G}) ist eine Verhaftung i. S. des auf Verfassungsstufe stehenden Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit. Wäre die Vorführung des Bf. und die folgende Anhaltung gesetzwidrig erfolgt, so wäre er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden (vgl. z. B. Slg. 6439/1971 und die dort zitierte Vorjudikatur) .Die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Arreststrafe (Ersatzarreststrafe) ({
Paragraph 53,, Paragraph 53, Absatz 4, VStG}) ist eine Verhaftung i. S. des auf Verfassungsstufe stehenden Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit. Wäre die Vorführung des Bf. und die folgende Anhaltung gesetzwidrig erfolgt, so wäre er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden vergleiche z. B. Slg. 6439 aus 1971, und die dort zitierte Vorjudikatur) . Gemäß § 53 Abs. 4 VStG durften die über den Bf. verhängten Ersatzarreststrafen nur dann vollzogen werden, wenn die Geldstrafen uneinbringlich waren oder dies mit Grund anzunehmen war. Wie sich aus {
G} ergibt, darf eine Arreststrafe darüber hinaus nur vollzogen werden, wenn der Beteiligte zuvor zum Strafantritt aufgefordert worden ist. Die Behörde konnte zunächst mit Grund annehmen, daß die Geldstrafen zur Gänze uneinbringlich seien. Die Behörde hat den Bf. auch i. S. des § 53 Abs. 1 VStG am
G} noch vorlagen - den Bf. gemäß {
G} neuerlich auffordern müssen, die Ersatzarreststrafe anzutreten.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, VStG durften die über den Bf. verhängten Ersatzarreststrafen nur dann vollzogen werden, wenn die Geldstrafen uneinbringlich waren oder dies mit Grund anzunehmen war. Wie sich aus {
Paragraph 51,, Paragraph 51, Absatz eins, VStG} ergibt, darf eine Arreststrafe darüber hinaus nur vollzogen werden, wenn der Beteiligte zuvor zum Strafantritt aufgefordert worden ist. Die Behörde konnte zunächst mit Grund annehmen, daß die Geldstrafen zur Gänze uneinbringlich seien. Die Behörde hat den Bf. auch i. S. des Paragraph 53, Absatz eins, VStG am
Paragraph 53,, Paragraph 53, Absatz 4, VStG} noch vorlagen - den Bf. gemäß {
Paragraph 53,, Paragraph 53, Absatz eins, VStG} neuerlich auffordern müssen, die Ersatzarreststrafe anzutreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B455.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.