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{'item': 'B118/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.1978 GeschäftszahlB118/76 Sammlungsnummer8293 RechtssatzDer VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Übertragung der Verantwortung nach dem zweiten Satz des § 9 VStG nur an satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe (arg.: "... aus ihrem Kreis ...") juristischer Personen und nicht etwa an einen angestellten Prokuristen möglich ist (vgl. Erk. des VwGH vom

  1. November 1974, Z 1779/73, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung zu § 9 VStG, sowie Erk. vom
  2. Feber 1977, Z 244/76, ZfVB 1977/3/1135) . Der VfGH kann nicht finden, daß diese am Wortlaut des § 9 VStG orientierte Auslegung, der die bel. Beh. gefolgt ist, denkunmöglich ist.Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Übertragung der Verantwortung nach dem zweiten Satz des Paragraph 9, VStG nur an satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe (arg.: "... aus ihrem Kreis ...") juristischer Personen und nicht etwa an einen angestellten Prokuristen möglich ist vergleiche Erk. des VwGH vom
  3. November 1974, Ziffer 1779 /, 73,, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung zu Paragraph 9, VStG, sowie Erk. vom
  4. Feber 1977, Ziffer 244 /, 76,, ZfVB 1977/3/1135) . Der VfGH kann nicht finden, daß diese am Wortlaut des Paragraph 9, VStG orientierte Auslegung, der die bel. Beh. gefolgt ist, denkunmöglich ist. Die bel. Beh. ist davon ausgegangen, daß im Weingesetz eine besondere Bestimmung über das Verschulden bei Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes nicht enthalten ist, so daß gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und da zum Tatbestand der im angefochtenen Bescheid geahndeten Übertretung des WeinG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, da schon die bloße Nichtbefolgung des gegenständlichen Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Die bel. Beh. hat angenommen, daß dem Bf. dieser Beweis nicht erbracht worden ist. Sie hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom
  5. Jänner 1965, Z 1003/74, vom
  6. Juni 1951, Slg. 2142 A) ausgeführt, der dem Bf. gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 obliegende Entlastungsbeweis könne nicht allein durch den Umstand erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere taugliche Person übertragen wurde. Es bedürfe vielmehr noch des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle dieses Beauftragten vorgesorgt wurde. In dieser Richtung habe der Bf. im Verfahren vor der bel. Beh. die erforderlichen Nachweise nicht erbracht.Die bel. Beh. ist davon ausgegangen, daß im Weingesetz eine besondere Bestimmung über das Verschulden bei Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes nicht enthalten ist, so daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und da zum Tatbestand der im angefochtenen Bescheid geahndeten Übertretung des WeinG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, da schon die bloße Nichtbefolgung des gegenständlichen Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Die bel. Beh. hat angenommen, daß dem Bf. dieser Beweis nicht erbracht worden ist. Sie hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom
  7. Jänner 1965, Ziffer 1003 /, 74,, vom
  8. Juni 1951, Slg. 2142 A) ausgeführt, der dem Bf. gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 obliegende Entlastungsbeweis könne nicht allein durch den Umstand erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere taugliche Person übertragen wurde. Es bedürfe vielmehr noch des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle dieses Beauftragten vorgesorgt wurde. In dieser Richtung habe der Bf. im Verfahren vor der bel. Beh. die erforderlichen Nachweise nicht erbracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B118.1978

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