GG 1965.Zurückweisung eines Individualantrages nach {
GG 1965. § 27 VwGG 1965 umschreibt in seinen Anordnungen über den notwendigen Ablauf der sechswöchigen Frist eine Prozeßvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens, mit anderen Worten: einen Umstand, dessen Nichtgegebensein ein Prozeßhindernis bildet. Entgegen der Ansicht des Einschreiters steht ein Prozeßhindernis aber nicht schon der wirksamen Erhebung einer Säumnisbeschwerde entgegen, sondern nur der damit verlangten Sachentscheidung. Das Hindernis kommt also erst dann und insoweit zum Tragen, wenn der angerufene VwGH eine Entscheidung trifft und in ihr wegen des vorliegenden Prozeßhindernisses ein Eingehen in die Sache tatsächlich ablehnt. Diese Überlegungen zeigen, daß die vom Antragsteller kritisierte Gesetzesvorschrift zwar in die Rechtsspähre des Bf. eines verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens eingreift, dessen rechtlich geschützte Interessen in diesem Verfahren aber bloß potentiell, also nicht aktuell beeinträchtigt. Wie sich aus Art. 89 Abs. 2 im Zusammenhalt mit {
GH im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen denn auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim VfGH zu stellen.Paragraph 27, VwGG 1965 umschreibt in seinen Anordnungen über den notwendigen Ablauf der sechswöchigen Frist eine Prozeßvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens, mit anderen Worten: einen Umstand, dessen Nichtgegebensein ein Prozeßhindernis bildet. Entgegen der Ansicht des Einschreiters steht ein Prozeßhindernis aber nicht schon der wirksamen Erhebung einer Säumnisbeschwerde entgegen, sondern nur der damit verlangten Sachentscheidung. Das Hindernis kommt also erst dann und insoweit zum Tragen, wenn der angerufene VwGH eine Entscheidung trifft und in ihr wegen des vorliegenden Prozeßhindernisses ein Eingehen in die Sache tatsächlich ablehnt. Diese Überlegungen zeigen, daß die vom Antragsteller kritisierte Gesetzesvorschrift zwar in die Rechtsspähre des Bf. eines verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens eingreift, dessen rechtlich geschützte Interessen in diesem Verfahren aber bloß potentiell, also nicht aktuell beeinträchtigt. Wie sich aus Artikel 89, Absatz 2, im Zusammenhalt mit {
GH im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen denn auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim VfGH zu stellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G35.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.