137 B-VG} gegeben.Die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Gewährung von Zweckzuschüssen i. S. der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948 und Paragraphen 57, ff. KAG ist öffentlichrechtlicher Natur. Eine besondere Zuständigkeit der Gerichte ist nicht normiert. Zur Geltendmachung des der Leistungsverpflichtung des Bundes entsprechenden vermögensrechtlichen Anspruches kann daher der ordentliche Rechtsweg nicht beschritten werden. Es besteht aber keine positive Rechtsnorm, wonach über solche Ansprüche im Verwaltungsweg zu entscheiden wäre (Slg. 3736 aus 1960, und 4818 aus 1964,) . Da also der gegen den Bund gerichtete vermögensrechtliche Anspruch weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, ist die Zuständigkeit des VfGH gemäß {
GG 1953 enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Zulässigkeit einer Aufrechnungseinrede. Nach {Verfassungsgerichtshofgesetz § 35, § 35 Abs. 1 VerfGG} sind aber, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen der ZPO anzuwenden, also auch jene über die erwähnte Einrede. Die ZPO läßt - wie sich aus den §§ 391 Abs. 3 und 411 ergibt - diese Einrede zu. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 5732/1968, 6198/1970 und 7003/1973 ausgeführt, aus Art. 137 B-VG ergebe sich, daß eine bestrittene Forderung, über die die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat, jedenfalls dann nicht als anrechenbare Gegenforderung angesehen werden kann, wenn sie entweder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder über sie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist, was also dem VfGH die Zuständigkeit, über eine Gegenforderung zu entscheiden, insbesondere dann fehle, wenn sich der Anspruch nicht gegen eine im {
137 B-VG} genannte Partei richtet. Im vorliegenden Fall richtet sich die Forderung auf Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Beträgen gegen eine Gemeinde (die Stadt Linz) . Bei diesen Beträgen handelt es sich um solche, die vom Bund zwar unter dem Titel "Zweckzuschüsse nach § 57 KAG" geleistet wurden, diese Leistungen seien aber - wie der Bund nunmehr meint - zu Unrecht von ihm erbracht worden. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, fällt es in die Zuständigkeit des VfGH, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein derartiger Zweckzuschuß gebührt. Der VfGH ist daher auch zuständig, über den gegen eine Gemeinde gerichteten Anspruch auf Rückforderung solcher Zweckzuschüsse zu entscheiden. Die Aufrechnungseinrede ist zulässig.Das VerfGG 1953 enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Zulässigkeit einer Aufrechnungseinrede. Nach {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, VerfGG} sind aber, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen der ZPO anzuwenden, also auch jene über die erwähnte Einrede. Die ZPO läßt - wie sich aus den Paragraphen 391, Absatz 3 und 411 ergibt - diese Einrede zu. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 5732 aus 1968,, 6198 aus 1970, und 7003 aus 1973, ausgeführt, aus Artikel 137, B-VG ergebe sich, daß eine bestrittene Forderung, über die die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat, jedenfalls dann nicht als anrechenbare Gegenforderung angesehen werden kann, wenn sie entweder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder über sie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist, was also dem VfGH die Zuständigkeit, über eine Gegenforderung zu entscheiden, insbesondere dann fehle, wenn sich der Anspruch nicht gegen eine im {
Im vorliegenden Fall richtet sich die Forderung auf Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Beträgen gegen eine Gemeinde (die Stadt Linz) . Bei diesen Beträgen handelt es sich um solche, die vom Bund zwar unter dem Titel "Zweckzuschüsse nach Paragraph 57, KAG" geleistet wurden, diese Leistungen seien aber - wie der Bund nunmehr meint - zu Unrecht von ihm erbracht worden. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, fällt es in die Zuständigkeit des VfGH, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein derartiger Zweckzuschuß gebührt. Der VfGH ist daher auch zuständig, über den gegen eine Gemeinde gerichteten Anspruch auf Rückforderung solcher Zweckzuschüsse zu entscheiden. Die Aufrechnungseinrede ist zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:A5.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.