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{'item': 'B99/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1978 GeschäftszahlB99/76 Sammlungsnummer8309 RechtssatzDer VfGH hat die Regelung über die Auswirkungen der Nichtgenehmigung eines Rec

Art 15, Art.

15 B-VG} in die Gesetzgebungszuständigkeit und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallenden Angelegenheit des Grundverkehrsrechtes für unbedenklich erachtet (vgl. Slg. 7538/1975, 7539/1975, 7707/1975) . Es trifft daher auch die Argumentation des Bf., die darauf abzielt, daß es sich im vorliegenden Fall um Angelegenheiten handelt, die (als zum Zivilrechtswesen gehörig) in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen, nicht zu.Der VfGH hat die Regelung über die Auswirkungen der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes, das die Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand hat, in seiner ständigen Rechtsprechung als Regelung im Rahmen der nach {

Artikel 15

,, Artikel 15, B-VG} in die Gesetzgebungszuständigkeit und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallenden Angelegenheit des Grundverkehrsrechtes für unbedenklich erachtet vergleiche Slg. 7538 aus 1975,, 7539 aus 1975,, 7707 aus 1975,) . Es trifft daher auch die Argumentation des Bf., die darauf abzielt, daß es sich im vorliegenden Fall um Angelegenheiten handelt, die (als zum Zivilrechtswesen gehörig) in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen, nicht zu. Soweit der Bf. aber geltend macht, daß es sich bei der Entscheidung der Grundverkehrskommission um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Art. 6 MRK handle, die einem Gericht i. S. dieser Bestimmung der Konvention zukommen müsse, ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Michael Ringeisen gegen die Republik Österreich vom 16. Juli 1971, zu verweisen, in dem dieser Gerichtshof erkannt hat, daß die durch das OÖ Grundverkehrsgesetz, LGBl. 16/1954 (eine Änderung ist in dieser Hinsicht durch das GVG 1975 nicht eingetreten) nach den Grundsätzen des {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} eingerichtete Landesgrundverkehrskommission ein Gericht (Tribunal) i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} ist (vgl. Slg. 7099/1973).Soweit der Bf. aber geltend macht, daß es sich bei der Entscheidung der Grundverkehrskommission um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Artikel 6, MRK handle, die einem Gericht i. S. dieser Bestimmung der Konvention zukommen müsse, ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Michael Ringeisen gegen die Republik Österreich vom 16. Juli 1971, zu verweisen, in dem dieser Gerichtshof erkannt hat, daß die durch das OÖ Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt 16 aus 1954, (eine Änderung ist in dieser Hinsicht durch das GVG 1975 nicht eingetreten) nach den Grundsätzen des {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} eingerichtete Landesgrundverkehrskommission ein Gericht (Tribunal) i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} ist vergleiche Slg. 7099 aus 1973,). Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6061/1969 ausgesprochen, daß die Bestimmungen des OÖ GVG 1975 über die Bestellung der Mitglieder der Grundverkehrsbehörden in der damals geltenden Fassung des OÖ GVG 1954 nicht verfassungswidrig sind. Der Wortlaut des OÖ GVG 1975, insbesondere, soweit er sich auf die Bestellung der Mitglieder durch die Landwirtschaftskammer bezieht, weicht vom Wortlaut der in diesem Erkenntnis in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen nicht ab. In diesem Erkenntnis ist auch ausgeführt, daß die vom nunmehrigen Bf. vorgebrachten Bedenken gegen die Regelung des Berufungsrechtes der Landwirtschaftskammer im § 20 Abs. 3 einerseits und ihrer Berechtigung zur Bestellung von Mitgliedern der Grundverkehrsbehörden nach § 18 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. f andererseits nicht zutreffen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung der OÖ Landesgrundverkehrskommission bestehen daher keine Bedenken.