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{'item': 'B326/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1978 GeschäftszahlB326/77 Sammlungsnummer8296 RechtssatzDas Festhalten des zur Mithilfe bei der Suche nach seinem Vater veranlaßten Bf. hat dessen Bewegungsfreiheit unmittelbar beschränkt und stellt daher eine Verhaftung dar. Der Gerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß von einer Verhaftung nur die Rede sein könne, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet sei, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen nötigt, längere Zeit bei der Behörde zu verweilen, die Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Anwesenheitspflicht ist (Slg. 7298/1974 und die dort genannte Vorjudikatur) . Das Festhalten des Bf. ist aber nicht schon deshalb bloß notwendige Folge einer anderen Amtshandlung, weil sie dem Zweck dienen sollte, den im Verdacht einer strafbaren Handlung stehenden Vater des Bf. zu suchen. Zunächst war die gemeinsame Suche gewiß keine am Bf. vorgenommene behördliche Handlung. Das spätere Festhalten an beiden Armen war jedoch unmittelbar und primär darauf gerichtet, ihn in der Bewegungsfreiheit zu beschränken und sich seiner Person zu dem beabsichtigten Zweck zu bemächtigen.Das Festhalten des zur Mithilfe bei der Suche nach seinem Vater veranlaßten Bf. hat dessen Bewegungsfreiheit unmittelbar beschränkt und stellt daher eine Verhaftung dar. Der Gerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß von einer Verhaftung nur die Rede sein könne, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet sei, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen nötigt, längere Zeit bei der Behörde zu verweilen, die Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Anwesenheitspflicht ist (Slg. 7298 aus 1974, und die dort genannte Vorjudikatur) . Das Festhalten des Bf. ist aber nicht schon deshalb bloß notwendige Folge einer anderen Amtshandlung, weil sie dem Zweck dienen sollte, den im Verdacht einer strafbaren Handlung stehenden Vater des Bf. zu suchen. Zunächst war die gemeinsame Suche gewiß keine am Bf. vorgenommene behördliche Handlung. Das spätere Festhalten an beiden Armen war jedoch unmittelbar und primär darauf gerichtet, ihn in der Bewegungsfreiheit zu beschränken und sich seiner Person zu dem beabsichtigten Zweck zu bemächtigen. Der Bf. wurde von amtshandelnden Gendarmeriebeamten grundlos geohrfeigt. Wie immer man das Verhalten des Bf. während der Suche nach seinem Vater oder auf dem Gang des Gendarmeriepostens beurteilen mag, rechtfertigte es eine solche Mißhandlung nicht. Der VfGH hat wohl im Erk. 8146/1977 ausgesprochen, daß nicht jede (i. S. des Waffengebrauchsgesetzes) unzulässige Anwendung von Körperkraft notwendig gegen Art. 3 MRK verstößt. Sie muß vielmehr eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck bringen. Versetzt aber ein Exekutivorgan einer Person Ohrfeigen, so ist dies für den Betroffenen jedenfalls nicht nur schmerzhaft, sondern - ähnlich einem grundlosen schnellen Schieben und heftigen Stoßen (8145/1977) oder dem Zerren an den Haaren (8146/1977) - nach allgemeinem Empfinden von betont erniedrigender Wirkung. Eine solche Mißhandlung verletzt daher das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 3, Art. 3 MRK} geschützte Recht.Der Bf. wurde von amtshandelnden Gendarmeriebeamten grundlos geohrfeigt. Wie immer man das Verhalten des Bf. während der Suche nach seinem Vater oder auf dem Gang des Gendarmeriepostens beurteilen mag, rechtfertigte es eine solche Mißhandlung nicht. Der VfGH hat wohl im Erk. 8146 aus 1977, ausgesprochen, daß nicht jede (i. S. des Waffengebrauchsgesetzes) unzulässige Anwendung von Körperkraft notwendig gegen Artikel 3, MRK verstößt. Sie muß vielmehr eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck bringen. Versetzt aber ein Exekutivorgan einer Person Ohrfeigen, so ist dies für den Betroffenen jedenfalls nicht nur schmerzhaft, sondern - ähnlich einem grundlosen schnellen Schieben und heftigen Stoßen (8145 aus 1977,) oder dem Zerren an den Haaren (8146 aus 1977,) - nach allgemeinem Empfinden von betont erniedrigender Wirkung. Eine solche Mißhandlung verletzt daher das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 3,, Artikel 3, MRK} geschützte Recht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B326.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.