118 Abs. 6 B-VG}.Der in Rede stehende Modellflugplatz wurde auf dem Grundstück Nr. 189/1 KG Engerwitzdorf errichtet. Dieses Grundstück gehört zur Ortschaft Engerwitzdorf. Der Modellflugplatz liegt zwar im unverbauten Gebiet, aber zwischen den Ortskernen der Ortschaften Engerwitzdorf und Schweinbach; er ist von diesen Ortszentren etwa 400 bzw. 300 m entfernt. Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren erzeugen bekanntlich infolge der hohen Motortourenzahl einen für das menschliche Ohr in der Regel äußerst belästigend wirkenden Lärm, der auf weite Strecken hörbar ist. Der Gemeinderat der Gemeinde Engerwitzdorf hat glaubhaft vorgebracht, daß in den vergangenen Jahren wiederholt Abstürze von Modellflugzeugen vorgekommen sind, die zur Beschädigung von fremden Sachen geführt haben. Er hat weiters glaubhaft dargetan, daß durch Modellflugzeuge Personen gefährdet worden sind, und zwar auch außerhalb des verbauten Gebietes. Entgegen der vorläufigen Annahme im Einleitungsbeschluß waren daher infolge des in Engerwitzdorf bestehenden Modellflugplatzes durch die Inbetriebnahme von mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Modellflugzeugen das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände aufgetreten, die sich auf die gesamten Gebiete der Ortschaften Engerwitzdorf und Schweinbach bezogen. Es war ein zur Abwehr und zur Beseitigung dieser Mißstände adäquates Mittel, für diese beiden Ortschaftsbereiche die Inbetriebnahme von Modellflugzeugen, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, unter Strafsanktion zu verbieten. Daher kein Verstoß gegen {
GG 1953 gilt die Vorschrift, daß der "zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist" , Gelegenheit zur Äußerung zu geben und diese Behörde zur Verhandlung zu laden ist, ohne Ausnahme, also auch in jenen Fällen, in denen die zu prüfende Verordnung im eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers erlassen worden ist, und auch dann, wenn es sich um eine sogenannte selbständige Verordnung handelt. Auch in derartigen Fällen hat nämlich die zuständige oberste staatliche Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der das staatliche Aufsichtsrecht regelnden Rechtsvorschriften das Recht und die Pflicht, die Rechtmäßigkeit einer derartigen Verordnung zu prüfen. Dies gilt im besonderen auch für ortspolizeiliche Verordnungen ({
118 Abs. 6 B-VG}) , die nach Art. 119 a Abs. 6 B-VG und nach § 101 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen sind; die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde hat daher auch auf derartige Verordnungen eine Ingerenz und hat sie sohin mitzuverantworten.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, VerfGG 1953 gilt die Vorschrift, daß der "zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist" , Gelegenheit zur Äußerung zu geben und diese Behörde zur Verhandlung zu laden ist, ohne Ausnahme, also auch in jenen Fällen, in denen die zu prüfende Verordnung im eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers erlassen worden ist, und auch dann, wenn es sich um eine sogenannte selbständige Verordnung handelt. Auch in derartigen Fällen hat nämlich die zuständige oberste staatliche Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der das staatliche Aufsichtsrecht regelnden Rechtsvorschriften das Recht und die Pflicht, die Rechtmäßigkeit einer derartigen Verordnung zu prüfen. Dies gilt im besonderen auch für ortspolizeiliche Verordnungen ({
,, Artikel 118, Absatz 6, B-VG}) , die nach Artikel 119, a Absatz 6, B-VG und nach Paragraph 101, Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen sind; die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde hat daher auch auf derartige Verordnungen eine Ingerenz und hat sie sohin mitzuverantworten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V59.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.