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{'item': 'B51/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1978 GeschäftszahlB51/77 Sammlungsnummer8302 RechtssatzDer VfGH hat sich indessen schon im Erk. Slg. 4031/1961 mit dem Begriff der Sc

§ 13, § 13 Erb

StG}) , seine Bereicherung i. S. des {Erbschafts-

§ 3, § 3 Abs. 1 Z 2 Erb

StG} erforderlich und sein Erwerb die Grundlage der Steuerbemessung ({Erbschafts-

§ 8, § 8 Erb

StG}) . Auch in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der VfGH ein geldwertes Interesse des Rundfunks an der Beteiligung der Quiz- Kandidaten angenommen und dennoch die Beteiligung ihrer Anerkennung als Gegenleistung i. S. des Steuerrechts für immerhin möglich erachtet. Der Gerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Daß die Preise dem Bf. von dritter Seite zur Verfügung gestellt wurden, ändert nichts daran, daß er die zugesagte Leistung selbst geschuldet hat. Der Gerichtshof kann daher der Behörde auch insoweit nicht entgegentreten, als sie die Bereicherung auf Kosten des Bf. bejaht hat.Der VfGH hat sich indessen schon im Erk. Slg. 4031 aus 1961, mit dem Begriff der Schenkung nach dem Schenkungssteuerrecht befaßt und ausgesprochen, daß es nach Paragraph 3, Absatz 3, Erbschaftssteuergesetz darauf ankomme, ob die Gegenleistung des Bedachten in Geld veranschlagt werden kann; es bedeute eine immerhin denkmögliche Auslegung des Gesetzes, daß die Leistung des Kandidaten einer Fernseh-Quiz-Sendung keinen in Geld meßbaren Wert darstelle vergleiche nunmehr auch VwGH Ziffer 182 /, 62, vom 25. März 1963, Slg. 2833 F) . Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Bf. versucht zwar darzutun, daß die Summe aller Leistungen der Umfrageteilnehmer - die Nennung des beliebtesten und bekanntesten Autors - für die hinter der Verlosung stehenden Unternehmer von Interesse gewesen sei und daher auch für ihn Geldwert gehabt habe. Es kommt aber keineswegs einer Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde lediglich auf die allgemeine Bewertung der Leistung aus der Sicht des Bedachten geblickt und die vom Zuwendenden mit der Leistung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke außer Betracht gelassen hat. Ist doch der Bedachte primärer Steuerschuldner ({Erbschafts-

Paragraph 13,, Paragraph 13, ErbStG}) , seine Bereicherung i. S. des {Erbschafts-

Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG} erforderlich und sein Erwerb die Grundlage der Steuerbemessung ({Erbschafts-

Paragraph 8,, Paragraph 8, ErbStG}) . Auch in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der VfGH ein geldwertes Interesse des Rundfunks an der Beteiligung der Quiz- Kandidaten angenommen und dennoch die Beteiligung ihrer Anerkennung als Gegenleistung i. S. des Steuerrechts für immerhin möglich erachtet. Der Gerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Daß die Preise dem Bf. von dritter Seite zur Verfügung gestellt wurden, ändert nichts daran, daß er die zugesagte Leistung selbst geschuldet hat. Der Gerichtshof kann daher der Behörde auch insoweit nicht entgegentreten, als sie die Bereicherung auf Kosten des Bf. bejaht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B51.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.