RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1978 GeschäftszahlB156/76 Sammlungsnummer8317 RechtssatzNach § 18 Abs. 2 Grundverkehrsgesetz 1973 werden die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission (§ 17 Abs. 1) , die nach § 17 Abs. 3 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind, für die Amtsdauer von drei Jahren bestellt. Diese Weisungsungebundenheit besteht nicht nur gegenüber der Landesregierung als oberstem Organ der Vollziehung in Angelegenheiten der Landesverwaltung, sondern auch gegenüber den Organen, denen nach § 17 Abs. 1 die Bestellung der Mitglieder obliegt. Der VfGH ist der Auffassung, daß das Nichtbestehen einer Regelung über die Amtsdauer der Mitglieder einer Kollegialbehörde - wie sich aus dem Erk. Slg. 7099/1973 ergibt - grundsätzlich die jederzeitige Abberufung dieser Mitglieder durch die zu ihrer Bestellung zuständigen Organe ermöglicht. Hingegen bedeutet die Normierung einer Amtsdauer grundsätzlich die Unabberufbarkeit der Mitglieder während dieser Dauer. Durch die Festlegung der Amtsdauer im § 18 Abs. 2 GVG 1973 ist somit die Möglichkeit einer jederzeitigen Abberufung der bestellten Mitglieder der Grundverkehrs- Landeskommission durch die zu ihrer Bestellung berufenen Organe ausgeschlossen worden. Ob im vorliegenden Fall eine Abberufung von Mitgliedern, bei denen nach der Bestellung Umstände eintreten, die nach § 18 Abs. 1 GVG 1973 den Ausschluß vom Amt eines Mitgliedes zur Folge haben, zulässig ist, wie die bel. Beh. in der Gegenschrift meint, kann dahingestellt bleiben, weil gegen eine Regelung über Abberufungsmöglichkeiten aus diesen Gründen keine Bedenken bestünden.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz 1973 werden die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission (Paragraph 17, Absatz eins,) , die nach Paragraph 17, Absatz 3, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind, für die Amtsdauer von drei Jahren bestellt. Diese Weisungsungebundenheit besteht nicht nur gegenüber der Landesregierung als oberstem Organ der Vollziehung in Angelegenheiten der Landesverwaltung, sondern auch gegenüber den Organen, denen nach Paragraph 17, Absatz eins, die Bestellung der Mitglieder obliegt. Der VfGH ist der Auffassung, daß das Nichtbestehen einer Regelung über die Amtsdauer der Mitglieder einer Kollegialbehörde - wie sich aus dem Erk. Slg. 7099 aus 1973, ergibt - grundsätzlich die jederzeitige Abberufung dieser Mitglieder durch die zu ihrer Bestellung zuständigen Organe ermöglicht. Hingegen bedeutet die Normierung einer Amtsdauer grundsätzlich die Unabberufbarkeit der Mitglieder während dieser Dauer. Durch die Festlegung der Amtsdauer im Paragraph 18, Absatz 2, GVG 1973 ist somit die Möglichkeit einer jederzeitigen Abberufung der bestellten Mitglieder der Grundverkehrs- Landeskommission durch die zu ihrer Bestellung berufenen Organe ausgeschlossen worden. Ob im vorliegenden Fall eine Abberufung von Mitgliedern, bei denen nach der Bestellung Umstände eintreten, die nach Paragraph 18, Absatz eins, GVG 1973 den Ausschluß vom Amt eines Mitgliedes zur Folge haben, zulässig ist, wie die bel. Beh. in der Gegenschrift meint, kann dahingestellt bleiben, weil gegen eine Regelung über Abberufungsmöglichkeiten aus diesen Gründen keine Bedenken bestünden. Der von den Bf. behauptete Widerspruch der Bestimmungen des GVG 1973 über die Zusammensetzung der Grundverkehrsbehörden zu {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} ist demnach nicht gegeben.Der von den Bf. behauptete Widerspruch der Bestimmungen des GVG 1973 über die Zusammensetzung der Grundverkehrsbehörden zu {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} ist demnach nicht gegeben. Denkmögliche Anwendung des § 4 Abs. 1 lit. b und c; keine Willkür.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c; keine Willkür. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, daß die bel. Beh. im Hinblick auf die mögliche Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes und damit durchaus aus grundverkehrsrechtlichen Interessen die Zustimmung zum Rechtsgeschäft verweigert hat. Es trifft daher die Behauptung der Bf. nicht zu, daß die grundverkehrsbehördliche Zustimmung im angefochtenen Bescheid zu dem Zwecke verweigert wurde, um Personen, die bereits Landwirte sind, ohne Rücksicht auf grundverkehrsrechtliche Interessen gegenüber den Bf., die Nichtlandwirte sind, zu bevorzugen. Daraus ergibt sich, daß die Bf. in dem durch Art. 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes nicht verletzt worden sind.Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, daß die bel. Beh. im Hinblick auf die mögliche Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes und damit durchaus aus grundverkehrsrechtlichen Interessen die Zustimmung zum Rechtsgeschäft verweigert hat. Es trifft daher die Behauptung der Bf. nicht zu, daß die grundverkehrsbehördliche Zustimmung im angefochtenen Bescheid zu dem Zwecke verweigert wurde, um Personen, die bereits Landwirte sind, ohne Rücksicht auf grundverkehrsrechtliche Interessen gegenüber den Bf., die Nichtlandwirte sind, zu bevorzugen. Daraus ergibt sich, daß die Bf. in dem durch Artikel 6, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes nicht verletzt worden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B156.1978
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