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6061 aus 1969, ausgesprochen, daß die Bestimmungen des OÖ GVG 1975 über die Bestellung der Mitglieder der Grundverkehrsbehörden in der damals geltenden Fassung des OÖ GVG 1954 nicht verfassungswidrig sind. Der Wortlaut des OÖ GVG 1975, insbesondere, soweit er sich auf die Bestellung der Mitglieder durch die Landwirtschaftskammer bezieht, weicht vom Wortlaut der in diesem Erkenntnis in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen nicht ab. In diesem Erkenntnis ist auch ausgeführt, daß die vom nunmehrigen Bf. vorgebrachten Bedenken gegen die Regelung des Berufungsrechtes der Landwirtschaftskammer im Paragraph 20, Absatz 3, einerseits und ihrer Berechtigung zur Bestellung von Mitgliedern der Grundverkehrsbehörden nach Paragraph 18, Absatz 3, Litera c und Absatz 4, Litera f, andererseits nicht zutreffen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung der OÖ Landesgrundverkehrskommission bestehen daher keine Bedenken. Der Bf. wäre im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, wenn die erstinstanzliche Grundverkehrsbehörde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Zusammensetzung ihre Entscheidung gefällt und die bel. Beh. über die Berufung gegen diese Entscheidung, die sie wegen unrichtiger Zusammensetzung der Behörde hätte beheben müssen, meritorisch entschieden hätte (vgl. Slg. 6930/1972) . Der vom Bf. behauptete Mangel liegt aber, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, nicht vor.Der Bf. wäre im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, wenn die erstinstanzliche Grundverkehrsbehörde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Zusammensetzung ihre Entscheidung gefällt und die bel. Beh. über die Berufung gegen diese Entscheidung, die sie wegen unrichtiger Zusammensetzung der Behörde hätte beheben müssen, meritorisch entschieden hätte vergleiche Slg. 6930 aus 1972,) . Der vom Bf. behauptete Mangel liegt aber, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, nicht vor. Eine Mitwirkung befangener Organe bei der Erlassung eines Bescheides würde allenfalls eine einfache Rechtswidrigkeit derselben, nicht aber die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bewirken (vgl. Slg. 7768/1976) .Eine Mitwirkung befangener Organe bei der Erlassung eines Bescheides würde allenfalls eine einfache Rechtswidrigkeit derselben, nicht aber die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bewirken vergleiche Slg. 7768 aus 1976,) . Der VfGH vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen von dem Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes überhaupt in die Verfassungssphäre eingreifen (vgl. VfSlg. 8179/1976) . Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.Der VfGH vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen von dem Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes überhaupt in die Verfassungssphäre eingreifen vergleiche VfSlg. 8179 aus 1976,) . Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Art. 6 StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betreffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon Verschiedenes ist, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung verhindern; die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert (vgl. Slg. 7856/1976 und die dort angeführte Vorjudikatur) . Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes war offenkundig nicht unmittelbar gegen die Erwerbsbetätigung des Bf. gerichtet.Artikel 6, StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betreffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon Verschiedenes ist, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung verhindern; die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert vergleiche Slg. 7856 aus 1976, und die dort angeführte Vorjudikatur) . Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes war offenkundig nicht unmittelbar gegen die Erwerbsbetätigung des Bf. gerichtet. Der Bf. übersieht, daß auch der Eigentumsschutz nach Art. 1 des (1.) ZPMRK nur unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, und insbesondere im öffentlichen Interesse durch Gesetz eingeschränkt werden darf (vgl. Slg. 6753/1972) . Daher kann es dahingestellt bleiben, ob in der Verweigerung der im OÖ GVG 1975 vorgesehenen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung überhaupt eine Entziehung von Eigentum i. S. des Art. 1 (1.) ZPMRK liegt (vgl. Erk. Slg. 8212/1977) .Der Bf. übersieht, daß auch der Eigentumsschutz nach Artikel eins, des (1.) ZPMRK nur unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, und insbesondere im öffentlichen Interesse durch Gesetz eingeschränkt werden darf vergleiche Slg. 6753 aus 1972,) . Daher kann es dahingestellt bleiben, ob in der Verweigerung der im OÖ GVG 1975 vorgesehenen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung überhaupt eine Entziehung von Eigentum i. S. des Artikel eins, (1.) ZPMRK liegt vergleiche Erk. Slg. 8212 aus 1977,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B99.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.