil der in Paragraph 47, Absatz 2, JagdG bei einer Genossenschaftsjagd mögliche Eintritt in den Pachtvertrag für die Eigenjagdpacht nicht vorgesehen sei. Eine unterschiedliche Behandlung der Genossenschaftsjagd findet in diesem Punkt ihre Rechtfertigung in Unterschieden des Tatsächlichen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vielleicht gegensätzlichen Interessen der in einer Zwangsgenossenschaft zusammengefaßten Inhaber des Jagdrechtes stärker berücksichtigt als die des Eigenjagdberechtigten, bei dem die Willensbildung zwecks Interessenwahrnehmung typischerweise einfacher ist vergleiche auch Slg. 6687 aus 1972,) . Daß gelegentlich - wie im vorliegenden Fall - die Verpächterin einer Eigenjagd gleichfalls eine Genossenschaft (hier eine Agrargemeinschaft) ist, ändert daran nichts. Sollte die Beschwerde aber die Ungleichheit darin erblicken, daß die Regelung des § 47 JagdG die Fortsetzung der Pacht durch die Verlassenschaft ermögliche, während die unmittelbare Anwendung des § 48 im Erbfall immer zu einer Auflösung führen müßte, weil juristische Personen (und damit auch der Nachlaß) den Anforderungen des JagdG niemals genügen könnten, so mißversteht sie den angefochtenen Bescheid. Die bel. Beh. hat sich nicht allein darauf gestützt, daß die Verlassenschaft selbst eine untaugliche Pächterin sei, sondern angenommen, daß für die Zeit des ruhenden Nachlasses die Pachtfähigkeit der den Nachlaß vertretenden Person oder sogar des erklärten Erben ausreiche. Da das Gesetz eine solche Annahme nicht schlechthin verbietet, trifft die Prämisse der Beschwerde nicht zu.Sollte die Beschwerde aber die Ungleichheit darin erblicken, daß die Regelung des Paragraph 47, JagdG die Fortsetzung der Pacht durch die Verlassenschaft ermögliche, während die unmittelbare Anwendung des Paragraph 48, im Erbfall immer zu einer Auflösung führen müßte, weil juristische Personen (und damit auch der Nachlaß) den Anforderungen des JagdG niemals genügen könnten, so mißversteht sie den angefochtenen Bescheid. Die bel. Beh. hat sich nicht allein darauf gestützt, daß die Verlassenschaft selbst eine untaugliche Pächterin sei, sondern angenommen, daß für die Zeit des ruhenden Nachlasses die Pachtfähigkeit der den Nachlaß vertretenden Person oder sogar des erklärten Erben ausreiche. Da das Gesetz eine solche Annahme nicht schlechthin verbietet, trifft die Prämisse der Beschwerde nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B212.1978

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