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{'item': 'G35/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1978 GeschäftszahlG35/76 Sammlungsnummer8311 RechtssatzZurückweisung eines Individualantrages nach {

Art 140, Art. 140 B-VG} auf Aufhebung des letzten Halbsatzes im ersten Satz sowie den zweiten Satz des § 27 Vw

GG 1965.Zurückweisung eines Individualantrages nach {

Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} auf Aufhebung des letzten Halbsatzes im ersten Satz sowie den zweiten Satz des Paragraph 27, Vw

GG 1965. § 27 VwGG 1965 umschreibt in seinen Anordnungen über den notwendigen Ablauf der sechswöchigen Frist eine Prozeßvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens, mit anderen Worten: einen Umstand, dessen Nichtgegebensein ein Prozeßhindernis bildet. Entgegen der Ansicht des Einschreiters steht ein Prozeßhindernis aber nicht schon der wirksamen Erhebung einer Säumnisbeschwerde entgegen, sondern nur der damit verlangten Sachentscheidung. Das Hindernis kommt also erst dann und insoweit zum Tragen, wenn der angerufene VwGH eine Entscheidung trifft und in ihr wegen des vorliegenden Prozeßhindernisses ein Eingehen in die Sache tatsächlich ablehnt. Diese Überlegungen zeigen, daß die vom Antragsteller kritisierte Gesetzesvorschrift zwar in die Rechtsspähre des Bf. eines verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens eingreift, dessen rechtlich geschützte Interessen in diesem Verfahren aber bloß potentiell, also nicht aktuell beeinträchtigt. Wie sich aus Art. 89 Abs. 2 im Zusammenhalt mit {

Art 135, Art. 135 Abs. 4 B-VG} ergibt, wäre der Vw

GH im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen denn auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim VfGH zu stellen.Paragraph 27, VwGG 1965 umschreibt in seinen Anordnungen über den notwendigen Ablauf der sechswöchigen Frist eine Prozeßvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens, mit anderen Worten: einen Umstand, dessen Nichtgegebensein ein Prozeßhindernis bildet. Entgegen der Ansicht des Einschreiters steht ein Prozeßhindernis aber nicht schon der wirksamen Erhebung einer Säumnisbeschwerde entgegen, sondern nur der damit verlangten Sachentscheidung. Das Hindernis kommt also erst dann und insoweit zum Tragen, wenn der angerufene VwGH eine Entscheidung trifft und in ihr wegen des vorliegenden Prozeßhindernisses ein Eingehen in die Sache tatsächlich ablehnt. Diese Überlegungen zeigen, daß die vom Antragsteller kritisierte Gesetzesvorschrift zwar in die Rechtsspähre des Bf. eines verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens eingreift, dessen rechtlich geschützte Interessen in diesem Verfahren aber bloß potentiell, also nicht aktuell beeinträchtigt. Wie sich aus Artikel 89, Absatz 2, im Zusammenhalt mit {

Artikel 135,, Artikel 135, Absatz 4, B-VG} ergibt, wäre der Vw

GH im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen denn auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim VfGH zu stellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G35.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.