1 letzter Satz BAO}. Der Ablauf der Verjährungsfrist folgt nicht nur nach eingetretener Unterbrechung, sondern insgesamt (mit Ausnahme der 15-jährigen absoluten Verjährung nach {
3 BAO}) dem Kalenderjahr. Bemessungsverjährung ({
, § 208 BAO}) wie Einhebungsverjährung ({
1 BAO}) beginnen nicht mit Entstehung oder Fälligkeit des Anspruches zu laufen, sondern erst mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Da auf diese Weise die Frist nicht vom jeweiligen Kalendertag berechnet werden braucht, wird die rechtzeitige Wahrnehmung des Fristablaufes verwaltungstechnisch wesentlich vereinfacht. Eine solche Regelung ist nicht unsachlich. Sie erfüllt ihren Zweck aber auch nur, wenn die Wirkungen einer Unterbrechung der Verjährungsfrist diesem System eingefügt werden. Schon deshalb ist vom Gleichheitssatz her nicht zu beanstanden, daß eine Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Ursache die neue Verjährungsfrist gleichfalls immer erst mit Ende des Kalenderjahres in Lauf setzt.Keine Bedenken gegen {
Paragraph 209,, Paragraph 209, Absatz eins, letzter Satz BAO}. Der Ablauf der Verjährungsfrist folgt nicht nur nach eingetretener Unterbrechung, sondern insgesamt (mit Ausnahme der 15-jährigen absoluten Verjährung nach {
Paragraph 209,, Paragraph 209, Absatz 3, BAO}) dem Kalenderjahr. Bemessungsverjährung ({
Paragraph 208,, Paragraph 208, BAO}) wie Einhebungsverjährung ({
Paragraph 238,, Paragraph 238, Absatz eins, BAO}) beginnen nicht mit Entstehung oder Fälligkeit des Anspruches zu laufen, sondern erst mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Da auf diese Weise die Frist nicht vom jeweiligen Kalendertag berechnet werden braucht, wird die rechtzeitige Wahrnehmung des Fristablaufes verwaltungstechnisch wesentlich vereinfacht. Eine solche Regelung ist nicht unsachlich. Sie erfüllt ihren Zweck aber auch nur, wenn die Wirkungen einer Unterbrechung der Verjährungsfrist diesem System eingefügt werden. Schon deshalb ist vom Gleichheitssatz her nicht zu beanstanden, daß eine Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Ursache die neue Verjährungsfrist gleichfalls immer erst mit Ende des Kalenderjahres in Lauf setzt. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, daß jede auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung des Abgabepflichtigen hinzielende, nach außen erkennbare Amtshandlung der Behörde zur Unterbrechung führe, tut sie nicht dar, warum der Gedanke der Verjährung eine andere Regelung erfordern würde. Ihre Bedenken gehen auch insoweit nur dahin, daß nicht unmittelbar nach Abschluß des ihren Stillstand bewirkenden Ereignisses die Verjährung (weiter) zu laufen beginne. Wenn dem Gesetzgeber aber eine auf das Kalenderjahr abstellende Regelung freisteht, kann in der mangelnden Differenzierung auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verfassungswidrigkeit liegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B528.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.