RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1978 GeschäftszahlB58/77 Sammlungsnummer8303 RechtssatzDie bf. Gesellschaft mbH meldete am
- Jänner 1976 "Design und Erzeugung von Modeaccessoires, soweit dies nicht gebundenen Gewerben oder Handwerken vorbehalten ist" , als freies Gewerbe gemäß § 339 GewO 1973 beim Magistrat Wien an. Die Gewerbebehörde stellte gemäß § 340 Abs. 7 GewO fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorlägen, untersagte die Ausübung des Gewerbes und nahm die gleichzeitige Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht zur Kenntnis. Der angegebene Betriebsgegenstand sei entgegen § 339 Abs. 2 GewO nicht genau bezeichnet, weil der Begriff "Modeaccessoires" zu unbestimmt sei und nicht erkennen lasse, welche Artikel tatsächlich erzeugt würden. Die Bezeichnung "Design und Erzeugung von Modeaccessoires" als nicht genau i. S. des § 339 Abs. 2 erster Satz GewO zu qualifizieren, ist nicht denkunmöglich. Es ist eine Frage der Auslegung einfachgesetzlicher Bestimmungen, welcher Grad der Genauigkeit des Ausdrucks erforderlich ist. Insbesondere wird es vom Zweck der gesetzlichen Vorschriften und vom allgemeinen Sprachgebrauch des Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich ist oder nicht. Die Möglichkeit einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 349 Abs. 1 Z 1 GewO) ändert an der Notwendigkeit der genauen Bezeichnung in der Anmeldung nichts; diese ist vielmehr ihrerseits nach § 29 GewO Grundlage der Entscheidung.Die bf. Gesellschaft mbH meldete am
- Jänner 1976 "Design und Erzeugung von Modeaccessoires, soweit dies nicht gebundenen Gewerben oder Handwerken vorbehalten ist" , als freies Gewerbe gemäß Paragraph 339, GewO 1973 beim Magistrat Wien an. Die Gewerbebehörde stellte gemäß Paragraph 340, Absatz 7, GewO fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorlägen, untersagte die Ausübung des Gewerbes und nahm die gleichzeitige Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht zur Kenntnis. Der angegebene Betriebsgegenstand sei entgegen Paragraph 339, Absatz 2, GewO nicht genau bezeichnet, weil der Begriff "Modeaccessoires" zu unbestimmt sei und nicht erkennen lasse, welche Artikel tatsächlich erzeugt würden. Die Bezeichnung "Design und Erzeugung von Modeaccessoires" als nicht genau i. S. des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz GewO zu qualifizieren, ist nicht denkunmöglich. Es ist eine Frage der Auslegung einfachgesetzlicher Bestimmungen, welcher Grad der Genauigkeit des Ausdrucks erforderlich ist. Insbesondere wird es vom Zweck der gesetzlichen Vorschriften und vom allgemeinen Sprachgebrauch des Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich ist oder nicht. Die Möglichkeit einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) ändert an der Notwendigkeit der genauen Bezeichnung in der Anmeldung nichts; diese ist vielmehr ihrerseits nach Paragraph 29, GewO Grundlage der Entscheidung. Die Behörde hat auch nicht etwa eine erschöpfende Aufzählung der für Design und Erzeugung in Aussicht genommenen Gegenstände verlangt. Sie hat lediglich eine - wenn auch allgemeine - Umschreibung für erforderlich gehalten, die es erlaubt, sich ein Bild von der angemeldeten Erwerbstätigkeit zu machen. Wenn sie daher unter Hinweis auf die zahlreichen grundsätzlich verschiedenen Bedeutungen des Begriffs "Modeaccessoires" und die verschiedenen Möglichkeiten einer Zuordnung allein im Bereiche der von der Beschwerde namentlich genannten Artikel die Auffassung vertritt, die gewählte Bezeichnung lasse auch nicht annähernd erkennen, worauf sich das angemeldete Gewerbe beziehen soll, so steht dies nicht außerhalb des vernünftigerweise noch Vertretbaren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B58.1978
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.