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{'item': 'B455/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1978 GeschäftszahlB455/77 Sammlungsnummer8297 RechtssatzDie zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Arreststrafe (Ersatzarreststrafe

§ 53, § 53 Abs. 4 VSt

G}) ist eine Verhaftung i. S. des auf Verfassungsstufe stehenden Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit. Wäre die Vorführung des Bf. und die folgende Anhaltung gesetzwidrig erfolgt, so wäre er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden (vgl. z. B. Slg. 6439/1971 und die dort zitierte Vorjudikatur) .Die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Arreststrafe (Ersatzarreststrafe) ({

Paragraph 53,, Paragraph 53, Absatz 4, VStG}) ist eine Verhaftung i. S. des auf Verfassungsstufe stehenden Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit. Wäre die Vorführung des Bf. und die folgende Anhaltung gesetzwidrig erfolgt, so wäre er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden vergleiche z. B. Slg. 6439 aus 1971, und die dort zitierte Vorjudikatur) . Gemäß § 53 Abs. 4 VStG durften die über den Bf. verhängten Ersatzarreststrafen nur dann vollzogen werden, wenn die Geldstrafen uneinbringlich waren oder dies mit Grund anzunehmen war. Wie sich aus {

§ 51, § 51 Abs. 1 VSt

G} ergibt, darf eine Arreststrafe darüber hinaus nur vollzogen werden, wenn der Beteiligte zuvor zum Strafantritt aufgefordert worden ist. Die Behörde konnte zunächst mit Grund annehmen, daß die Geldstrafen zur Gänze uneinbringlich seien. Die Behörde hat den Bf. auch i. S. des § 53 Abs. 1 VStG am

  1. April 1977 aufgefordert, die Ersatzarreststrafen anzutreten. Mit dem Teilzahlungsbescheid vom
  2. Mai 1977 gab die Behörde aber zu erkennen, daß sie den Bf. nun doch als zahlungsfähig ansah. Sie wäre nämlich keineswegs verpflichtet gewesen, den Ratenbewilligungsantrag des Bf. positiv zu erledigen. Sie hätte vielmehr, wenn sie nach wie vor der Meinung gewesen wäre, er werde die Geldstrafen nicht - und zwar auch nicht in Raten - bezahlen können, dieses Ansuchen abzulehnen gehabt. In diesem Falle wäre eine neuerliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe nicht nötig gewesen, ehe der Bf. zum Strafantritt vorgeführt wurde. Durch ihr tatsächliches Verhalten hat die Behörde aber die Aufforderung zum Strafantritt vom
  3. April 1977 unwirksam gemacht. Dies ergibt sich ganz deutlich aus der im Teilzahlungsbescheid enthaltenen Androhung, bei Nichtzahlung der Raten die Geldstrafe - und nicht etwa die Ersatzarreststrafe - zu vollstrecken. Die Bundespolizeidirektion Wien hätte also, nachdem die vorgeschriebenen Teilzahlungen nicht entrichtet wurden - sofern überhaupt die Voraussetzungen des {

§ 53, § 53 Abs. 4 VSt

G} noch vorlagen - den Bf. gemäß {

§ 53, § 53 Abs. 1 VSt

G} neuerlich auffordern müssen, die Ersatzarreststrafe anzutreten.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, VStG durften die über den Bf. verhängten Ersatzarreststrafen nur dann vollzogen werden, wenn die Geldstrafen uneinbringlich waren oder dies mit Grund anzunehmen war. Wie sich aus {

Paragraph 51,, Paragraph 51, Absatz eins, VStG} ergibt, darf eine Arreststrafe darüber hinaus nur vollzogen werden, wenn der Beteiligte zuvor zum Strafantritt aufgefordert worden ist. Die Behörde konnte zunächst mit Grund annehmen, daß die Geldstrafen zur Gänze uneinbringlich seien. Die Behörde hat den Bf. auch i. S. des Paragraph 53, Absatz eins, VStG am

  1. April 1977 aufgefordert, die Ersatzarreststrafen anzutreten. Mit dem Teilzahlungsbescheid vom
  2. Mai 1977 gab die Behörde aber zu erkennen, daß sie den Bf. nun doch als zahlungsfähig ansah. Sie wäre nämlich keineswegs verpflichtet gewesen, den Ratenbewilligungsantrag des Bf. positiv zu erledigen. Sie hätte vielmehr, wenn sie nach wie vor der Meinung gewesen wäre, er werde die Geldstrafen nicht - und zwar auch nicht in Raten - bezahlen können, dieses Ansuchen abzulehnen gehabt. In diesem Falle wäre eine neuerliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe nicht nötig gewesen, ehe der Bf. zum Strafantritt vorgeführt wurde. Durch ihr tatsächliches Verhalten hat die Behörde aber die Aufforderung zum Strafantritt vom
  3. April 1977 unwirksam gemacht. Dies ergibt sich ganz deutlich aus der im Teilzahlungsbescheid enthaltenen Androhung, bei Nichtzahlung der Raten die Geldstrafe - und nicht etwa die Ersatzarreststrafe - zu vollstrecken. Die Bundespolizeidirektion Wien hätte also, nachdem die vorgeschriebenen Teilzahlungen nicht entrichtet wurden - sofern überhaupt die Voraussetzungen des {

Paragraph 53,, Paragraph 53, Absatz 4, VStG} noch vorlagen - den Bf. gemäß {

Paragraph 53,, Paragraph 53, Absatz eins, VStG} neuerlich auffordern müssen, die Ersatzarreststrafe anzutreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B455.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.