139 B-VG} auf Aufhebung der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz vom
,, Artikel 139, B-VG} auf Aufhebung der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz vom
89 Abs. 2 erster Satz B-VG}, das zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständige Gericht nach dem zweiten Satz der angeführten Verfassungsvorschrift zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages verpflichtet. Ist ein gerichtliches Verfahren, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH bietet, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages oder Gesetzesprüfungsantrages einzuräumen; man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfs nicht im Einklang stünde. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, daß die Antragstellerin, wenn sie auf die anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren verwiesen wird, ihre Bedenken gegen die angefochtenen Vollzugsanweisungen nicht unmittelbar beim VfGH vorbringen kann sowie daß sie, falls im Hinblick auf die Einordnung der Vollzugsanweisungen im Stufenbau der Rechtsordnung ein Gesetzesprüfungsantrag erforderlich sein sollte, das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren abwarten und hiedurch eine gewisse Verzögerung in Kauf nehmen müßte. Denn diese beiden Umstände fallen im gegebenen Zusammenhang nicht ins Gewicht, weil es sich um ausnahmslos eintretende Folgen der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidungen handelt, die Initiative zur generellen Normenkontrolle - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren sowie erst den Gerichten zweiter Instanz die Befugnis zur Einbringung von Gesetzesprüfungsanträgen einzuräumen.Ein vergleichbarer schwerwiegender Nachteil trete für die Einschreiterin der vorliegenden Anfechtungssache jedoch nicht ein, wenn ihr der unmittelbare Zugang zum VfGH verwehrt wird. Im gerichtlichen Verfahren ist im Fall entstandener Bedenken (schon) das Gericht erster Instanz zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages gemäß {
,, Artikel 89, Absatz 2, erster Satz B-VG}, das zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständige Gericht nach dem zweiten Satz der angeführten Verfassungsvorschrift zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages verpflichtet. Ist ein gerichtliches Verfahren, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH bietet, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages oder Gesetzesprüfungsantrages einzuräumen; man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfs nicht im Einklang stünde. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, daß die Antragstellerin, wenn sie auf die anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren verwiesen wird, ihre Bedenken gegen die angefochtenen Vollzugsanweisungen nicht unmittelbar beim VfGH vorbringen kann sowie daß sie, falls im Hinblick auf die Einordnung der Vollzugsanweisungen im Stufenbau der Rechtsordnung ein Gesetzesprüfungsantrag erforderlich sein sollte, das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren abwarten und hiedurch eine gewisse Verzögerung in Kauf nehmen müßte. Denn diese beiden Umstände fallen im gegebenen Zusammenhang nicht ins Gewicht, weil es sich um ausnahmslos eintretende Folgen der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidungen handelt, die Initiative zur generellen Normenkontrolle - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren sowie erst den Gerichten zweiter Instanz die Befugnis zur Einbringung von Gesetzesprüfungsanträgen einzuräumen. Faßt man aber die außergerichtliche Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen nach den Vollzugsanweisungen durch andere (ehemalige) Dienstnehmer der Antragstellerin ins Auge, so können auch diese Vorgänge zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Antrages führen. Bieten nämlich die anhängigen arbeitsgerichtlichen Streitsachen die Möglichkeit, eine amtswegige Antragstellung an den VfGH anzuregen, so ist kein Umstand zu finden, der bei dieser Lage für die unmittelbare Anrufung des VfGH durch die Einschreiterin spräche. Zu berücksichtigen ist hier, daß allfällige Abfertigungsansprüche dieser anderen (ehemaligen) Dienstnehmer der Antragstellerin ohne Rücksicht darauf durch Klagserhebung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden können, ob ein auf die Prüfung der Rechtsgrundlagen dieser Ansprüche abzielender Antrag vom Arbeitsgericht oder von der Antragstellerin eingebracht wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V18.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.