RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1978 GeschäftszahlV21/77 Sammlungsnummer8282 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainz vom 18. April 1977, betreffend Umwandlung des Privatweges Kasper-Büdefeldt (Gamsgebirg) in einen öffentlichen Interessentenweg, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Nach § 6 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer Gemeinde von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Die Einreihungsverordnung i. S. des § 8 LStVG darf also hinsichtlich bestehender Straßen nur dann ergehen, wenn sie schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Die Öffentlicherklärung und damit die Begründung des Gemeingebrauches kann nur von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden (vgl. auch Slg. 7884/1976 und 8156/1977) . Das ist hier nicht geschehen.Nach Paragraph 6, Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer Gemeinde von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Die Einreihungsverordnung i. S. des Paragraph 8, LStVG darf also hinsichtlich bestehender Straßen nur dann ergehen, wenn sie schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Die Öffentlicherklärung und damit die Begründung des Gemeingebrauches kann nur von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden vergleiche auch Slg. 7884 aus 1976, und 8156 aus 1977,) . Das ist hier nicht geschehen. Wie der VfGH zu dem insoweit dem Stmk. LStVG gleichartigen Oberösterreichischen LStVG dargetan hat (Slg. 8156/1977) , bildet zwar die Einreihung einer neu zu errichtenden Verkehrsfläche in die im Gesetz vorgesehenen Gattungen von Straßen nur die Voraussetzung für weitere straßenverwaltungsbehördliche Maßnahmen, insbesondere der straßenrechtlichen Baubewilligung (hier § 47 Abs. 3 Stmk. LStVG) und die allfällige Eignung (hier §§ 48 ff. Stmk. LStVG) . Insoweit würde also noch kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Grundeigentümer bewirkt. Die Öffentlicherklärung eines in der Natur bereits vorhandenen und daher benützbaren Weges begründet jedoch stets schon den Gemeingebrauch (§ 5 Stmk. LStVG; vgl. auch Erk. Slg. 7884/1976) . Der Eigentümer muß also die Benützung des Weges durch jedermann in Kauf nehmen. Damit greift aber die Verordnung in die Rechtssphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und mit solcher Bestimmtheit ein, daß es keines weiteren behördlichen Aktes zur Konkretisierung dieser Wirkung bedarf. Auch im vorliegenden Fall besteht in der Natur bereits ein benutzbarer Weg.Wie der VfGH zu dem insoweit dem Stmk. LStVG gleichartigen Oberösterreichischen LStVG dargetan hat (Slg. 8156 aus 1977,) , bildet zwar die Einreihung einer neu zu errichtenden Verkehrsfläche in die im Gesetz vorgesehenen Gattungen von Straßen nur die Voraussetzung für weitere straßenverwaltungsbehördliche Maßnahmen, insbesondere der straßenrechtlichen Baubewilligung (hier Paragraph 47, Absatz 3, Stmk. LStVG) und die allfällige Eignung (hier Paragraphen 48, ff. Stmk. LStVG) . Insoweit würde also noch kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Grundeigentümer bewirkt. Die Öffentlicherklärung eines in der Natur bereits vorhandenen und daher benützbaren Weges begründet jedoch stets schon den Gemeingebrauch (Paragraph 5, Stmk. LStVG; vergleiche auch Erk. Slg. 7884 aus 1976,) . Der Eigentümer muß also die Benützung des Weges durch jedermann in Kauf nehmen. Damit greift aber die Verordnung in die Rechtssphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und mit solcher Bestimmtheit ein, daß es keines weiteren behördlichen Aktes zur Konkretisierung dieser Wirkung bedarf. Auch im vorliegenden Fall besteht in der Natur bereits ein benutzbarer Weg. Seine Öffentlicherklärung hat also die beschriebene Wirkung. Der Antrag ist daher grundsätzlich zulässig. In die Sphäre der Antragstellerin greift die Verordnung allerdings nur insoweit ein, als sie sich auf den über das Grundstück der Antragstellerin führenden Teil des Weges bezieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V21.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.