RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1978 GeschäftszahlB125/78 Sammlungsnummer8299 RechtssatzDie Kontrolle des im Dienstzimmer des Bf. stehenden Schreibtisches erfolgte in Ausübung der Dienstaufsicht. Der Präsident der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich beruft sich hiebei auf § 21 DP; diese Bestimmung blieb durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. 329/1977, unberührt.Die Kontrolle des im Dienstzimmer des Bf. stehenden Schreibtisches erfolgte in Ausübung der Dienstaufsicht. Der Präsident der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich beruft sich hiebei auf Paragraph 21, DP; diese Bestimmung blieb durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt 329 aus 1977,, unberührt. Aus den Bestimmungen der §§ 21, 22 und 24 DP im Zusammenhang mit den die Dienstpflichten der einzelnen Beamten konkretisierenden Weisungen kann zumindest denkmöglich das Recht und die Pflicht der Dienstvorgesetzten zur sachlich gebotenen Dienstaufsicht abgeleitet werden. Auf Grund des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Bf. war es jedenfalls nicht ausgeschlossen anzunehmen, daß ihm gegenüber eine besondere Dienstaufsicht notwendig sei.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 21, 22 und 24 DP im Zusammenhang mit den die Dienstpflichten der einzelnen Beamten konkretisierenden Weisungen kann zumindest denkmöglich das Recht und die Pflicht der Dienstvorgesetzten zur sachlich gebotenen Dienstaufsicht abgeleitet werden. Auf Grund des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Bf. war es jedenfalls nicht ausgeschlossen anzunehmen, daß ihm gegenüber eine besondere Dienstaufsicht notwendig sei. Ferner ist die Annahme denkmöglich, bei den vier den Gegenstand der Beschwerde bildenden Papierbögen handle es sich zwar nicht um Akten des Finanzamtes, aber doch um Aufzeichnungen (auch) dienstlichen Inhaltes: Obgleich der Bf. in der Strafabteilung des Finanzamtes Linz tätig ist und es nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt, Eingaben (etwa Ansuchen auf Eintragung steuerfreier Beträge in Lohnsteuerkarten und auf Durchführung des Jahressteuerausgleiches) entgegenzunehmen, ist doch die Annahme keineswegs denkunmöglich, daß er diese Eingaben nicht als Privatperson, sondern in dienstlicher Eigenschaft deshalb übernommen hat, um sie an die zuständige Stelle der Behörde weiterzuleiten. Auf den vier Papierbögen sind offenbar derartige vom Bf. zur Weiterleitung übernommene Eingaben verzeichnet. Unter diesen Umständen könnte es aus Gründen der Dienstaufsicht geboten sein, an Hand dieser Aufzeichnungen zu überprüfen, ob der Bf. sämtliche ihm übergebenen Eingaben auch tatsächlich an die zuständigen Stellen der Behörde weitergeleitet und ob er dafür (pflichtwidrig) ein Entgelt angenommen hat. Es ist schließlich nicht denkunmöglich anzunehmen, daß diese Überprüfung erfordert, dem Bf. die Aufzeichnungen abzunehmen. Nach § 112 Abs. 1 DP (in der zu den Zeitpunkten, als die bekämpften Verwaltungsakte gesetzt wurden, geltenden Fassung) hatte der Vorstand der Dienstbehörde nach Durchführung der etwa zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Disziplinaranzeige im Dienstwege an die zuständige Disziplinarkommission zu erstatten. Es ist nicht denkunmöglich, im Verhalten des Bf. ein Disziplinarvergehen zu erblicken. Es ist schließlich nicht denkunmöglich, die vier den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden Papierbögen als zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich anzusehen und unter den gegebenen Umständen dem Bf. zumindest bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens nicht zurückzustellen.Nach Paragraph 112, Absatz eins, DP (in der zu den Zeitpunkten, als die bekämpften Verwaltungsakte gesetzt wurden, geltenden Fassung) hatte der Vorstand der Dienstbehörde nach Durchführung der etwa zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Disziplinaranzeige im Dienstwege an die zuständige Disziplinarkommission zu erstatten. Es ist nicht denkunmöglich, im Verhalten des Bf. ein Disziplinarvergehen zu erblicken. Es ist schließlich nicht denkunmöglich, die vier den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden Papierbögen als zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich anzusehen und unter den gegebenen Umständen dem Bf. zumindest bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens nicht zurückzustellen. Die vier beschriebenen Papierbögen waren keine Akten oder Aktenstücke des Finanzamtes; dem Bf. stand das Verfügungsrecht über diese Schriftstücke zu. Dies war auch den einschreitenden Dienstvorgesetzten des Bf. bekannt. Der Bf. hat die Papierbögen nicht freiwillig herausgegeben. Wenn die Papierbögen dennoch der Verfügungsmacht des Bf. entzogen worden sind, wurde damit in seine Rechtssphäre eingegriffen. Die gegen den Bf. gerichteten individuell - normativen Verwaltungsakte erfolgten nicht in Vollstreckung eines Bescheides, sondern ergingen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt i. S. des Art. 144 Abs. 1 vorletzter Satz i. d. F. der Novelle BGBl. 302/1975.Die vier beschriebenen Papierbögen waren keine Akten oder Aktenstücke des Finanzamtes; dem Bf. stand das Verfügungsrecht über diese Schriftstücke zu. Dies war auch den einschreitenden Dienstvorgesetzten des Bf. bekannt. Der Bf. hat die Papierbögen nicht freiwillig herausgegeben. Wenn die Papierbögen dennoch der Verfügungsmacht des Bf. entzogen worden sind, wurde damit in seine Rechtssphäre eingegriffen. Die gegen den Bf. gerichteten individuell - normativen Verwaltungsakte erfolgten nicht in Vollstreckung eines Bescheides, sondern ergingen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt i. S. des Artikel 144, Absatz eins, vorletzter Satz i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B125.1978
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